Schüttflix

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Transportbedingungen

Wirksam ab 19.10.2022.

Präambel

Die Fa. Schuettflix Österreich GmbH, Praterstraße 1/Space 25, A-1020 Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsregisters Wien unter der Firmenbuchnummer FN 572684h – nachstehend „SFLX“ genannt – vertreibt im Wesentlichen über ihre elektronische Verkaufsplattform Schüttgüter/andere Waren (nachfolgend “Produkte”) sowie Entsorgungsleistungen an gewerbliche Kunden (nachfolgend gemeinsam “Leistungen”).

Der Partner (auf der SFLX-Plattform auch als “Spediteur” bezeichnet) beabsichtigt, für SFLX Transportleistungen zu erbringen.      

Für die Zusammenarbeit der Parteien gelten folgende Regelungen:

1. Geltung

1.1 Diese Transportbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Partners sowie die AÖSp (abrufbar unter: https://www.wko.at/branchen/transport-verkehr/spedition-logistik/Allgemeine_Oesterreichische_Spediteurbedingungen_(AOeSp).html) werden von SFLX nicht anerkannt, sofern SFLX diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss eines Einzelauftrags gültige Fassung dieser Transportbedingungen, die unter https://schuettflix.com/at/de/legal/terms-and-conditions/carrier/abrufbar abrufbar sind.

1.2. Die Transportbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn SFLX in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Transportleistungen bei dem Partner bezieht.

1.3 Der Partner versichert, Unternehmer im Sinne von § 1 UGB zu sein.

2. Vertragsgegenstand

2.1 SFLX betreibt eine über das Internet zugängliche elektronische Verkaufsplattform (nachfolgend „SFLX-Plattform“ genannt) für Produkte und Entsorgungsleistungen (nachfolgend gemeinsam als “Leistung” bezeichnet). Diese Verkaufsplattform dient im Wesentlichen der Abwicklung sowohl des Verkaufs von Produkten und Entsorgungsleistungen an die Kunden durch SFLX als auch dem Bezug der Produkte und Entsorgungsleistungen durch SFLX bei seinen Anbietern (insbesondere Erzeuger von Schüttgütern und Entsorgungsanlagen) und der Abwicklung der dazu notwendigen Transportleistungen von SFLX durch Transportunternehmen – mithin insbesondere dem Partner. SFLX behält sich aber ausdrücklich (insbesondere im Projektgeschäft) vor, Verträge mit Kunden und Partnern auch außerhalb der SFLX-Plattform zu schließen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelungen selbst dann, wenn auf die “SFLX-Plattform” verwiesen wird, soweit die Regelungen nicht Plattform-spezifisch sind. 

Diese Transportbedingungen regeln den Transport der Produkte durch den Partner, nämlich ihre Abholung bei den Anbietern von SFLX – diese Anbieter können in diesen Transportbedingungen und auf der SFLX-Plattform auch als „Lieferant“ bezeichnet werden – und ihre Beförderung zu einem von den Kunden von SFLX oder SFLX selbst bestimmten Ort (nachfolgend Abladeort) nebst dortiger Entladung. Ferner regeln diese Transportbedingungen die im Zusammenhang mit den Entsorgungsleistungen notwendigen Transportleistungen, d.h. die Abholung der Entsorgungsleistung zugrundeliegenden Abfälle (§ 2 Abs 1 AWG) von einem bestimmten Ort, um sie zu einem vom Kunden oder SFLX angegebenen Ort zu befördern und dort abladen zu lassen. 

Schließlich regeln diese Transportbedingungen den Speditionsauftrag, mithin ein weiteres Leistungsangebot von SFLX an seine gewerblichen Kunden. Mit dem Speditionsauftrag bietet SFLX den Kunden als Speditionsgeschäft den isolierten Transport von (a) Schüttgütern und anderen bestimmten Gütern des Kunden – diese nachfolgend ebenfalls „Produkte“ genannt - oder (b) Abfällen, für deren Entsorgung der Kunde vertraglich und/oder gesetzlich verantwortlich ist, an, d.h. die Abholung der Produkte bzw. Abfälle von einem bestimmten Ort, um sie zu einem vom Kunden angegebenen Ort (nachfolgend „Abladeort“) zu befördern und dort abladen zu lassen.      

2.2 Der Partner erhält während der Vertragslaufzeit die technische Möglichkeit und kostenlose Berechtigung, auf die SFLX-Plattform zuzugreifen sowie die Funktionalitäten der SFLX-Plattform im Rahmen der getroffenen Vereinbarung zu nutzen. Die Benutzung der SFLX-Plattform ist nur angemeldeten Benutzern möglich und kostenlos. Über die SFLX-Plattform entscheidet der Partner, ob und welche Transportaufträge er von SFLX annimmt.

2.3 Die SFLX-Plattform wird auf einem oder mehreren Servern gehostet. Leistungsübergabepunkt ist der Anschluss des jeweils genutzten Rechenzentrums an das Internet. Für die Anbindung an das Internet, das Bereitstellen oder das Aufrechterhalten der Netzverbindung zum jeweiligen Rechenzentrum sowie für das Beschaffen und Bereitstellen von Netzzugangskomponenten für das Internet auf Partnerseite muss der Partner selbst Sorge tragen. Der Zugriff auf die SFLX-Plattform erfolgt mittels eines Browsers oder über die von SFLX zur Nutzung auf Smartphones/Tablets kostenlos bereitgehaltener Apps unter Benutzung einer Verschlüsselungstechnik, z.B. SSL. Die Benutzung der SFLX-Plattform erfordert eine stabile Internetverbindung. Dies gilt vor allem für den Zugriff über die Apps und/oder Mobilfunk. Ohne eine ungestörte Internetverbindung ist die Benutzung der SFLX-Plattform nicht möglich. Weitergehende partnerseitige Voraussetzungen für die Nutzung der SFLX-Plattform (z.B. Browsertyp/-version, Addons/Plugins, Software, Hardware, Internetbandbreite, individuelle Mobilfunknummer) sind auf https://schuettflix.com/at/de/legal/system-requirements/ geregelt.

3. Vertragsabschluss

3.1 Der Partner entscheidet selbst, welche der von SFLX auf der SFLX-Plattform bzw. außerhalb der Plattform dem Partner und weiteren Dritten angebotenen Transportaufträgen er annimmt. Grundsätzlich ist der Partner berechtigt, für jeden Transportauftrag, den SFLX dem Partner auf der SFLX-Plattform als zuzuweisenden Auftrag – derzeit unter der Überschrift „SFLX-Aufträge“ – präsentiert, ein Angebot zum Abschluss eines Transportauftrages abzugeben. Anfragen außerhalb der SFLX-Plattform oder das Einstellen von Transportaufträgen auf der SFLX-Plattform durch SFLX als noch nicht zugewiesene Aufträge stellt kein bindendes Angebot von SFLX zum Abschluss eines Transportauftrages, sondern nur die Einladung an den Partner dar, seinerseits verbindliche Angebote über die SFLX-Plattform zu unterbreiten. Eine Verpflichtung von SFLX, Transportaufträge auf der SFLX-Plattform einzustellen und dem Partner solche zu erteilen, besteht nicht.

