Schüttflix

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wirksam vom 14.03.2022 bis 17.10.2022

Dies ist eine archivierte Version. Im Archiv kann die aktuelle Version abgerufen werden.

Vorbemerkung

In dem nachfolgenden Dokument sind zwei Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Verkaufsbedingungen“ gelten für den Kauf von Produkten und Entsorgungsleistungen über die Schüttflix-Plattform bzw. außerhalb der Schüttflix-Plattform. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte zum Kunden transportiert oder vom Kunden selber abgeholt werden. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Speditionsgeschäftsbedingungen“ gelten nur dann, wenn reine Speditionsleistungen über die Schüttflix-Plattform bzw. außerhalb der Schüttflix-Plattform gebucht werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verkaufsbedingungen

Präambel

Die Fa. Schüttflix GmbH, Kaiserstraße 24, 33330 Gütersloh – nachstehend „Schüttflix“ genannt – vertreibt - im Wesentlichen über ihre elektronische Verkaufsplattform - Schüttgüter /andere Waren (nachfolgend “Produkte”) sowie Entsorgungsleistungen an gewerbliche Kunden (nachfolgend gemeinsam “Leistungen”) an. Ferner bietet Schüttflix in diesem Zusammenhang die Anlieferung/Abholung am Standort an.

Der Kunde beabsichtigt, die Leistungen für seine unternehmerischen Zwecke einzusetzen.

Für die Zusammenarbeit der Parteien gelten inklusive der nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen / Speditionsgeschäftsbedingungen, die Bestandteil der Verkaufsbedingungen sind, folgende Regelungen.

Definitionen und Erläuterungen

Kunde: Als Kunde wird das Unternehmen bezeichnet, das mit Schüttflix einen von diesen AGB erfasstes Rechtsgeschäft schließt.

Spediteur: Als Spediteur wird das bzw. die Unternehmen bezeichnet, die von diesen AGB erfasste Waren zum Kunden transportieren.

Bauvorhaben/Baustelle: Als Bauvorhaben/Baustelle wird das Projekt bezeichnet, für die die Bestellung erfolgt. Dabei ist der Kunde verpflichtet, eine Lokalität (im Regelfall eine Adresse bestehend aus Straße, Hausnummer, PLZ und Ort) anzugeben.

Lieferort: Als Lieferort wird im Zusammenhang mit Produkten die Stelle innerhalb des Bauvorhaben/Baustelle bezeichnet, an der die Ware abgeladen wird.

Standort: Als Standort wird im Zusammenhang mit Produkten der Lieferort beschrieben. Bei Entsorgungsleistungen beschreibt der Begriff die Beladestelle, an der der Abfall aufgeladen wird.

Abfallentsorgungsanlage: Der Begriff der Abfallentsorgungsanlagen umfasst insbesondere Entsorgungsanlagen, Deponien und Kippstellen.

1. Geltung

1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden von Schüttflix nicht anerkannt, sofern Schüttflix diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung dieser Verkaufsbedingungen, die unter den https://www.schuettflix.com/de/de/legal/terms-and-conditions/kunde abrufbar sind.

1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn Schüttflix in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen durchführt.

1.3. Das Angebot von Schüttflix richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Der Kunde versichert, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu sein.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Schüttflix vertreibt Produkte und Entsorgungsleistungen. Im Wesentlichen erfolgt der Vertrieb über eine über das Internet zugängliche elektronische Verkaufsplattform für Produkte und Entsorgungsleistungen (nachfolgend als „Schüttflix-Plattform“ genannt). Schüttflix behält sich aber ausdrücklich (insbesondere im Projektgeschäft) vor, Verträge mit Kunden auch außerhalb der Schüttflix-Plattform zu schließen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelung selbst dann, wenn auf die “Schüttflix-Plattform” verwiesen wird, soweit die Regelungen nicht Plattform-spezifisch sind.

Vertragspartner des Kunden ist Schüttflix. Schüttflix liefert die bestellten Produkte dem Kunden als Zwischenhändler im eigenen Namen. Die Transportleistungen werden ausschließlich durch Dritte vorgenommen. Entsorgungsleistungen erbringt Schüttflix gegenüber dem Kunden ebenfalls im eigenen Namen jedoch ausschließlich durch Dritte.

2.2. Entsorgungsleistungen sind sämtliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Verwertung und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, der Beseitigung von Abfällen einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes („KrWG“) erforderlich oder – soweit Handlungsspielräume bestehen - nach dem Ermessen von Schüttflix zweckmäßig sind. Entsorgungsleistungen kann Schüttflix grundsätzlich im Inland oder auch ganz oder teilweise in Übereinstimmung mit den im Einzelfall für den jeweiligen Abfall anwendbaren Rechtsvorschriften im Ausland erbringen lassen. Sofern es im Hinblick auf eine dazu vorgesehenen grenzüberschreitenden Abfallverbringung einer Notifizierung nach der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen („AbfallverbringungsVO“) sowie dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) sowie den weiteren dazu erlassenen Vorschriften bedarf und dazu eine Mitwirkung des Kunden oder eines Dritten erforderlich ist, werden sich die Parteien über die Einzelheiten und die dafür zusätzlich entstehenden Kosten verständigen.

2.3. Die Entsorgungsleistungen, die Schüttflix anbietet, beziehen sich grundsätzlich auf Abfälle i.S.d. KrWG, die nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnis der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) aufgeführt sind. Die Festlegung bzw. Konkretisierung der weiteren Einzelheiten zur Art des Abfalls, dem Abfallschlüssel im Einzelfall sowie weiteren Eigenschaften des Abfalls erfolgt im Rahmen des Vertragsschlusses für den jeweiligen einzelnen Vertrag.

2.4. Der Kunde erhält während der Vertragslaufzeit die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Schüttflix-Plattform zuzugreifen sowie die Funktionalitäten der Schüttflix-Plattform im Rahmen der getroffenen Vereinbarung zu nutzen. Die Benutzung der Schüttflix-Plattform ist nur angemeldeten Benutzern möglich und kostenlos.

2.5. Die Schüttflix-Plattform wird auf einem oder mehreren Servern gehostet. Leistungsübergabepunkt ist der Anschluss des jeweils genutzten Rechenzentrums an das Internet. Für die Anbindung an das Internet, das Bereitstellen oder das Aufrechterhalten der Netzverbindung zum jeweiligen Rechenzentrum sowie für das Beschaffen und Bereitstellen von Netzzugangskomponenten für das Internet auf Kundenseite muss der Kunde selbst Sorge tragen. Der Zugriff auf die Schüttflix-Plattform erfolgt mittels eines Browsers oder über die von Schüttflix zur Nutzung auf Smartphones/Tablets kostenlos bereitgehaltener Apps unter Benutzung einer Verschlüsselungstechnik, z.B. SSL. Die Benutzung der Schüttflix-Plattform erfordert eine stabile Internetverbindung. Dies gilt vor allem für den Zugriff über die Apps und/oder Mobilfunk. Ohne eine ungestörte Internetverbindung ist die Benutzung der Schüttflix-Plattform nicht möglich. Weitergehende kundenseitige Voraussetzungen für die Nutzung der Schüttflix-Plattform (z.B. Browsertyp/-version, Addons/Plugins, Software, Hardware, Internetbandbreite, individuelle Mobilfunknummer) sind auf https://www.schuettflix.com/de/de/system-requirements geregelt.

3. Vertragsabschluss

3.1. Die Präsentation und Bewerbung von Leistungen auf der Schüttflix-Plattform stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern eine Einladung an den Kunden, die auf der Schüttflix-Plattform konkret dargestellten Leistungen zu den jeweils offerierten Preisen (Kaufpreis zzgl. Transportkosten / Entsorgungspreis zzgl. Transportkosten und sonstige Gebühren und Auslagen) zu bestellen.