3.2 Der Partner wählt auf der SFLX-Plattform die dort von SFLX präsentierten Transportaufträge aus, die er zu den dort geregelten Konditionen auszuführen bereit ist. Sofern ein Auftrag mit „API“ gekennzeichnet ist, wird der Partner einen entsprechenden Auftrag nur dann auswählen, wenn er sicherstellen kann, dass die über die Schnittstelle der Wiegeeinrichtung bereitgestellten Daten unmittelbar nach dem Wiegevorgang durch den Fahrer über die App bestätigt wird. Dabei ist Inhalt des abzuschließenden Transportauftrages die Art/Beschaffenheit/Menge (bei Abfällen geschätzt) der zu befördernder Produkte oder Abfälle (bei Abfällen insbesondere auch Abfallbezeichnung und Schlüsselnummer (SN) gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020) – nachstehend auch „Transportgut“ genannt –, das Transportgewicht, die Abhol-/Verladestelle, der Abladeort (mit der dort möglichen maximalen Befahrbarkeit), der für die Ablieferung beim Kunden von SFLX zwingend einzuhaltende Termin, der vom Partner (mindestens) einzusetzende Lkw-Typ (Fahrzeugklasse) und das pauschale Frachtgeld. Mit dem Klick auf den Button „Mir zuweisen“ oder einem vergleichbar beschrifteten Button auf der SFLX-Plattform unterbreitet der Partner SFLX das verbindliche Angebot, den jeweiligen Transportauftrag auf Grundlage dieser Transportbedingungen zu den auf der SFLX-Plattform aufgelisteten Konditionen auszuführen. Der verbindliche Transportauftrag – nachfolgend auch „Einzelauftrag“ genannt – kommt dadurch zustande, dass er durch die SFLX-Plattform dem Partner zugewiesen wird. Ab diesem Zeitpunkt wird er dem Partner auf der SFLX-Plattform unter der Rubrik „Meine Aufträge“ – vorbehalten bleibt eine vergleichbare Darstellung – als ihm zugewiesener Auftrag dargestellt. Sollte der Transportauftrag vor der Entscheidung des Partners einem anderen Unternehmen zugewiesen worden sein oder aus sonstigen Gründen entfallen sein, erfolgt keine Zuweisung an den Partner und damit keine Erteilung eines Einzelauftrags an ihn. SFLX ist berechtigt, Einzelaufträge einseitig zu stornieren, solange der Partner den dazugehörigen Transport noch nicht begonnen, mithin der Fahrer den Fahrtantritt noch nicht über die SFLX-App bestätigt hat. Eine Vergütung steht dem Partner im Falle einer solchen Stornierung nicht zu. Mögliche Schadenersatzansprüche des Partners gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Stornierung wird dem Partner über die SFLX-Plattform in geeigneter Form mitgeteilt. Bei bestimmten Aufträgen wird auch dem Partner das zeitlich beschränkte Recht zur Stornierung einer durch ihn vorgenommenen Zuweisung eingeräumt. Die Frist für die Stornierung (Karenzzeit) beträgt in diesem Fall regelmäßig 30min ab Zuweisung. Der Partner kann die Rückgabe des Transportauftrages auf der Plattform vornehmen.

3.3 Soweit SFLX auf der SFLX-Plattform Angaben zu Entfernungen, Routen und zur Dauer der Transportfahrten macht, sind diese nur geschätzt und grundsätzlich unverbindlich. Sie basieren auf standardmäßigen Abfragen von üblichen Karten-/Routingtools. SFLX kann weder dafür einstehen, dass die angezeigten und berechneten Strecken von dem Partner befahren werden können, noch übernimmt SFLX eine Gewähr dafür, dass die Strecken die kürzeste, schnellste oder aus sonstigen Gründen optimale Route darstellen und innerhalb der berechneten Zeit zurückgelegt werden können. Der Partner ist ausschließlich selbst für die Wahl seiner Fahrtrouten und für deren zeitliche Planung verantwortlich. Bei der Planung und Wahl der Fahrtrouten hat der Partner sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorgaben und Beschränkungen zu beachten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Art des Transportguts. 

3.4 Grundsätzlich ist der Partner in der Wahl seines Transportmittels frei. Es muss allerdings mindestens der von SFLX im Rahmen des jeweiligen Transportauftrags vorgegebenen Fahrzeugklasse (Nutzlast) entsprechen und eine übliche, ungehinderte Be-/Entladung sowie den zuverlässigen und ordnungsgemäßen Transport des jeweiligen Transportguts mittels des ausgewählten Fahrzeugs – insbesondere unter Einhaltung des maximal zulässigen Gesamtgewichts sowie sämtlicher sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen an das Transportmittel für das jeweilige Transportgut – gewährleisten. Eine Aufteilung des Transportguts auf mehrere Fahrzeuge ist nicht zulässig. Bei Streckengeschäften muss das Transportmittel der vorgegebenen Fahrzeugklasse entsprechen; Abweichungen (nach oben) sind nicht zulässig. Zu einer Erhöhung des vereinbarten Frachtgelds führt der Einsatz mehrerer Fahrzeuge nicht.

3.5 Bei den Produkten handelt es sich – zumindest deutlich überwiegend – um Naturprodukte, deren Qualität, aber auch Mengen und Gewicht gewissen Schwankungen unterliegt. Daher sind mengen- und gewichtsmäßige Abweichungen unvermeidlich. Soweit das Transportgut – insbesondere im Fall eines Streckengeschäfts – die Angaben im Einzelauftrag hinsichtlich Menge/Gewicht/Volumen um weniger als 5 %, in jedem Fall aber weniger als 1 Tonne über- oder unterschreitet, bleibt der Partner unverändert zur Ausführung der Transportleistung verpflichtet. Bei einer nicht gewichtsabhängigen Vergütung ändert sich in diesem Fall der Vergütungsanspruch nicht. Dies gilt nicht, sofern und soweit durch eine solche Überschreitung von Menge/Gewicht/Volumen der ordnungsgemäße Transport des jeweiligen Transportguts mittels des ausgewählten Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet wäre.      

3.6 Erfolgt eine Bestellung außerhalb der SFLX-Plattform so erfolgt der Vertragsschluss wie nachfolgend beschrieben: SFLX übermittelt dem Partner eine Anfrage - beispielsweise in Gestalt der Übersendung eines Leistungsverzeichnisses. SFLX übersendet nur Anfragen, bei denen die Leistungsabwicklung im Falle einer Beauftragung des Partners über die SFLX-Plattform erfolgt.  Antwortet der Partner darauf und übersendet Preisinformationen oder ein Angebot, so stellt diese Antwort keine Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Der Vertrag kommt zustande, sofern SFLX innerhalb der im Angebot angegebenen Frist in der im Angebot spezifizierten Form das Angebot annimmt. Sofern keine Frist bestimmt ist, beträgt diese 48 Stunden. Sofern keine Form für die Annahme spezifiziert ist, hat diese schriftlich zu erfolgen.  Da bei der Abwicklung über die Plattform zwingend die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, erfolgt die Annahme des Angebotes immer unter der Prämisse, dass ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von SFLX Anwendung finden. 

3.7 Kontingente/Projekte

SFLX ermöglicht dem Partner unter Umständen die Vereinbarung und Festlegung bestimmter Abrufkontingente/Mengenkontingente für Leistungen (nachfolgend auch „Projekte“ genannt).