3.2. Vertragsabschluss Produkte

3.2.1. Im Rahmen des Bestellprozesses für Leistungen über die Schüttflix-Plattform legt der Kunde dort zunächst ein Bauvorhaben/Baustelle an und wählt im zweiten Schritt die gewünschten Leistungen aus. Er kann jederzeit die gewünschte Menge ändern. Sofern er bestimmte Leistungen und Mengen bestimmt hat, gelangt er jeweils durch eine entsprechende Benutzereingabe (Klick auf Button) auf eine Seite, auf der den genauen Standort auf dem Bauvorhaben/Baustelle sowie die Lieferzeit auswählen kann. Entscheidet sich der Kunde für eine Selbstabholung von Produkten, richtet sich der Vertragsabschluss nicht nach Ziff. 3.3, sondern nach Ziff. 3.5; in diesem Fall gilt die Auswahl von Produkt und Produktmenge sowie die Wahl des Abholortes nicht als Bestellung im Sinne dieses Vertrages, sondern als Reservierung. Wünscht der Kunde dagegen eine Lieferung durch Schüttflix bzw. von Schüttflix beauftragten Spediteur, öffnet sich schließlich eine Übersichtsseite, auf der der Kunde seine Angaben überprüfen kann und die ihm angebotenen Preise, insbesondere - bei gewichtsbezogenen Produkten - auch den Materialpreis pro Tonne (Einheitspreis) angezeigt erhält, wobei der Kunden nach Maßgabe der bestehenden Benutzerrollen die Wahl hat, einzelnen seiner Nutzer, die für ihn die Bestellung/Anfrage durchführen, ganz bewusst keine Preise anzeigen zu lassen. Etwaige Eingabefehler kann der Kunde korrigieren, indem er jeweils auf den „Zurück“-Button (ggf. mit nach links gerichteten Pfeil oder einer vergleichbaren Beschriftung dargestellt) klickt. Falls er den Bestellprozess komplett abbrechen möchten, kann der Kunde außerdem jederzeit einfach sein Browser-Fenster schließen oder aber die App beenden.

3.2.2. Mit dem Absenden einer Bestellung – ggf. auch in Form einer Freigabe von Bestellanfragen – über die Schüttflix-Plattform gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung über den Erwerb und die Lieferung der ausgewählten Leistungen ab. Soweit der Bestellung eine vorherige Bestellanfrage zugrunde liegt, die Schüttflix zu der zunächst ausgewählten Lieferzeit nicht oder nicht mehr ausliefern kann, wird dem Kunden die Gelegenheit eingeräumt, die Lieferzeit vor Abgabe der rechtsverbindlichen Bestellung anzupassen. An seine Bestellung ist der Kunde für die Dauer von zwei (2) Werktagen nach ihrer Abgabe gebunden. Die Bestellung wird im Rahmen des Bestellprozesses auf Schüttflix-Plattform entweder durch den Klick auf den Button „Bestellen“ oder aber, soweit ein anderer Nutzer für den Kunden die Bestellung lediglich vorbereitet hat, durch den Klick auf den Button „Freigeben“ abgegeben. Die für den Kunden verbindliche Bestellung wird ihm über die Schüttflix-Plattform förmlich bestätigt. Dabei wird jeder Bestellung eine individuelle Bestellnummer zugewiesen. Die Anzeige dieser Bestellnummer und die Aufnahme der Bestellung des Kunden in die Bestellliste des Kunden auf der Schüttflix-Plattform stellt die Annahme der Bestellung durch Schüttflix dar; damit kommt der Vertrag über die seitens des Kunden bestellten Artikel/Produkte zustande. Schüttflix ist jedoch auch berechtigt, die Annahme der Bestellung anderweitig zu erklären. Die verbindlich angenommene Bestellung des Kunden mit den Angaben zu den bestellten Produkten, Standort und Termin wird dem Kunden dauerhaft auf der Schüttflix-Plattform nebst diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gültigen Datenschutzbestimmungen dauerhaft abrufbar in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Ein Ausdruck dieser Bestelldaten ist dem Kunden jederzeit möglich.

3.2.3. Im Rahmen der Vorbereitung seiner Bestellung von Leistungen wählt der Kunde die Leistung, den Standort und das Lieferdatum/Abholdatum aus. Dabei kann er in dem Umfang der dafür auf der Schüttflix-Plattform mittels allgemein zur Verfügung stehenden Eingabemasken Vorgaben machen. Soweit seine Wünsche über die auf der Schüttflix-Plattform vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten hinausgehen, hat er Schüttflix dazu außerhalb der Schüttflix-Plattform zu kontaktieren und seine Anfrage entweder telefonisch oder in Textform an Schüttflix zu richten.

3.2.4. Entscheidet sich der Kunde statt für eine Lieferung von bestellten Produkten für deren Selbstabholung, wird ihm über die Schüttflix-Plattform im Rahmen des Auswahl-/Reservierungsprozesses für das von ihm angefragte Material und die gewünschte Menge die Auswahl der möglichen Abholorte/Anbieter sowie der jeweils angebotene Preis – z.B. der Materialpreis pro Tonne (Einheitspreis) – präsentiert. Entscheidet sich der Kunde für einen der angezeigten Abholorte/Anbieter, wird die vom Kunden angefragte Ware dort in der angegebenen Menge zu dem angezeigten Preis unverbindlich reserviert. Der Kunde ist nicht verpflichtet, das Produkt in der reservierten Menge am Abholort beim Anbieter – diese Anbieter können in diesen Verkaufsbedingungen und auf der Schüttflix-Plattform auch als „Lieferant“ bezeichnet werden – von Schüttflix während der dort allgemein geltenden Öffnungszeiten abzuholen. Eine verbindliche Bestellung und ein verbindlicher Vertragsabschluss sind mit dieser Reservierung noch nicht verbunden. Ein Vertrag kommt erst durch die konkrete Verladung am ausgewählten Abholort, nämlich im Umfang der vollzogenen Abholung zustande. Schüttflix behält sich vor, die Reservierung des Kunden ganz oder teilweise zu stornieren, wenn, soweit und solange es noch zu keiner Abholung durch den Kunden gekommen ist. Dies geschieht durch eine entsprechend angepasste Anzeige/vollständige Streichung der Reservierung auf der Schüttflix-Plattform. Umgekehrt ist auch der Kunde berechtigt, seine Reservierung, soweit sie sich noch nicht durch (Teil-)Abholung erledigt hat, über die Schüttflix-Plattform zu stornieren.

3.2.5. Bei den von Schüttflix angebotenen Produkten handelt es sich – zumindest ganz überwiegend – um Naturprodukte, deren Qualität, aber auch Mengen und Gewicht gewissen Schwankungen unterliegt. Daher sind mengen- und gewichtsmäßige Abweichungen unvermeidlich. Soweit die gelieferten Produkte die Bestellung des Kunden hinsichtlich Menge/Gewicht/Volumen um weniger als 10 % über- oder unterschreiten, gilt dies nicht als Mangel, sondern als ordnungsgemäße Erfüllung. Abgerechnet wird selbstverständlich immer nur die dem Kunden tatsächlich gelieferte Menge (vgl. auch Ziff. 9). Die Produktabbildungen auf der Schüttflix-Plattform zeigen jeweils nur Gattungen und sind nicht verbindlich.