3.7.1. Dazu vereinbaren der Partner und SFLX – ggf. auch außerhalb der SFLX-Plattform – bezogen auf einen oder mehrere Standorte die Konditionen für solche Projekte und erforderliche Leistungen. Dabei werden im Einzelnen die maximale Gesamtmenge des zu befördernden Transportguts, die SFLX zwecks Durchführung eines Transportauftrages oder mehrere Transportaufträge abzurufen berechtigt ist (nachfolgend „Kontingent“), der dafür zu entrichtende Frachtpreis sowie insbesondere der Zeitraum (nachfolgend als „Gültigkeitsdauer“ bezeichnet) festgelegt, für den das Projekt Gültigkeit besitzen soll. Daneben können ggf. weitere Rahmenparameter (z.B. bestimmte stets verfügbare Mindestmengen oder Höchstmengen) abgestimmt werden.

3.7.2. SFLX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Partner im Rahmen des für ein Projekt vereinbarten Kontingents innerhalb der Gültigkeitsdauer mittels einer oder mehrerer Einzelabrufe (nachfolgend „Projektbestellungen“) Transportaufträge zu erteilen. Die Projektbestellungen werden über die SFLX-Plattform vollzogen. Der jeweilige Transportauftrag gilt mit seiner Zuweisung auf der SFLX-Plattform unter der Rubrik „Meine Aufträge“ – vorbehalten bleibt eine vergleichbare Darstellung – als ihm zugewiesener Auftrag als zustande gekommen und wird ab dann als verbindlicher Einzelauftrag behandelt. Während der Gültigkeitsdauer muss der Partner zur Beförderung des Kontingents durchgängig bereit sein. Der Partner ist nicht berechtigt, Projektbestellungen während der Gültigkeitsdauer abzulehnen. Die Verpflichtung des Partners zur Erfüllung eines bis dahin noch nicht abgerufenen Kontingents endet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer.

3.7.3. Eine Projektbestellung kann SFLX immer nur im Rahmen der mit dem Partner für das Projekt vereinbarten Bedingungen aufgeben. Im Übrigen richtet sich eine Projektbestellung nach den für Einzelaufträge geltenden Regelungen.

4. Abholung, Verladung und Auslieferung

4.1. Der Partner ist verpflichtet, für den jeweiligen Einzelauftrag ausschließlich Fahrzeuge einzusetzen, die auf der SFLX-Plattform mit ihren vollständigen und richtigen Daten erfasst sind. Der einzusetzende Fahrer muss vom Partner als Ressource angelegt sein, um die gesamte Abwicklung des jeweiligen Einzelauftrags über die SFLX-App auf einem Smartphone bestimmungsgemäß einzusetzen und insbesondere die von SFLX zur Abwicklung des Einzelauftrags vorgesehenen Bedienerschritte einzuhalten. Der Partner hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die SFLX-App vor Fahrtantritt zum Abholort auf dem im jeweiligen Fahrzeug mitgeführten Smartphone startet und frühestens erst dann beendet, nachdem der Einzelauftrag vollständig abgewickelt und auf der SFLX-Plattform ordnungsgemäß bestätigt wurde. Währenddessen ist durchgängig sicherzustellen, dass das Smartphone über eine mobile Internetverbindung per Mobilfunk verfügt und die Kommunikation (Senden/Empfangen) der SFLX-App mit der SFLX-Plattform gewährleistet ist. Während der Abwicklung des Transportauftrags sendet die SFLX-App an die SFLX-Plattform Informationen zum Standort des eingesetzten Lkw. Das benutzte Smartphone muss daher über eine Ortungsfunktion verfügen und deren Benutzung durch die SFLX-App gestatten. Ferner hat der Partner dafür Sorge zu tragen, dass der von ihm eingesetzte Fahrer während der Abwicklung des Transportauftrages von SFLX sowie von dem jeweiligen Anbieter und dem Empfänger des Transportguts jederzeit direkt telefonisch kontaktiert werden kann und – während der Fahrt natürlich nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften – für Rückfragen/Absprachen zur Verfügung steht. Zu diesem Zweck ist auf der SFLX-Plattform eine gültige Mobilfunknummer anzugeben, die SFLX auch dem jeweiligen Anbieter und Empfänger nebst deren Nutzern bekanntgeben darf.

4.2. Die Abholung des Transportguts erfolgt bei der im jeweiligen Einzelauftrag auf der SFLX-Plattform hinterlegten Abholadresse (nachfolgend "Beladeort") während dessen auf der SFLX-Plattform einsehbaren Öffnungszeiten an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen an der Abholadresse ist eine Abholung nur möglich, wenn dies entsprechend in den angegebenen Öffnungszeiten vermerkt ist. Maßgeblich sind die Öffnungszeiten, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des jeweiligen Einzelauftrags auf der SFLX-Plattform einsehbar sind. Der Partner beachtet beim Befahren der Abholadresse dessen Haus- und Betriebsordnung.

4.3. Die Verladung des Transportguts auf das Transportmittel an der Abholadresse obliegt grundsätzlich dem Anbieter. Der Partner unterstützt ihn dabei und ermöglicht eine ungestörte Verladung. Er sorgt für eine ausreichende Bewachung des verladenen Transportguts und stellt eine betriebssichere Verladung sicher. Für die die Ladungs- und Betriebssicherheit des verladenen Transportguts ist der Partner verantwortlich. Der Vollzug der Verladung ist unverzüglich nach deren Beendigung vom Fahrer über die SFLX-Plattform zu bestätigen, nachdem zuvor der jeweilige Anbieter die Verladung über die SFLX-Plattform bestätigt hat. Im direkten Anschluss wird von SFLX ein elektronischer Lieferschein generiert, der über die SFLX-Plattform abrufbar ist.

4.4. Der Transport und die Ablieferung des Transportguts hat unverzüglich nach dessen Verladung und einer gesonderten Bestätigung der Anfahrt zum Abladeort durch den jeweiligen Fahrer zu erfolgen. Der Partner beachtet bei der Ablieferung den dafür im Einzelauftrag angegebenen Abladeort nebst der weiteren Angaben/Weisungen. Erreicht der Fahrer des Partners den jeweiligen Abladeort, meldet er dies über die SFLX-Plattform. 

Ab diesem Zeitpunkt beginnt beim Transport von Produkten und Abfällen die sog. „Abladefrist“ zu laufen; sie endet mit der Abladung des jeweiligen Lkw und der Bestätigung des Vollzugs auf der SFLX-Plattform. 

Hat der jeweilige Fahrer des Partners den Abladeort rechtzeitig erreicht, ist ihm aber sein Befahren und/oder die Abladung des Transportguts aus nicht vom Partner zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist der Fahrer verpflichtet, eine angemessene Zeit, mindestens 15 Minuten, keinesfalls aber mehr als drei Stunden zu warten sowie die Störung unverzüglich über die SFLX-Plattform zu melden. Nach Ablauf der Wartefrist ist der Partner berechtigt, die Auslieferung des Transportguts nach Maßgabe von Ziff. 4.9 abzubrechen. Mit dem Abbruch endet auch der Lauf der Abladefrist.

4.5 Beim Transport von Abfällen sind vom Partner die dafür anwendbaren gesetzlichen Vorschriften für die Beförderung, insbesondere die die Bestimmungen des AWG und der Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012), zu beachten. Der Partner ist ferner verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, damit SFLX und seine Kunden ihren Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie ihren sonstigen Pflichten als Abfallerzeuger oder -besitzer sowie Abfallbehandler (i.S.d. AWG) erfüllen können, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung und Beschaffung von Wiegebelegen, Übernahmescheinen und Entsorgungsnachweisen, jedoch nur soweit der Leistungsbereich des Partners (Verladung, Transport, Abladung) betroffen ist. Der Partner wird SFLX über die Plattform und auf Aufforderung im Original sämtliche Nachweise und Dokumente zur Verfügung stellen.      

4.6 Der Partner trägt dafür Sorge, dass das Transportgut vor Bestätigung des Vollzugs der Verladung und/oder Ablieferung – entscheidend ist die Vorgabe, die über die SFLX-App für den Einzelauftrag angezeigt wird – gewogen wird. Gegebenenfalls ist in der SFLX-App das genaue Ladegewicht einzugeben und dort ein geeigneter Nachweis abzuliefern – z.B. durch Hochladen eines Fotos vom Wiegeschein). Im Falle der Bereitstellung der Daten über eine Schnittstelle werden diese als Push Nachricht übermittelt und sind vor der Abfahrt auf Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen. Zweifel an der Richtigkeit der Wiegung, der Qualität des Transportguts, die Beschädigung von Transportverpackungen oder sonstige offene Mängel hat der eingesetzte Fahrer SFLX unverzüglich zu melden, damit ggf. eine Kontrollwägung, eine ergänzende Überprüfung oder ein Mangelanzeige stattfinden kann.

4.7 Der Partner ist verpflichtet, Einzelaufträge unverzüglich nach ihrem Zustandekommen so rechtzeitig auszuführen, dass das Transportgut nach Abholung rechtzeitig am vereinbarten Abladeort, und zwar vollständig und ordnungsgemäß abgeliefert, d.h. angeliefert und dort auch von ihm abgeladen wird. Rechtzeitig ist die Ablieferung bei einem vereinbarten Zeitfenster, wenn sie innerhalb des Zeitfensters oder sogar zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Bei einem fest vereinbarten Lieferzeitpunkt („Terminlieferung“) ist die Lieferung rechtzeitig, wenn der vereinbarte Termin um weniger als eine Stunde über- oder unterschritten wird. Für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins/des vereinbarten Zeitfensters steht der Partner ein. Er hat insbesondere zu berücksichtigen, dass es bei der Abholung des Transportguts und bei der Abladung am Lieferort zu üblichen Wartezeiten kommen kann.

4.8 Die Abladung/Entladung des Transportguts ist Aufgabe des Partners. Der Partner stellt sicher, dass das Transportgut am vereinbarten Abladeort betriebssicher und ohne Gefährdung von Personen/Sachen/Umwelt abgeladen wird. Vorzugsweise hat der Fahrer des Partners die Abladung des Transportguts in Anwesenheit und unter der Aufsicht des Empfängers vorzunehmen. Ist für den Empfänger am Abladeort kein empfangsbereiter Nutzer der SFLX-Plattform anzutreffen und scheitert die Suche nach einem solchen, ist der Partner berechtigt, das Transportgut auch in Abwesenheit des Empfängers abzuladen.      Abweichend davon sind Abfälle stets unter Anwesenheit eines Vertreters des Empfängers und nach dessen Maßgabe (es sei denn, es entspricht nicht der üblichen Praxis an der Abladestelle) sowie unter Beachtung bestehender gesetzlicher, genehmigungsrechtlicher oder behördlicher Vorgaben zu entladen. 

Der Vollzug der Ablieferung ist vom Fahrer unverzüglich, d.h. noch vor Verlassen des Abladeortes über die SFLX-Plattform zu bestätigen. Erfolgt die Abladung ohne die Anwesenheit des Empfängers und ohne dessen zeitgleiche Bestätigung über die SFLX-Plattform ist der Fahrer des Partners verpflichtet, das abgeladene Transportgut zu fotografieren und den ordnungsgemäßen Vollzug der Abladung auf diese Weise auf der SFLX-Plattform zu dokumentieren. 

4.9 Scheitert die Ablieferung am vereinbarten Abladeort – aus welchen Gründen auch immer –, ist der Partner verpflichtet, das Transportgut wieder zurück zum Anbieter zu transportieren und dort abzuliefern; zu einer erneuten Anlieferung beim Empfänger kommt es dann nicht. Abweichend davon ist bei Abfällen zuvor stets die Weisung von SFLX einzuholen und danach in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und/oder behördlichen Anforderungen zu verfahren. Das Scheitern der Ablieferung ist unverzüglich, d.h. vor Verlassen des Abladeortes, in jedem Fall vor der Rückgabe des Transportguts bei der Beladestelle unter näherer Darlegung der Gründe und Umstände SFLX schriftlich mitzuteilen, vorzugsweise über die SFLX-Plattform. Die Ablieferung scheitert insbesondere in den Fällen, in denen der Empfänger die Abladung des Transportguts im Falle einer verspäteten Ablieferung verweigert.

4.10     Besonderheiten beim Speditionsauftrag

Handelt es sich bei dem Einzelauftrag um ein Speditionsauftrag, gelten vorrangig vor den vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 4 folgende Besonderheiten:

4.10.1 Die Abholung hat am vereinbarten Abholort zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb des vereinbarten Zeitfensters zu erfolgen. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, ist der Partner berechtigt, Transportgüter grundsätzlich auch zu einem früheren Zeitpunkt abzuholen. An Sonn- und Feiertagen ist eine Abholung indes nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

4.10.2 Die Verladung des Transportguts obliegt grundsätzlich nicht dem Partner. Die Verantwortung des Partners beschränkt sich insoweit auf die Aufsicht über die Beladung, die Bewachung der verladenen Transportgüter sowie die Sicherstellung der Transportsicherheit sowie sonstiger Vorgaben. Soweit ihm dies möglich ist, kann er bei der Verladung unterstützen.      

4.10.3 Der Vollzug sowohl der Ver- als auch der Entladung ist unverzüglich nach deren Beendigung vom Fahrer über die SFLX-Plattform zu bestätigen. Dazu hat der Fahrer die Bestätigung des anwesenden Absenders/Empfängers des Transportguts oder eines die Ver-/Entladung begleitenden Dritten nebst Namen und Unterschrift einzuholen. Unterzeichnet der Absender/Empfänger einen Lieferschein, ist dieser nebst der Unterschrift des Absenders noch vor Antritt der Weiterfahrt über die SFLX-Plattform zu fotografieren und die Bilddatei SFLX zur Verfügung zu stellen. Das Original vom Partner für die Dauer der gesetzlichen Fristen, mindestens aber 24 Monate, aufzubewahren und SFLX auf Anforderung kostenfrei per Post zu übersenden. Wird die Ver-/Entladung nicht vom Absender/Empfänger oder einem Dritten begleitet, hat der Partner unmittelbar vor Antritt der Weiterfahrt sowohl die Verladestelle als auch das verladene Transportgut über die SFLX-Plattform zu fotografieren und damit die Aufnahmen SFLX als Nachweis zur Verfügung zu stellen. Abweichend davon sind Abfälle stets unter Anwesenheit eines Vertreters des Empfängers und nach dessen Maßgabe sowie unter Beachtung bestehender gesetzlicher, genehmigungsrechtlicher oder behördlicher Vorgaben zu entladen. 