3.3. Erfolgt eine Bestellung außerhalb der Schüttflix-Plattform so erfolgt der Vertragsschluss wie nachfolgend beschrieben: Der Kunde übermittelt Schüttflix eine Anfrage - beispielsweise in Gestalt der Übersendung eines Leistungsverzeichnisses. Antwortet Schüttflix darauf und übersendet Preisinformationen oder ein Angebot, so stellt diese Antwort (es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes in der Antwort vermerkt) keine Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Schüttflix übersendet nur Angebote, bei denen die Leistungsabwicklung über die Schüttflix-Plattform erfolgt. Da bei der Abwicklung über die Plattform zwingend die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, erfolgt die Erstellung von Angeboten immer unter der Prämisse, dass ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schüttflix Anwendung finden. Der Vertrag kommt zustande, sofern der Kunde innerhalb der im Angebot angegebenen Frist in der im Angebot spezifizierten Form das Angebot annimmt. Sofern keine Frist bestimmt ist, beträgt diese 48 Stunden. Sofern keine Form für die Annahme spezifiziert ist, gilt das Textformerfordernis.

3.4 Vertragsabschluss Entsorgungsleistungen und Pflichten

Der Vertragsschluss für Entsorgungsleistungen erfolgt außerhalb der Schüttflix-Plattform in Textform. Schüttflix behält sich vor, über die Bestellart „Speditionsauftrag“ oder auf andere Weise den Vertragsschluss und -inhalt ganz oder teilweise über die Schüttflix-Plattform digital sichtbar zu machen. Maßgeblich ist jedoch allein der Inhalt des tatsächlich in Textform abgeschlossenen Einzelvertrages, die Darstellung in der Schüttflix-Plattform ist demgegenüber nicht bindend und hat keinen eigenen Erklärungswert.

Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Erstellung eines Angebots sowie des Vertragsschlusses für Entsorgungsleistungen einschließlich Transportleistung alle notwendigen sowie nach dem Ermessen von Schüttflix zweckmäßigen Informationen zu den zu entsorgenden Abfällen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur Herkunft des Abfalls, Abfallart nebst Angaben zum Abfallschlüssel nach AVV und sonstigen Eigenschaften, die für die Art und Weise der Entsorgung üblicherweise oder nach dem Ermessen von Schüttflix erforderlich oder zweckmäßig sind und dazu insbesondere auch (Deklarations-)Analysen zur Verfügung zu stellen. (Deklarations-) Analysen und die diesen zugrundeliegenden Probenahmen sind in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften sowie behördlichen Anforderungen und Merkblättern, Richtlinien und Informationsschriften, insbesondere der der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu erstellen. Schüttflix ist zur Prüfung der Informationen des Kunden zu den zu entsorgenden Abfällen und der vom Kunden dazu zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht verpflichtet. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen und Unterlagen trägt der Kunde. Der Kunde ist ferner verantwortlich für die Prüfung und Einhaltung etwaiger Überlassungs- oder Andienungspflichten auf der Grundlage von § 17 KrWG und/oder landes- oder kommunalem Satzungsrecht und ist verpflichtet, Abfälle, für die solche Überlassungs- oder Andienungspflichten bestehen, Schüttflix nicht für Entsorgungsleistungen anbieten und/oder übergeben.

Bei gefährlichen Abfällen im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung ist grundsätzlich der Kunde als oder wie ein Abfallerzeuger zur Nachweisführung nach den Vorgaben der §§ 50 ff. KrWG sowie der Nachweisverordnung (NachWV) verpflichtet. Unabhängig davon werden sich der Kunde und Schüttflix jeweils unterstützen und die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, damit die an der Entsorgungsleistung Beteiligten ihre Pflichten zur Nachweisführung nach den Vorgaben der §§ 50 ff. KrWG sowie der Nachweisverordnung (NachWV) erfüllen können. Zur Erstellung von gesonderten Entsorgungsnachweisen, die nicht auf gesetzlichen Pflichten oder behördlichen Anordnungen nach § 51 KrWG beruhen, ist Schüttflix im Übrigen nicht verpflichtet.

3.5. Kontingente/Projekte

Schüttflix ermöglicht dem Kunden unter Umständen die Vereinbarung und Festlegung bestimmter Abrufkontingente/Mengenkontingente für Leistungen (nachfolgend auch „Projekte“ genannt).

3.5.1. Dazu vereinbaren der Kunde und Schüttflix – ggf. auch außerhalb der Schüttflix-Plattform – bezogen auf ein oder mehrere Standorte die Konditionen und erforderliche Leistungen. Dabei werden im Einzelnen die maximale Gesamtmenge, die der Kunde abzurufen berechtigt ist (nachfolgend „Kontingent“), die dafür zu entrichtende Vergütung – ggf. als einheitlicher Endpreis für die Ware und die Lieferung – sowie insbesondere der Zeitraum (nachfolgend als „Gültigkeitsdauer“ bezeichnet) festgelegt, für den das Projekt Gültigkeit besitzen soll. Daneben können ggf. weitere Rahmenparameter (z.B. bestimmte Fahrzeugklassen für die Lieferung) abgestimmt werden.

3.5.2. Der Kunde ist verpflichtet, ein für Projekt vereinbartes Kontingent innerhalb der Gültigkeitsdauer in Höhe von mindestens 75 % mittels einer oder mehrerer Einzelabrufe (nachfolgend „Projektbestellungen“) abzurufen, und zwar so rechtzeitig, dass die Projektbestellungen innerhalb der üblichen und auf der Schüttflix-Plattform einsehbaren Lieferfristen/Abholfristen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ausgeliefert/abgeholt werden können. Eine darüber hinaus gehende Abnahme- und Abrufverpflichtung des Kunden besteht nicht. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist Schüttflix nicht länger verpflichtet, das Kontingent auszuliefern.

3.5.3. Eine Projektbestellung kann der Kunde immer nur im Rahmen der mit Schüttflix für das Projekt vereinbarten Bedingungen (z.B. Mindestmengen, Höchstmengen, Höchstgrenzen, Beschränkung der Auswahl auf ein Vielfaches bestimmter Mindestmengen) aufgeben. Ist dazu nichts abweichend vereinbart, richtet sich die Mindestmenge/Höchstmenge stets nach der für die Auslieferung/Abholung zur Auswahl stehenden Fahrzeugklasse: Der Kunde kann immer nur Einzelbestellungen aufgeben, die durch voll beladene LKW der jeweils zur Verfügung stehenden Fahrzeugklasse ausgeliefert/abgeholt werden; die einzuhaltende Mindestmenge entspricht daher dem maximalen Transportvolumen eines LKW der jeweiligen Fahrzeugklasse und eine Bestellmenge, die die Mindestmenge überschreitet, muss einem Vielfachen dieser Mindestmenge entsprechen.

3.5.4. Schüttflix behält sich vor, jede unter einer einzelnen Projektbestellung durchgeführte Teillieferung einzeln nach Maßgabe von Ziff. 9 abzurechnen.

3.5.5 Für Projekte mit einer einer Laufzeit von 6 Monaten oder mehr, vereinbaren die Parteien die nachfolgende Preisgleitregelung. Grundlage für die Ermittlung der Preisgleitung sind die Preisindizes des Statistischen Bundesamtes (Preisindizes für die Bauwirtschaft – Fachserie 17 Reihe 4 in der jeweils aktuellen Ausgabe). Konkret wird der Preisindex unter Ziffer 5 „Preisindizes für den Neubau von Nichtwohngebäuden, Ingenieurbau und Instandhaltung von Wohngebäuden (Jahresergebnisse)“, dort die Rubrik „Ingenieurbau“ mit den Einzelindizes für „Straßenbau“ herangezogen. Bezugswert für die Ermittlung der jeweiligen Indexveränderung ist immer der Jahresdurchschnittswert für das Jahr 2021. Grundlage ist außerdem das Datum der Bestellung.

4. Lieferfrist und Ablieferung von Produkten

4.1. Schüttflix selber bietet keine Transportleistungen an, sondern lässt Lieferungen von Produkten durch Speditionen durchführen. Die Lieferung der Produkte erfolgt an die vom Kunden angegebenen Standort (Bauvorhaben/Baustelle sowie innerhalb dessen der Standort), jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf Inseln. Macht höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag) die Lieferung oder eine sonstige Leistung dauerhaft unmöglich, ist eine Leistungspflicht von Schüttflix ausgeschlossen. Etwaig bereits gezahlte Beträge werden dem Kunden unverzüglich erstattet. Schüttflix kann außerdem die Lieferung/Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des abgeschlossenen Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Kunden an der Erfüllung des Kaufvertrages steht. Ziff. 4.1 S. 3 gilt dann entsprechend.

4.2. Die bestellten Mengen der Produkte machen es häufig erforderlich, dass Schüttflix die Bestellungen auf mehrere Transporte verteilen muss. Daher ist Schüttflix zu Teillieferungen berechtigt, wenn

4.2.1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

4.2.2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

4.2.3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Schüttflix erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.3. Die Lieferung der Produkte erfolgt zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb des vereinbarten Zeitfensters. Schüttflix ist indes berechtigt, die Produkte grundsätzlich auch zu einem früheren Zeitpunkt zu liefern, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben. Dies gilt insbesondere bei einer sog. Terminlieferung. Die Vereinbarung eines ganz bestimmten Termins („Terminlieferung“) stellt kein Fixgeschäft dar und beinhaltet immer eine Toleranz von mindestens +/- 1 Stunde, und zwar auch dann, wenn auf der Schüttflix-Plattform oder in einer Vereinbarung außerhalb der Plattform eine minutengenaue Angabe eines Termins möglich ist. Die Überschreitung eines vereinbarten Termins berechtigt den Kunden lediglich, die in Ziff. 4.7 geregelten Rechte geltend zu machen. Mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Verzögerung ist die darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden von Schüttflix ausgeschlossen.

4.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Standort im Rahmen seiner Bestellung sowie bei Anlage von Baustellen/Bauvorhaben präzise und eindeutig zu beschreiben; dazu zählt insbesondere die Angabe der Erreichbarkeit/Befahrbarkeit des Standorts mit Lkw. Präzisiert der Kunde im Rahmen eines Einzelauftrags den Standort – z.B. durch eine Angabe auf der Karte –, muss sich dieser innerhalb des angegebenen Bauvorhabens befinden. Etwaige Rückfragen zum Standort von Schüttflix oder der von Schüttflix mit der Lieferung betrauten Spediteur beantwortet der Kunde unverzüglich. Die Lieferung der Produkte erfolgt üblicherweise mit Lkw mit einem Gewicht von bis zu 40 t. Die Anlieferstraßen zum Bauvorhaben/Baustelle von der nächsten Hauptstraße sowie die Fahrwege innerhalb des Bauvorhabens/Baustelle zum Standort müssen für ein Gewicht von bis zu 40 t geeignet sein und mindestens eine Breite von 3 m sowie eine Höhe von 4 m aufweisen und dürfen eine Steigung von 10 % nicht übersteigen. Sollte eine für die Lieferung zu benutzende Straße oder Fahrweg zum Standort eine niedrigere Gewichtsbegrenzung oder niedrigere Breite/Höhe oder höhere Steigung aufweisen, ist der Kunde verpflichtet, dies bereits bei der Bestellung mitzuteilen. . Sofern der Kunde einen Standort angegeben hat, dieser aber für den Spediteur nicht eindeutig identifizierbar ist, wird der Spediteur zunächst versuchen, den Kunden zu kontaktieren, um eine Identifikation zu ermöglichen. Gelingt dies nicht, ist der Spediteur berechtigt, die Lieferung entweder an einem aus einer Sicht geeigneten Platz in räumlicher Nähe (bis 100m) zum Standort abzustellen oder aber die Ware nicht abzuliefern.

4.5. Der Kunde ist verpflichtet, Schüttflix und den von Schüttflix betrauten Spediteur den jederzeitigen ungehinderten Zugang zu dem vereinbarten Standort zu gewähren und die sofortige, ungestörte Entladung der Produkte zu ermöglichen. Ist der Kunde oder einer seiner Nutzer, der zur Abgabe einer Lieferbestätigung nach dem vergebenen Rollenprofil berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte am vereinbarten Standort anwesend, ist der Kunde verpflichtet, die Abladung der Produkte zu begleiten und den Vollzug der Lieferung sofort nach deren Beendigung auf der Schüttflix-Plattform zu bestätigen. Erfolgt die Lieferung während der Abwesenheit des Kunden oder eines seiner zur Abgabe einer Lieferbestätigung berechtigten Nutzer, ist die Bestätigung des Vollzugs der Lieferung unverzüglich, allerspätestens jedoch bis 09:00 Uhr des nächsten Tages nachzuholen. Im Rahmen der Bestätigung soll der Kunde die Lieferung der Produkte und ihre Qualität bewerten.

4.6. Schüttflix haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Spediteure) verursacht worden sind, die Schüttflix nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Schüttflix die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Schüttflix zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Schüttflix vom Vertrag zurücktreten.

4.7. Bei Lieferverzögerungen, die von Schüttflix zu vertreten sind, reduzieren sich die vereinbarten Transportkosten zu Gunsten des Kunden

4.7.1. bei einer „Terminlieferung“ vollständig um den für die zeitgenaue Lieferung vereinbarten Zuschlag, wenn die Verzögerung mehr als eine Stunde beträgt,

4.7.2. bei jeder anderen Lieferung pauschal um 30 % der vereinbarten Transportkosten.

Beziehen sich die Lieferverzögerungen nur auf einzelne Teillieferungen, verringert sich der vorstehende Abzug der Transportkosten anteilig. Maßgeblich ist dann das Verhältnis der verspäteten Lieferung zu der übrigen Liefermenge. Ist ein Endpreis ohne Ausweis von Transportkosten vereinbart, gelten Ziff. 4.7.1 und Ziff. 4.7.2 entsprechend, und zwar mit der Maßgabe, dass für Ziff. 4.7.2. die ortsüblichen Transportkosten als fiktiver Berechnungsmaßstab dienen.

4.8. Gerät Schüttflix mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Schüttflix eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Schüttflix auf Schadensersatz unabhängig von Ziff. 4.7 nach Maßgabe von Ziff. 6 beschränkt.

4.9. Muss ein begonnener Transport der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B. weil die Zufahrt zum Standort versperrt ist, keine ausreichende Abladefläche zur Verfügung steht, der Standort nicht eindeutig identifizierbar ist oder der Kunde die Annahme zu Unrecht verweigert –, ganz abgebrochen werden und der zum Transport eingesetzte Lkw umkehren, wird der Einzelauftrag nicht erneut ausgeführt, sondern ohne Auslieferung der Produkte beendet. Die in diesem Fall zu zahlende Vergütung richtet sich nach Ziff. 9.2; die Zahlung einer sonstigen Vergütung entfällt, wobei etwaige Schadensersatzanspräche von Schüttflix unberührt bleiben. Handelt es sich bei dem abgebrochenen Transport um eine Teillieferung, gilt die vorstehende Regelung entsprechend und anteilig nur für die betroffene Teillieferung.