4.10.4 Scheitert die Ablieferung am vereinbarten Abladeort – aus welchen Gründen auch immer –, ist der Partner verpflichtet, dies SFLX unter näherer Darlegung der Gründe und Umstände unverzüglich schriflich mitzuteilen – vorzugsweise über die SFLX-Plattform – und die weiteren Weisungen von SFLX abzuwarten. Die Ablieferung scheitert insbesondere in den Fällen, in denen der Empfänger die Abladung des Transportguts im Falle einer verspäteten Ablieferung verweigert.

4.10.5 Liegen die Zeitpunkte der Abholung und Entladung so weit auseinander, dass eine Ausführung des gesamten Einzelauftrags nicht an einem Tag möglich ist, ist der Partner zur Lagerung des Transportguts verpflichtet.

4.10.6 Ergänzend zu den Regelungen dieser Ziff. 4.10 im Besonderen und diesen AGB im Allgemeinen finden bei Speditionsaufträgen nachrangig die AÖSp (deutsche Version, abrufbar unter: https://www.wko.at/branchen/transport-verkehr/spedition-logistik/Allgemeine_Oesterreichische_Spediteurbedingungen_(AOeSp).htmlAnwendung.

5. Vergütung und Standgeld

5.1 Für die Ausführung eines Einzelauftrags erhält der Partner von SFLX die jeweils vereinbarte Vergütung (Frachtgeld). Dabei handelt es sich um einen Festpreis.

5.2. Mit dem Frachtgeld sind sämtliche Aufwendungen des Partners abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und sämtliche mit dem Transport (Abholung und Ablieferung) des Transportguts vorhersehbaren und normalen Leistungen des Partners, insbesondere die der Be- und Entladung sowie die Kosten der Verladung und einer etwaigen Lagerung. Die Regelungen in Ziff. 5.4 bleiben unberührt.

5.3. Der Partner schuldet die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, ungeachtet dessen, wie es in der Bestellung dargestellt ist.

5.4. Wenn und soweit die Abladefrist (vgl. Ziff. 4.4) die Dauer von 15 Minuten aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, überschreitet, steht dem Partner bis zum Vollzug der Abladung, längstens aber bis zu ihrem Scheitern und maximal für die Dauer von drei Stunden für jedes von der Verzögerung betroffene Fahrzeug des Partners ein Standgeld zu. Dieses beläuft sich auf einen festen Stundensatz zzgl. Umsatzsteuer, den SFLX in der allgemeinen Preisliste für die jeweils eingesetzten Fahrzeugklassen festsetzt – maßgeblich ist insoweit die zum Zeitpunkt der Erteilung des Einzelauftrags allgemein gültige Preisliste von SFLX. Das Standgeld wird in Zeitintervallen von jeweils 5 Minuten zeitanteilig abgerechnet.

5.5. Erfolgt die Abladung des Transportguts aus Gründen, die der Partner zu vertreten hat, nicht rechtzeitig im Sinne von Ziff. 4.7, reduziert sich das vereinbarte Frachtgeld pauschal um 30 %. Verweigert der Empfänger eine nicht rechtzeitige Abladung und hat der Partner die Verzögerung zu vertreten, entfällt das Frachtgeld vollständig. Gleiches gilt für den Fall, dass die Abladung des Transportguts beim Empfänger aus vom Partner zu vertretenden Gründen scheitert. Scheitert die Abladung des Transportguts beim Empfänger aus von diesem zu vertretenden Gründen und muss aus diesem Grund das Transportgut wieder nach Maßgabe von Ziff. 4.9 zum Anbieter befördert werden, verdoppelt sich das Frachtgeld pauschal.

Beziehen sich die Lieferverzögerungen/Abwicklungshindernisse nur auf einzelne Teillieferungen, reduziert bzw. erhöht sich das Frachtgeld anteilig. Maßgeblich ist dann das Verhältnis der verspäteten bzw. gescheiterten Lieferung zu der übrigen Liefermenge.

5.6. Der Partner stimmt dem Gutschriftenverfahren zu, und berechtigt SFLX für den Zeitraum ab dem Datum, an dem der Partner der Nutzung der SFLX-Plattform zugestimmt hat, bis zu dem Datum, an dem dieser Vertrag durch den Partner oder SFLX gekündigt wird, Gutschriften im Namen des Partners auszustellen. Der Partner hat SFLX unverzüglich mitzuteilen, (i) wenn der Partner seine Umsatzsteuer-Registrierung beendet oder (ii) sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Partners ändert. Jede Gutschrift gilt als angenommen, wenn der Partner nicht innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum widerspricht. Der Partner stimmt zu, keine separaten Verkaufsrechnungen für die von einer Gutschrift erfassten Transaktionen zu erstellen.

5.7. Das jeweilige Frachtgeld nebst etwaigem Standgeld für den jeweiligen Einzelauftrag ist mit der vollständigen Abladung des Transportguts fällig und wird von SFLX, soweit kein kürzeres Zahlungsziel zwischen den Parteien vereinbart und im Profil des Partners innerhalb der SFLX-Plattform hinterlegt wurde, innerhalb von dreißig (30) Tagen durch Überweisung auf das vom Partner im SFLX-Plattform hinterlegte Konto überwiesen.

5.8. Die Überweisung stellt keine Bestätigung einer mangelfreien Leistung durch den Partner dar. 

6. Sorgfaltspflichten und Einsatz von Subunternehmern

6.1. Der Partner hat stets zuverlässige, fachlich geschulte Fahrer (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.

6.2. Der Partner gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung des Transportguts geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Partner bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (inklusive einer ggf. erforderlichen Kennzeichnung), sowie gegebenenfalls speziellen Anforderungsprofilen für das konkrete Transportgut entsprechen. Zu diesen speziellen Anforderungsprofilen gehören sowohl die im Einzelauftrag konkret ausgewiesenen als auch anhand der Beschreibung/Beschaffenheit des Transportguts evident erkennbaren Bedingungen/Vorgaben. SFLX überprüft die Einhaltung dieser Anforderungen nicht.

6.3. Der Partner stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der erteilten Einzelaufträge notwendig sind, erfüllen. Insbesondere hat der Partner dafür Sorge zu tragen und dafür einzustehen, dass das von ihm eingesetzte Fahrpersonal Lenk- und Ruhezeiten einhält, sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut macht und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführt.

6.4. Der Partner wird insbesondere dafür sorgen, dass er selbst, seine Fahrer sowie die von ihm gegebenenfalls eingesetzten Subunternehmer, falls für den konkreten Einzelauftrag notwendig,

6.4.1. über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach dem GütbefG (Konzession, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;

6.4.2. ein Fahrtenberichtsheft nach Art 10 CEMT-VV während der Fahrt mitführen;

6.4.3. ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit den erforderlichen Fahrerlaubnissen einsetzen bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzen und dafür sorgen, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersatzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt.

6.4.4. nur Fahrer einsetzen, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;

6.4.5. nur solche Fahrzeuge einsetzen, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des jeweiligen Frachtführers vorliegt, die zum Transport des Transportguts geeignet sind und die über die dazu ggf. erforderliche Kennzeichnung  verfügen,

6.4.6. über eine Betriebshaftpflichtversicherung und über sämtlichen sonstigen gesetzlich geforderten Haftpflichtversicherungen verfügen; die Eindeckung hat ausreichende Versicherungshöchstbeträge zur Abdeckung der sich aus der Zusammenarbeit mit SFLX ergebenden Ansprüche vorzusehen und ist SFLX auf jederzeit mögliche Anforderung nachzuweisen.