4.10 Die Lieferung zum Standort (“letzte Meile”) erfolgt per LKW. Schüttflix behält sich aber insbesondere bei längeren Transportwegen vor, ggf. auch weitere geeignete Transportmittel einzusetzen (beispielsweise die Kombination von LKW-Schienentransport-LKW).

4(a). Abholung und Übernahme bei Entsorgungsleistungen

4(a).1. Die Abholung der Abfälle für vereinbarte Entsorgungsleistungen erfolgt an der vom Kunden angegebenen Standort, jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf Inseln. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Abholung ausschließlich Abfälle bereitzustellen oder durch Dritte bereitstellen zu lassen, die Gegenstand der vereinbarten Entsorgungsleistung sind und welche die vom Kunden angegebenen bzw. vereinbarten Eigenschaften haben und Schüttflix ist auch nur zur Übernahme solcher Abfälle verpflichtet. Überschreitet die Menge der zur Abholung bereitgestellten Abfälle, die vom Kunden bei Vertragsschluss angegebenen Menge, ist Schüttflix berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Mehrmengen für den Kunden zu den vereinbarten Bedingungen zu entsorgen.

Der Kunde hat im Verhältnis zu Schüttflix ferner dafür zu sorgen, dass die Abfälle nur auf dafür zugelassenen Flächen zur Abholung bereitgestellt werden. Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Abfälle vor Abholung treffen den Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Verladung der Abfälle zuständig und verantwortlich.

4(a).2. Soweit nicht anders vereinbart kann Schüttflix die Abholung der Abfälle auf mehrere Transporte verteilen.

4(a).3 Die Abholung der Abfälle erfolgt zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb des vereinbarten Zeitfensters. Schüttflix hat Anspruch auf Standgeld in Höhe von 90 EUR pro Stunde ab einer Wartezeit von mehr als 15 Minuten. Die Abrechnung erfolgt im 15-min Takt.

4(a).4 Ziffer 4.6 gilt entsprechend.

4(a).5 Das Eigentum an den Abfällen geht erst mit Annahme der Abfälle an der für die Entsorgungsleistung von Schüttflix beauftragten Abfallentsorgungsanlage über.

5. Selbstabholung

5.1. Hat sich der Kunde nicht für eine Lieferung der Produkte, sondern für deren Selbstabholung entschlossen, muss er selbst für deren Abholung am im Rahmen der Reservierung ausgewählten Abholort Sorge tragen. Eine Abholung ist dort während der auf der Schüttflix-Plattform angegebenen Öffnungszeiten möglich, wenn, soweit und solange die Reservierung des Kunden noch nicht storniert ist. Dazu muss der Kunde über die Schüttflix-Plattform einen oder mehrere Transporte mit seinen dort angelegten Fahrzeugen starten. Andernfalls ist eine Verladung und Übergabe am Abholort nicht möglich. An Sonn- und Feiertagen ist eine Abholung nur möglich, wenn dies entsprechend in den angegebenen Öffnungszeiten vermerkt ist. Maßgeblich sind die Öffnungszeiten, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Reservierung auf der Schüttflix-Plattform einsehbar sind. Der Kunde beachtet beim Befahren des Abholortes die Haus- und Betriebsordnung des jeweiligen Anbieters von Schüttflix.

5.2. Am Abholort ist der Kunde berechtigt, unmittelbar vor der Verladung/Übergabe der reservierten Produkte gegenüber dem jeweiligen Anbieter von Schüttflix zu erklären, die reservierte Menge nur zum Teil abzunehmen, wobei sich Schüttflix vorbehält, auf einer Mindestabnahme von 1 to pro Auftrag/Reservierung zu bestehen. Wegen der besonderen Eigenschaften der Produkte und aufgrund möglicher Schwierigkeiten bei einer exakten Verladung akzeptiert der Kunde gewisse mengen- und gewichtsmäßige Abweichungen. Insoweit gilt Ziff. 3.6 entsprechend. Abgerechnet wird indes immer nur die tatsächlich verladene Menge. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die tatsächlich verladene Menge die Reservierung überschreitet.

5.3. Die Beladung der Produkte auf das über die Schüttflix-Plattform ausgewählte Fahrzeug des Kunden obliegt grundsätzlich dem Anbieter von Schüttflix. Der Kunde bzw. sein Fahrer unterstützt ihn dabei und ermöglicht eine ungestörte Verladung. Er stellt eine betriebssichere Verladung sicher. Für die die Ladungs- und Betriebssicherheit der verladenen Produkte ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Die vom Kunden am Abholort abgerufenen Produkte werden vor Bestätigung des Vollzugs der Verladung gewogen. Zweifel an der Richtigkeit der Wiegung und an der Qualität des Transportguts hat der bei der Abholung eingesetzte Fahrer Schüttflix unverzüglich zu melden, damit ggf. eine Kontrollwägung oder eine ergänzende Überprüfung stattfinden kann. Der Vollzug der Verladung ist unverzüglich nach deren Beendigung vom Fahrer über die Schüttflix-Plattform zu bestätigen, nachdem zuvor der jeweilige Anbieter von Schüttflix die Beladung über die Schüttflix-Plattform bestätigt hat. Im direkten Anschluss wird von Schüttflix ein elektronischer Lieferschein generiert, der über die Schüttflix-Plattform abrufbar ist.

5.4. Mit Vollzug der Beladung auf das vom Kunden gestellte Fahrzeug gilt das verladene Produkt als im Sinne dieses Vertrages an den Kunden geliefert. Unterschreitet die verladene Menge die bei der Reservierung angegebene Menge, bleibt die Reservierung in Höhe der verbleibenden Differenz aufrechterhalten. Solange die offene Reservierung nicht storniert wird, können weitere (Teil-)Abholungen nach Maßgabe dieser Ziff. 5 durchgeführt werden.

5.5. Der Kunde ist auch bei einer Selbstabholung verpflichtet, ein Bauvorhaben/Baustelle sowie den damit verbundenen Standort anzugeben. Der Kunde versichert, dass er die Produkte im Rahmen der originären Lieferung vom Werk (Facility) ausschließlich in das gleiche Land, welches in dem Bauvorhaben angegeben wurde, befördert. Sobald diese Lieferung vollständig abgeschlossen ist, steht es dem Kunden zu einem späteren Zeitpunkt frei die Produkte an andere Orte zu transportieren.

6. Haftung von Schüttflix

6.1. Die Haftung von Schüttflix auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 6 eingeschränkt.

6.2. Schüttflix haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betroffenen Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragswesentlich sind danach insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung (Lieferung oder Entsorgungsleistung), die Freiheit der Leistung von Rechtsmängeln sowie nicht nur unwesentlichen Sachmängeln, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

6.3. Schüttflix haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

6.4. Eine weitergehende Haftung von Schüttflix ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung von Schüttflix ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

6.5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

6.6. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss nach dieser Ziff. 6 begründenden Tatsachen trägt Schüttflix.

6.7 Der Kunde haftet unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, Schüttflix von allen Schäden und Aufwendungen freizustellen, die Schüttflix aufgrund einer unvollständigen oder unrichtigen Information und/oder Unterlage, die der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 3.4 zur Verfügung zu stellen hat, entstehen sowie von allen Schäden und Aufwendungen, die Schüttflix dadurch entstehen, dass die am Standort übergeben Abfälle nicht die vom Kunden angegebenen und/oder. vereinbarten Eigenschaften haben.