6.5. Der Partner verpflichtet sich, SFLX unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung eines Einzelauftrags wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, Pannen oder Unfälle oder sonstige Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Bei Auftreten eines solchen Transporthindernisses ist der Partner verpflichtet, soweit tatsächlich möglich, SFLX vorher zu informieren und gegebenenfalls Weisungen von SFLX einzuholen. Die Informationen müssen den Grund der Verzögerung auf dem Transportweg sowie die vom Partner getroffenen Maßnahmen sowie den voraussichtlichen neuen Ablieferungstermin enthalten.

6.6. Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensfalls wird der Partner erkennbare Transportschäden und Warenverluste SFLX melden. Folgende Informationen sind – soweit sie tatsächlich relevant sind – in Form eines schriftlichen Protokolls innerhalb angemessener Frist an SFLX zu übermitteln:

6.6.1. Amtliches Kennzeichen und Typ der beteiligten Fahrzeuge

6.6.2. Ort, Zeit und Hergang des Unfalls oder Schadensfalls

6.6.3. Name, Adresse der Verletzten/Toten

6.6.4. Umfang des Produktaustritts

6.6.5. Sendungsdaten

6.6.6. vom Partner getroffene Maßnahmen

6.6.7. Rückrufmöglichkeiten.

6.7. Der Partner ist verpflichtet, SFLX über etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich Produktqualität, Produktmenge und sonstiger Leistungspflichten (z.B. bei Haftpflichtfällen) mitzuteilen und hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei der Quittung schriftlich vermerkt.

6.8. Falls Transportschäden am Transportgut oder sonstige Schäden bei Dritten – insbesondere beim Empfänger/Kunden – auftreten, ist der Partner verpflichtet, SFLX sofort zu verständigen und bei SFLX Weisungen einzuholen.

6.9. Der Partner ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von SFLX berechtigt, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die Hauptleistung einzusetzen und auch nur insoweit, als diese, soweit diese geeignet und zuverlässig sind. Beim Transport von Abfällen müssen eingesetzte Subunternehmer selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügen.     

6.10 Der Partner wird sich vor Befahren von Straßen und Zufahrtswegen vergewissern, dass diese in Bezug auf Abmaße und zulässigem Gewicht für das eingesetzte Fahrzeug geeignet sind. Er wird insbesondere mögliche Vermerke über Einschränkungen der Befahrbarkeit beim Auftrag beachten. 

7. Administrator und Nutzer

7.1. Der Partner benennt mindestens einen Administrator. Dieser erhält mittels einer seitens SFLX zu vergebenen Kennung und eines Passwortes den Zugang zur SFLX-Plattform. Der Administrator – sind mehrere Administratoren ernannt, gilt dies für jeden von ihnen – ist berechtigt, im Namen des Partners in dem von SFLX dazu auf der SFLX-Plattform allgemein eröffneten Umfang für Dritte – z.B. Mitarbeiter des Partners oder aber externe Dienstleister/Partner des Partners – Berechtigungen zur Nutzung der SFLX-Plattform zu vergeben und wieder zu entziehen (diese Mitarbeiter/Beauftragte/Dritte nachfolgend „Nutzer“ genannt). Die Anzahl der möglichen Nutzer ist nicht begrenzt; der Administrator ist insbesondere berechtigt, weitere Administratoren mit den identischen Befugnissen zu bestimmen. Mit erstmaliger Vergabe entsprechender Berechtigungen wird für den jeweiligen Nutzer auf der SFLX-Plattform ein eigenes Benutzerprofil angelegt und erhalten die jeweiligen Nutzer von SFLX per E-Mail eine Einladung zur Teilnahme an SFLX verbunden mit der Bitte, sich auf der SFLX-Plattform zu registrieren. Erst nach dieser Registrierung und nach ihrer Einwilligung in die Allgemeine Geschäftsbedingungen von SFLX – der Administrator hat ebenfalls einmalig in die Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuwilligen – sind die Nutzer bis zur Entziehung der Berechtigung durch den Administrator, längstens aber bis zur Beendigung dieses Vertrages zur Nutzung der SFLX-Plattform berechtigt. Der Nutzungsumfang für Nutzer kann beschränkt sein, und zwar entweder durch den allgemeinen Funktionsumfang der SFLX-Plattform oder aber auf Grundlage der von der SFLX-Plattform ggf. unterstützten Rollenprofile und entsprechender Einstellungen des Partners, beispielsweise auch hinsichtlich bestimmter Inhalte.

7.2. Der Administrator – ggf. auch die Administratoren – und sämtliche sonstigen Nutzer sind bevollmächtigt, im Namen und im Auftrag des Partners gegenüber SFLX zu handeln, insbesondere Willenserklärungen für den Partner abzugeben. Ihr Handeln sowie jedes Handeln unter Nutzung der Zugangsdaten des/der Administrators/Administratoren sowie der sonstigen Nutzer im Zusammenhang mit der SFLX-Plattform hat sich der Partner als eigenes zurechnen zu lassen. Administrator(en) und sämtliche Nutzer sind Erfüllungsgehilfen des Partners und gelten als vom Partner zu seiner Vertretung gegenüber SFLX ermächtigt.

7.3. Die Zugangsdaten zur SFLX-Plattform sind vom Administrator und von den Nutzern streng vertraulich zu behandeln. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Im Fall, dass unberechtigte Dritte von den Zugangsdaten Kenntnis erlangen, ist SFLX unverzüglich zu informieren.

7.4. Eine dreimalige Falscheingabe von Zugangsdaten und eine dreimonatige Nichtnutzung des Zugangs berechtigen SFLX zur temporären Sperrung des jeweiligen Zugangs.

8. Allgemeine Partner- und Nutzerpflichten

Damit die SFLX-Plattform – vor allem mit der Vielzahl seiner Benutzer – funktionieren und SFLX die eigenen vertraglichen Leistungen korrekt erbringen kann, müssen von allen Benutzern und damit auch vom Partner nebst seinen Nutzern – inklusive etwaiger Subunternehmer – (nachfolgend werden Administrator(en) und sonstige Nutzer des Partners einheitlich als „Nutzer“ bezeichnet) bestimmte Regelungen eingehalten sowie Pflichten beachtet werden.

8.1. Allgemeines

8.1.1. Der Partner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der SFLX-Plattform informiert und trägt das Risiko, dass die Plattform seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von SFLX oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.

8.1.2. Der Partner beachtet die von SFLX für die Benutzung der SFLX-Plattform erteilten Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über die SFLX-Plattform bereitgestellten Informationsquellen sowie auf den über das Internet unter https://schuettflix.com/at/de zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese bei Benutzung der SFLX-Plattform berücksichtigen.

8.1.3. Der Partner wird die ihm über die SFLX-Plattform – insbesondere mittels der dort vorgehaltenen Benachrichtigungsfunktion – von SFLX zugänglich gemachten Informationen regelmäßig auf den Zugang neuer Mitteilungen, Dokumente, Benachrichtigungen und sonstiger Informationen überprüfen. Die ihm, d.h. einem seiner Nutzer über die Benachrichtigungsfunktion der SFLX-Plattform übersandten Informationen gelten ihm gegenüber spätestens am Ende des jeweiligen Tages als zugegangen.