7. Gewährleistung

7.1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt (a) bei Produkten ein Jahr ab Ablieferung sowie (b) bei Entsorgungsleistungen zwei Jahre ab Vollendung der Leistung bzw. soweit die Leistung abnahmefähig und -bedürftig ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. der Abnahme rechtlich gleichgestellter Tatbestände. Diese Verjährungsfrist gilt nicht (a) bei einem arglistigem Verschweigen eines Mangels der Leistung durch Schüttflix sowie (b) für Schadensersatzansprüche des Kunden sofern Schüttflix nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 6.2 und 6.7 unbeschränkt haftet. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

7.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Schüttflix bei Produkten als Zwischenhändler agiert und es sich um ein Streckengeschäft handelt. Es gilt § 377 HGB und mithin die dort genannten Untersuchungs- und Rügepflichten für den Kunden. Die Mängelanzeige hat zur Beweissicherung schriftlich zu erfolgen.

7.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist Schüttflix nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Schüttflix, kann der Kunde unter den in Ziff. 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Schüttflix gegen den Kunden aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

8.2. Die von Schüttflix an den Kunden gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Schüttflix. Die Produkte sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Produkte werden nachfolgend zusammenfassend vereinfacht „Vorbehaltsware“ genannt.

8.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Schüttflix. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 8.8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Schüttflix als Hersteller erfolgt und Schüttflix unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Schüttflix eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Schüttflix. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Schüttflix, soweit die Hauptsache Schüttflix gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Schüttflix an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Schüttflix ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Schüttflix ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Schüttflix abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Schüttflix darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Schüttflix hinweisen und Schüttflix hierüber informieren, um Schüttflix die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Schüttflix die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Schüttflix.

8.7. Schüttflix wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Schüttflix.

8.8. Tritt Schüttflix bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9. Vergütung

9.1. Produkte

9.1.1. Der Kunde zahlt an Schüttflix die (über die Schüttflix-Plattform oder außerhalb der Schüttflix-Plattform) vereinbarte Vergütung. Diese setzt sich typischerweise zusammen aus dem Materialpreis und den Transportkosten. Unter Umständen haben die Parteien aber stattdessen – ggf. auch über eine alternativ auswählbare Option – einen einheitlichen Endpreis vereinbart, der nicht nur den Materialpreis, sondern auch die Kosten für die Lieferung beinhaltet. Maßgeblich für den Material-/Endpreis ist nicht die bestellte, sondern die von Schüttflix tatsächlich ausgelieferte Menge in Tonnen (to), und zwar selbst dann, wenn der Kunde die zu liefernde Menge in seiner Bestellung über eine Volumenangabe bestimmt hat. Der Material-/Endpreis berechnet sich insoweit nach dem vereinbarten Einheitspreis.

9.1.2. Bei den vereinbarten Transportkosten handelt es sich grundsätzlich um einen Festpreis. Diese erhöhen sich jedoch dann, wenn sich die Ablieferung der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 15 Minuten verzögert. Ist ein Endpreis vereinbart, ohne dass die Transportkosten gesondert ausgewiesen sind, gilt dies entsprechend; es erhöht sich in diesem Fall der Endpreis. Die Verzögerungsfrist berechnet sich ab der Ankunft des jeweiligen Lkw am Standort und läuft solange, bis die Abladung des jeweiligen Lkw abgeschlossen ist. Ab Überschreitung einer Verzögerung von mehr als 15 Minuten fällt für jeden eingesetzten Lkw ein zusätzliches Lieferentgelt in Höhe von EUR 90,00 zzgl. USt. pro Stunde an, das zeitanteilig in Intervallen von jeweils 5 Minuten, maximal aber nur für eine Dauer von vier Stunden abgerechnet wird. Muss der begonnene Transport der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B. weil die Zufahrt zum Standort versperrt ist, keine ausreichende Abladefläche zur Verfügung steht oder der Kunde die Annahme zu Unrecht verweigert –, ganz abgebrochen werden und der zum Transport eingesetzte Lkw umkehren, erhöhen sich die Transportkosten zusätzlich pauschal auf den doppelten Betrag der im Rahmen der Bestellung vereinbarten Summe – bei Einsatz von mehreren Lkw anteilig; ist ein Endpreis ohne Ausweis von Transportkosten vereinbart, ist Schüttflix berechtigt, dem Kunden den Rücktransport auf Grundlage der ortsüblichen Transportkosten in Rechnung zu stellen. Die sonstigen Ansprüche von Schüttflix bei Annahmeverzug des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt. Das erhöhte Lieferentgelt wird auf etwaige Schadensersatzansprüche, die Schüttflix bei Pflichtverletzungen des Kunden zustehen, angerechnet.

9.1.3. Der Kunde schuldet die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, ungeachtet dessen, wie es in der Bestellung dargestellt ist. Schüttflix stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung aus.

9.1.4. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Sie ist zahlbar innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern für den Kunden keine abweichenden Bedingungen in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Lastschrift), Zahlungsziel und Skonto in der Schüttflix-Plattform hinterlegt sind. Schüttflix stellt dem Kunden die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (beispielsweise über die Schüttflix-Plattform oder per E-Mail) zu. Es obliegt dem Kunden, die Rechnungen ggf. auszudrucken, um seinen steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen.

9.2 Entsorgungsleistungen

9.2.1 Der Kunde zahlt Schüttflix die für die jeweilige Entsorgungsleistung jeweils vereinbarte Vergütung. Bei gewichtsabhängiger Vergütung der Entsorgungsleistung ist allein die von Schüttflix tatsächlich angenommene Menge in Tonnen maßgeblich, und zwar selbst dann, wenn der Kunde im Rahmen des erteilten Einzelauftrags die Menge abweichend angegeben hat. In der Regel sind für die Bestimmung der tatsächlich angenommenen Menge sind allein die dem Kunden von Schüttflix zur Verfügung gestellten Wiegedaten der Abfallentsorgungsanlage über die dort angenommenen Mengen zwar selbst dann, wenn auch am Standort eine Verwiegung möglich war oder tatsächlich durchgeführt wurde.

9.2.2 Der Kunde schuldet die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, ungeachtet dessen, wie es in der Bestellung dargestellt ist. Schüttflix stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung aus.

9.2.3 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die Vergütung für die Entsorgungsleistung mit Rechnungsstellung fällig. Sie ist zahlbar innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern für den Kunden keine abweichenden Bedingungen in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Lastschrift), Zahlungsziel und Skonto in der Schüttflix-Plattform hinterlegt sind. Schüttflix stellt dem Kunden die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (beispielsweise über die Schüttflix-Plattform oder per E-Mail) zu. Es obliegt dem Kunden, die Rechnungen ggf. auszudrucken, um seinen steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen.

10. Administrator und Nutzer

10.1. Der Kunde benennt mindestens einen Administrator. Dieser erhält mittels einer seitens Schüttflix zu vergebenen Kennung und eines Passwortes den Zugang zur Schüttflix-Plattform. Der Administrator – sind mehrere Administratoren ernannt, gilt dies für jeden von ihnen – ist berechtigt, im Namen des Kunden in dem von Schüttflix dazu auf der Schüttflix-Plattform allgemein eröffneten Umfang für Dritte – z.B. Mitarbeiter des Kunden oder aber externe Dienstleister/Partner des Kunden – Berechtigungen zur Nutzung der Schüttflix-Plattform zu vergeben und wieder zu entziehen (diese Mitarbeiter/Beauftragte/Dritte in diesen Verkaufsbedingungen „Nutzer“ genannt). Die Anzahl der möglichen Nutzer ist nicht begrenzt; der Administrator ist insbesondere berechtigt, weitere Administratoren mit den identischen Befugnissen zu bestimmen. Mit erstmaliger Vergabe entsprechender Berechtigungen wird für den jeweiligen Nutzer auf der Schüttflix-Plattform ein eigenes Benutzerprofil angelegt und erhalten die jeweiligen Nutzer von Schüttflix per E-Mail eine Einladung zur Teilnahme an Schüttflix verbunden mit der Bitte, sich auf der Schüttflix-Plattform zu registrieren. Erst nach dieser Registrierung und nach ihrer Einwilligung in die Allgemeine Geschäftsbedingungen von Schüttflix – der Administrator hat ebenfalls einmalig in die Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuwilligen – sind die Nutzer bis zur Entziehung der Berechtigung durch den Administrator, längstens aber bis zur Beendigung dieses Vertrages zur Nutzung der Schüttflix-Plattform berechtigt. Der Nutzungsumfang für Nutzer kann beschränkt sein, und zwar entweder durch den allgemeinen Funktionsumfang der Schüttflix-Plattform oder aber auf Grundlage der von der Schüttflix-Plattform ggf. unterstützten Rollenprofile und entsprechender Einstellungen des Kunden, beispielsweise auch hinsichtlich bestimmter Inhalte.

10.2. Der Administrator – ggf. auch die Administratoren – und sämtliche sonstigen Nutzer sind bevollmächtigt, im Namen und im Auftrag des Kunden gegenüber Schüttflix zu handeln, insbesondere Willenserklärungen für den Kunden abzugeben. Ihr Handeln sowie jedes Handeln unter Nutzung der Zugangsdaten des/der Administrators/Administratoren sowie der sonstigen Nutzer im Zusammenhang mit der Schüttflix-Plattform hat sich der Kunde als eigenes zurechnen zu lassen. Administrator(en) und sämtliche Nutzer sind Erfüllungsgehilfen des Kunden und gelten als vom Kunden zu seiner Vertretung gegenüber Schüttflix ermächtigt.

10.3. Die Zugangsdaten zur Schüttflix-Plattform sind vom Administrator und von den Nutzern streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Im Fall, dass unberechtigte Dritte von den Zugangsdaten Kenntnis erlangen, ist Schüttflix unverzüglich zu informieren.

10.4. Eine dreimalige Falscheingabe von Zugangsdaten und eine dreimonatige Nichtnutzung des Zugangs berechtigen Schüttflix zur temporären Sperrung des jeweiligen Zugangs.

11. Allgemeine Kunden- und Nutzerpflichten

Damit die Schüttflix-Plattform – vor allem mit der Vielzahl seiner Benutzer – funktionieren und Schüttflix die eigenen vertraglichen Leistungen korrekt erbringen kann, müssen von allen Benutzern und damit auch vom Kunden nebst seinen Nutzern (nachfolgend werden Administrator(en) und sonstige Nutzer des Kunden einheitlich als „Nutzer“ bezeichnet) bestimmte Regelungen eingehalten sowie Pflichten beachtet werden.

11.1. Allgemeines

11.1.1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Schüttflix-Plattform informiert und trägt das Risiko, dass die Plattform seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Schüttflix oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.

11.1.2. Der Kunde beachtet die von Schüttflix für die Benutzung der Schüttflix-Plattform erteilten Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über die Schüttflix-Plattform bereitgestellten Informationsquellen sowie auf den über das Internet unter www.schuettflix.de zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese bei Benutzung der Schüttflix-Plattform berücksichtigen.

11.1.3. Der Kunde wird die ihm über die Schüttflix-Plattform – insbesondere mittels der dort vorgehaltenen Benachrichtigungsfunktion – von Schüttflix zugänglich gemachten Informationen regelmäßig auf den Zugang neuer Mitteilungen, Dokumente, Benachrichtigungen und sonstiger Informationen überprüfen. Die ihm, d.h. einem seiner Nutzer über die Benachrichtigungsfunktion der Schüttflix-Plattform übersandten Informationen gelten ihm gegenüber spätestens am Ende des jeweiligen Tages als zugegangen.

11.1.4. Der Kunde ist verpflichtet, auf seinen lokalen Systemen, mit denen er Zugriff auf die Schüttflix-Plattform nimmt, laufend aktuelle Antivirenprogramme einzusetzen sowie während der gesamten Vertragslaufzeit angemessene Vorkehrungen gegen Hackerangriffe, Virenbefall und vergleichbare Störungen zu treffen, was insbesondere beinhaltet, stets die für das eingesetzte Betriebssystem verfügbaren Sicherheitspatches unverzüglich einzuspielen.

11.1.5. Der Kunde willigt darin ein, dass Schüttflix zur Analyse/Behebung von ihm gemeldeter Fehler/Mängel sowie im Rahmen des angefragten Supports und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Schüttflix-Plattform in dem erforderlichen Umfang Zugriff auf seine Daten nimmt, insbesondere Funktionsabläufe analysiert und Dateistrukturen untersucht.

11.2. Der Kunde ist für die von ihm und seinen Nutzern auf der Schüttflix-Plattform eingestellten Inhalte voll verantwortlich. Schüttflix übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck.

11.3. Der Kunde erklärt und gewährleistet gegenüber Schüttflix, dass er der verfügungsbefugte Inhaber der Rechte an den von seinen Nutzern übermittelten Inhalten (z.B. Fotos, Namen, Telefonnummern) oder aber zumindest anderweitig berechtigt ist (z.B. durch eine wirksame Erlaubnis der Rechteinhaber), die Inhalte an Schüttflix zu übermitteln, zur Nutzung auf der Schüttflix-Plattform bereitzustellen und seinen Benutzern über die Schüttflix-Plattform zur Verfügung zu stellen. Daher stellt der Kunde vor der Übermittlung von Bildern, Plänen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Informationen sicher, dass ihm daran bzw. an den jeweiligen Dateien ausreichende Nutzungsrechte zustehen und ihre Zugänglichmachung auf der Schüttflix-Plattform nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und/oder gegen Rechte Dritter verstößt. Soweit der Kunde Fotoaufnahmen übermittelt, auf denen Personen zu erkennen sind, darf dies nur erfolgen, wenn deren wirksame Einwilligung vorliegt.

11.4. Der Kunde stellt Schüttflix von allen Ansprüchen frei, die Dritte (incl. der fremden Nutzer) wegen der Verletzung ihrer Rechte durch die übermittelten Inhalte oder wegen der sonstigen Nutzung der Schüttflix-Plattform durch den Kunden und seine Nutzer gegen Schüttflix geltend machen. Von diesem Freistellungsanspruch umfasst sind insbesondere die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung durch Schüttflix, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Der Freistellungsanspruch besteht nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung von dem Kunden bzw. von den betroffenen Nutzern nicht zu vertreten ist.

11.5. Schüttflix behält sich das Recht vor, das Einstellen von Inhalten abzulehnen und/oder bereits eingestellte Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu bearbeiten, zu sperren oder zu entfernen, sofern die eingestellten Inhalte selbst zu einem Verstoß gegen Ziff. 11.3 geführt haben oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen Ziff. 11.3 kommen wird.

11.6. Schüttflix speichert und verarbeitet als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden, die von ihm und den Nutzern bei der Benutzung der Schüttflix-Plattform bereitgestellt werden und die bei Benutzung der Schüttflix-Plattform entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten ein-zustellen/zu verwenden und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Er stellt sicher und hat dafür einzustehen, dass sämtliche Nutzer diese Pflichten erfüllen. Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Schüttflix-Plattform von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche Nutzer in den Erhalt von E-Mails, SMS und sonstigen Push-Mitteilungen, die über Schüttflix – insbesondere im Rahmen des erstmaligen Anmelde- und Einladungsprozesses – generiert werden, eingewilligt haben und damit einverstanden sind.