8.1.4. Der Partner ist verpflichtet, auf seinen lokalen Systemen, mit denen er Zugriff auf die SFLX-Plattform nimmt, laufend aktuelle Antivirenprogramme einzusetzen sowie während der gesamten Vertragslaufzeit angemessene Vorkehrungen gegen Hackerangriffe, Virenbefall und vergleichbare Störungen zu treffen, was insbesondere beinhaltet, stets die für das eingesetzte Betriebssystem verfügbaren Sicherheitspatches unverzüglich einzuspielen.

8.1.5. Der Partner willigt darin ein, dass SFLX zur Analyse/Behebung von ihm gemeldeter Fehler/Mängel sowie im Rahmen des angefragten Supports und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der SFLX-Plattform in dem erforderlichen Umfang Zugriff auf seine Daten nimmt, insbesondere Funktionsabläufe analysiert und Dateistrukturen untersucht.

8.2. Der Partner ist für die von ihm und seinen Nutzern auf der SFLX-Plattform eingestellten Inhalte voll verantwortlich. SFLX übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck.

8.3. Der Partner erklärt und gewährleistet gegenüber SFLX, dass er der verfügungsbefugte Inhaber der Rechte an den von seinen Nutzern übermittelten Inhalten (z.B. Fotos, Namen, Telefonnummern) oder aber zumindest anderweitig berechtigt ist (z.B. durch eine wirksame Erlaubnis der Rechteinhaber), die Inhalte an SFLX zu übermitteln, zur Nutzung auf der SFLX-Plattform bereitzustellen und seinen Benutzern über die SFLX-Plattform zur Verfügung zu stellen. Daher stellt der Partner vor der Übermittlung von Bildern, Plänen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Informationen sicher, dass ihm daran bzw. an den jeweiligen Dateien ausreichende Nutzungsrechte zustehen und ihre Zugänglichmachung auf der SFLX-Plattform nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und/oder gegen Rechte Dritter verstößt. Soweit der Partner Fotoaufnahmen übermittelt, auf denen Personen zu erkennen sind, darf dies nur erfolgen, wenn deren wirksame Einwilligung vorliegt.

8.4. Der Partner stellt SFLX von allen Ansprüchen frei, die Dritte (inkl. der fremden Nutzer) wegen der Verletzung ihrer Rechte durch die übermittelten Inhalte oder wegen der sonstigen Nutzung der SFLX-Plattform durch den Partner und seine Nutzer gegen SFLX geltend machen. Von diesem Freistellungsanspruch umfasst sind insbesondere die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung durch SFLX, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Der Freistellungsanspruch besteht nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung von dem Partner bzw. von den betroffenen Nutzern nicht zu vertreten ist.

8.5. SFLX behält sich das Recht vor, das Einstellen von Inhalten abzulehnen und/oder bereits eingestellte Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu bearbeiten, zu sperren oder zu entfernen, sofern die eingestellten Inhalte selbst zu einem Verstoß gegen Ziff. 8.3 geführt haben oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen Ziff. 8.3 kommen wird.

8.6. SFLX speichert und verarbeitet als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Partner, die von ihm und den Nutzern bei der Benutzung der SFLX-Plattform bereitgestellt werden und die bei Benutzung der SFLX-Plattform entstehen. Der Partner ist verpflichtet, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen/zu verwenden und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Er stellt sicher und hat dafür einzustellen, dass sämtliche Nutzer diese Pflichten erfüllen. Der Partner bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die SFLX-Plattform von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. Der Partner hat insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche Nutzer in den Erhalt von E-Mails, SMS und sonstigen Push-Mitteilungen, die über SFLX – insbesondere im Rahmen des erstmaligen Anmelde- und Einladungsprozesses – generiert werden, eingewilligt haben und damit einverstanden sind.

8.7. Nutzung der Inhalte innerhalb der SFLX-Plattform

Die Nutzung der SFLX-Plattform und seiner Anwendungen darf ausschließlich zu den in Ziff. 2.1 genannten Zwecken erfolgen. Jede Nutzung, die darüber hinausgeht, ist untersagt. Nutzer dürfen die Kontaktdaten anderer Nutzer, die über die SFLX-Plattform zugänglich sind, für keine anderen Zwecke als für die gewerbliche Kommunikation des Partners und nur in dem Umfang nutzen, in den der andere Nutzer eingewilligt hat oder der gesetzlich zulässig ist.

8.8. Störung der SFLX-Plattform

8.8.1. Störende Eingriffe in die SFLX-Plattform sind verboten. Es ist insbesondere untersagt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer übermäßigen Belastung der SFLX-Plattform (z.B. durch massenhaftes Versenden von Benachrichtigungen oder Nachrichten („Spam“) oder zu einer unzumutbaren Belästigung anderer Nutzer) führen können.

8.8.2. Elektronische Angriffe jedweder Art gegen die SFLX-Plattform (einschließlich sämtlicher zu ihrem Betrieb eingesetzter Hard- und Software) oder auf einzelne Nutzer sind verboten. Als solche elektronischen Angriffe gelten unter anderem die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen:

  • Hacking-Versuche, d.h. Versuche, die Sicherheitsmechanismen der SFLX-Plattform zu überwinden, zu umgehen oder auf sonstige Art außer Kraft zu setzen,

  • das Anwenden und/oder Verbreiten von Viren, Würmern, Trojanern und anderen schädlichen Dateien,

  • Brute-Force-Attacken,

  • sonstige Maßnahmen oder Verfahren, die störend auf die SFLX-Plattform einschließlich sämtlicher zu ihrem Betrieb eingesetzter Hard- und Software eingreifen und/oder SFLX oder Nutzer schädigen können.

8.9. Bewertungen

8.9.1. In dem von SFLX allgemein vorgehaltenen Umfang können sich Benutzer der SFLX-Plattform nach Durchführung einer Lieferung gegenseitig und über die SFLX-Plattform öffentlich zugänglich bewerten. SFLX behält sich vor, einzelne und unterschiedliche Aspekte der Leistung bewerten zu lassen. Die Bewertungen werden von SFLX nicht überprüft. Sie können daher unzutreffend oder irreführend sein.

8.9.2. Jeder Benutzer, d.h. insbesondere jeder Nutzer ist verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die jeweils abgegebenen Bewertungen müssen sachlich sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

8.9.3. Untersagt ist es, die Bewertungen über sich selbst abzugeben oder durch Dritte abgeben zu lassen, in die Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung der konkreten Lieferung in Zusammenhang stehen und andere Benutzer durch Drohung oder mittels finanzieller Anreize zu einer Abgabe oder Nichtabgabe einer Bewertung zu veranlassen.

8.9.4. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung abgegebener Bewertungen besteht nicht, ebenso wenig auf die Abgabe von Bewertungen.

9. Verfügbarkeit und Betrieb der SFLX-Plattform

9.1. SFLX gewährleistet in seinem Verantwortungsbereich eine Verfügbarkeit der SFLX-Plattform von 98% im Jahresmittel. Üblicherweise werden die Dienste der SFLX-Plattform montags bis sonntags in der Zeit von jeweils 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (7*24h) zur Verfügung gestellt. Für die Berechnung der geschuldeten Verfügbarkeit wird jedoch abgeleitet von den üblichen Arbeitszeiten von einer Jahresverfügbarkeit von maximal 3.000 Stunden (= 250 Tage x 12 Stunden) ausgegangen. Nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit fallen ferner die regulären Wartungsfenster, die an Werktagen in der Zeit zwischen 18:00 bis um 06:00 Uhr des darauffolgenden Werktages und an Sonn-/Feiertagen ganztägig bestehen.

9.2. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf die Nutzung der auf der SFLX-Plattform verfügbaren Dienste nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten von SFLX. SFLX bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit der SFLX-Plattform. Jedoch können durch technische Störungen (wie z.B. Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler, technische Probleme in den Datenleitungen) zeitweilige Beschränkungen oder Unterbrechungen auftreten.

9.3. SFLX sichert zu, die SFLX-Plattform nur auf Datenverarbeitungsanlagen innerhalb des Rechtsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu betreiben und die Daten des Partners ausnahmslos in der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu speichern. SFLX ist aber berechtigt, die Leistungsorte jederzeit innerhalb der vorstehenden Länder nach freiem Ermessen zu ändern.

9.4. SFLX stellt sicher, dass die Daten der einzelnen Vertragspartner getrennt voneinander verwaltet werden, so dass ein Zugriff auf die Daten durch andere Kunden und sonstige unberechtigte Dritte ausgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind in dem erforderlichen Umfang sonstige Benutzer der SFLX-Plattform – z.B. die Anbieter und Kunden/Empfänger –, die in die Abwicklung der jeweils über die SFLX-Plattform abgewickelten Transaktionen eingebunden sind.

9.5. Die über die SFLX-Plattform erfassten Daten – insbesondere zu Bestellungen, Auslieferungen, Rechnungen etc. – werden von SFLX regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal täglich, gesichert, um bei Verlust der Daten und Informationen im Sinne einer täglichen Systemwiederherstellung die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten. Datenänderungen, ob gewollt (z.B. Datenerfassung) oder ungewollt (z.B. Löschen von Daten), zwischen den Sicherungen werden nicht gesichert. Für die Einhaltung handels-, berufs- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist jedoch ausschließlich der Partner verantwortlich. Eine Archivierungszwecken dienende längerfristige Datensicherung gehört nicht zum Leistungsumfang der SFLX-Plattform.

9.6. SFLX ist bestrebt, die SFLX-Plattform beständig weiterzuentwickeln. Daher ist SFLX jederzeit berechtigt, auf der SFLX-Plattform bereitgestellte Benutzeroberflächen, Funktionalitäten, Dienste und Anwendungen – insbesondere hinsichtlich Layout und Gestaltung – zu ändern und neu verfügbar zu machen. Mit einer solchen Weiterentwicklung können in Teilbereichen der SFLX-Plattform auch Einschränkungen oder gar die Beseitigung einzelner Teilfunktionalitäten verbunden sein. Können durch eine Leistungsänderung, die Auswirkungen auf die geschuldete Beschaffenheit der SFLX-Plattform hat, berechtigte Interessen des Partners nachteilig in erheblichem Umfang berührt werden, so teilt SFLX dem Partner die Änderung mindestens drei Monate vor Wirksamwerden mit. In diesem Fall kann der Partner der Leistungsänderung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben. Ermöglicht SFLX dem Partner nach dessen Widerspruch nicht unverzüglich die Nutzung der SFLX-Plattform in der unveränderten Form, kann der Partner den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Leistungsänderung mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.

10. Sperrung

10.1. SFLX kann dem Partner den Zugang zur SFLX-Plattform – entweder vollständig oder nur bezogen auf einzelne Nutzer – vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Verstoß des Partners bzw. einzelner seiner Nutzer gegen diesen Vertrag, gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegen sonstige allgemeine Nutzungsbedingungen der SFLX-Plattform und/oder geltendes Recht vorliegt, oder wenn SFLX ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird SFLX die berechtigten Interessen des Partners angemessen berücksichtigen.

10.2. Im Falle der vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung sperrt SFLX die jeweiligen Zugangsberechtigungen des Partners sowie seiner Nutzer und unterrichtet diesen hierüber per E-Mail. 

11. Laufzeit und Kündigung

11.1. Der Vertrag über das SFLX-Plattform wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden.

11.2. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.

11.3. Jede Kündigung ist schriftlich bekanntzugeben.

11.4. Die Kündigung dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der über die SFLX-Plattform abgeschlossenen Einzelverträge. Diese werden unbeschadet einer Beendigung des Vertrages über die SFLX-Plattform vereinbarungsgemäß abgewickelt.

11.5. Der Partner ist verpflichtet, seine auf der SFLX-Plattform gespeicherten Daten und Dateien nach Kündigung des Vertrages, in jedem Fall rechtzeitig vor Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Benutzung der dafür auf der Plattform vorgesehenen Export- und Downloadfunktionen selbst herunterzuladen. Bei Beendigung des Vertrages durch fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ermöglicht SFLX dem Partner den Zugang zu den Export- und Downloadfunktionen auf der SFLX-Plattform für die Dauer von 2 Wochen gerechnet ab Vertragsende. Mit Vertragsbeendigung – im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ablauf weiterer zwei Wochen – ist SFLX verpflichtet, aber auch berechtigt, den Datenbestand des Partners unverzüglich zu löschen und sämtliche angefertigten Kopien zu vernichten.

12. Haftung

12.1. Die Haftung von SFLX auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 12 eingeschränkt.

12.2. SFLX haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von SFLX, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von SFLX, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.                                              

12.3. SFLX haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht).  

12.4. Eine weitergehende Haftung von SFLX ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung von SFLX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.     

12.5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.      

12.6 Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss nach dieser Ziff. 12 begründenden Tatsachen trägt SFLX.

13. Datenschutz

13.1. Der Partner und SFLX werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland, Österreich oder dem Land, in dem der betreffende Partner seine Geschäftsadresse hat, gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen dem Partner und SFLX eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

13.2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Partner über die SFLX-Plattform personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt SFLX im Falle seines Verstoßes von Ansprüchen Dritter frei.

13.3. Details zu datenschutzrechtlichen Pflichten und Regelungen sind den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen von SFLX zu entnehmen, die Bestandteile der vertraglichen Vereinbarung sind. Dort sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben die zu regelnden datenschutzrechtlichen Punkte festgehalten.

14. Sonstiges

14.1. Werktag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der Tag, der am Sitz von SFLX in Österreich – bei Speditionsaufträgen: am Abladeort – kein Feiertag ist. Sonntage sind keine Werktage.

14.2. Der Partner darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von SFLX auf Dritte übertragen.

14.3. Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von SFLX statthaft.

14.4. In Bezug auf Änderungen dieser AGB gibt es zwei Verfahren: Einerseits können neue Fassungen der AGB im Rahmen der regulären Geschäftsbeziehung der Parteien durch Annahme (beispielsweise im Rahmen einer Aufforderung in der App oder im Zusammenhang mit einer Bestellung) erfolgen. Alternativ (beispielsweise bei längerer Inaktivität des Partners) teilt SFLX dem Partner Änderungen dieser Transportbedingungen schriftlich, per E-Mail oder über die SFLX-Plattform mit. Widerspricht der Partner solchen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Partner im Falle der Änderung dieser Transportbedingungen gesondert hingewiesen.

14.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind ausschließlich die sachlich für den 1. Wiener Gemeindebezirk (Wien-Innere Stadt) zuständigen Gerichte zuständig.

14.6. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.