11.7. Nutzung der Inhalte innerhalb der Schüttflix-Plattform

Die Nutzung der Schüttflix-Plattform und seiner Anwendungen darf ausschließlich zu den in Ziff. 2.1 genannten Zwecken erfolgen. Jede Nutzung, die darüber hinausgeht, ist untersagt. Nutzer dürfen die Kontaktdaten anderer Nutzer, die über die Schüttflix-Plattform zugänglich sind, für keine anderen Zwecke als für die gewerbliche Kommunikation des Kunden und nur in dem Umfang nutzen, in den der andere Nutzer eingewilligt hat oder der gesetzlich zulässig ist.

11.8. Störung der Schüttflix-Plattform

11.8.1. Störende Eingriffe in die Schüttflix-Plattform sind verboten. Es ist insbesondere untersagt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer übermäßigen Belastung der Schüttflix-Plattform (z.B. durch massenhaftes Versenden von Benachrichtigungen oder Nachrichten („Spam“) oder zu einer unzumutbaren Belästigung anderer Nutzer führen können.

11.8.2. Elektronische Angriffe jedweder Art gegen die Schüttflix-Plattform (einschließlich sämtlicher zu ihrem Betrieb eingesetzter Hard- und Software) oder auf einzelne Nutzer sind verboten. Als solche elektronischen Angriffe gelten unter anderem die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen:

Hacking-Versuche, d.h. Versuche, die Sicherheitsmechanismen der Schüttflix-Plattform zu überwinden, zu umgehen oder auf sonstige Art außer Kraft zu setzen, das Anwenden und/oder Verbreiten von Viren, Würmern, Trojanern und anderen schädlichen Dateien, Brute-Force-Attacken, sonstige Maßnahmen oder Verfahren, die störend auf die Schüttflix-Plattform einschließlich sämtlicher zu ihrem Betrieb eingesetzter Hard- und Software eingreifen und/oder Schüttflix oder Nutzer schädigen können.

11.9. Bewertungen

11.9.1. In dem von Schüttflix allgemein vorgehaltenen Umfang können sich Benutzer der Schüttflix-Plattform nach Durchführung einer Lieferung gegenseitig und über die Schüttflix-Plattform öffentlich zugänglich bewerten. Schüttflix behält sich vor, einzelne und unterschiedliche Aspekte der Leistung bewerten zu lassen. Die Bewertungen werden von Schüttflix nicht überprüft. Sie können daher unzutreffend oder irreführend sein.

11.9.2. Jeder Benutzer, d.h. insbesondere jeder Nutzer ist verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die jeweils abgegebenen Bewertungen müssen sachlich sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

11.9.3. Untersagt ist es, die Bewertungen über sich selbst abzugeben oder durch Dritte abgeben zu lassen, in die Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung der konkreten Lieferung in Zusammenhang stehen und andere Benutzer durch Drohung oder mittels finanzieller Anreize zu einer Abgabe oder Nichtabgabe einer Bewertung zu veranlassen.

11.9.4. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung abgegebener Bewertungen besteht nicht, ebenso wenig auf die Abgabe von Bewertungen.

12. Verfügbarkeit und Betrieb der Schüttflix-Plattform

12.1. Schüttflix gewährleistet in seinem Verantwortungsbereich eine Verfügbarkeit der Schüttflix-Plattform von 98% im Jahresmittel. Üblicherweise werden die Dienste der Schüttflix-Plattform montags bis sonntags in der Zeit von jeweils 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (7*24h) zur Verfügung gestellt. Für die Berechnung der geschuldeten Verfügbarkeit wird jedoch abgeleitet von den üblichen Arbeitszeiten von einer Jahresverfügbarkeit von maximal 3.000 Stunden (= 250 Tage x 12 Stunden) ausgegangen. Nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit fallen ferner die regulären Wartungsfenster, die an Werktagen in der Zeit zwischen 18:00 bis um 06:00 Uhr des darauf folgenden Werktages und an Sonn-/Feiertagen ganztägig bestehen.

12.2. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf die Nutzung der auf der Schüttflix-Plattform verfügbaren Dienste nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten von Schüttflix. Schüttflix bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit der Schüttflix-Plattform. Jedoch können durch technische Störungen (wie z.B. Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler, technische Probleme in den Datenleitungen) zeitweilige Beschränkungen oder Unterbrechungen auftreten.

12.3. Schüttflix sichert zu, die Schüttflix-Plattform nur auf Datenverarbeitungsanlagen innerhalb des Rechtsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu betreiben und die Daten des Kunden ausnahmslos in der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu speichern. Schüttflix ist aber berechtigt, die Leistungsorte jederzeit innerhalb der vorstehenden Länder nach freiem Ermessen zu ändern.

12.4. Schüttflix stellt sicher, dass die Daten der einzelnen Kunden getrennt voneinander verwaltet werden, so dass ein Zugriff auf die Daten durch andere Kunden und sonstige unberechtigte Dritte ausgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind in dem erforderlichen Umfang sonstige Benutzer der Schüttflix-Plattform – z.B. die Anbieter und Spediteure –, derer sich Schüttflix zwecks Auslieferung der vom Kunden bestellten Produkte bedient.

12.5. Die über die Schüttflix-Plattform erfassten Daten – insbesondere zu Bestellungen, Auslieferungen, Rechnungen etc. – werden von Schüttflix regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal täglich, gesichert, um bei Verlust der Daten und Informationen im Sinne einer täglichen Systemwiederherstellung die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten. Datenänderungen, ob gewollt (z.B. Datenerfassung) oder ungewollt (z.B. Löschen von Daten), zwischen den Sicherungen werden nicht gesichert. Für die Einhaltung handels-, berufs- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist jedoch ausschließlich der Kunde verantwortlich. Eine Archivierungszwecken dienende längerfristige Datensicherung gehört nicht zum Leistungsumfang der Schüttflix-Plattform.

12.6. Schüttflix ist bestrebt, die Schüttflix-Plattform beständig weiterzuentwickeln. Daher ist Schüttflix jederzeit berechtigt, auf der Schüttflix-Plattform bereitgestellte Benutzeroberflächen, Funktionalitäten, Dienste und Anwendungen – insbesondere hinsichtlich Layout und Gestaltung – zu ändern und neu verfügbar zu machen. Mit einer solchen Weiterentwicklung können in Teilbereichen der Schüttflix-Plattform auch Einschränkungen oder gar die Beseitigung einzelner Teilfunktionalitäten verbunden sein. Können durch eine Leistungsänderung, die Auswirkungen auf die geschuldete Beschaffenheit der Schüttflix-Plattform hat, berechtigte Interessen des Kunden nachteilig in erheblichem Umfang berührt werden, so teilt Schüttflix dem Kunden die Änderung mindestens drei Monate vor Wirksamwerden mit. In diesem Fall kann der Kunde der Leistungsänderung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe widersprechen. Der Widerspruch ist mindestens in Textform zu erheben. Ermöglicht Schüttflix dem Kunden nach dessen Widerspruch nicht unverzüglich die Nutzung der Schüttflix-Plattform in der unveränderten Form, kann der Kunde den Vertrag innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Wirksamwerden der Leistungsänderung mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.

13. Sperrung

13.1. Schüttflix kann dem Kunden den Zugang zur Schüttflix-Plattform – entweder vollständig oder nur bezogen auf einzelne Nutzer – vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Verstoß des Kunde bzw. einzelner seiner Nutzer gegen diesen Vertrag, gegen die Allgemeine Geschäftsbedingungen, gegen sonstige allgemeine Nutzungsbedingungen der Schüttflix-Plattform und/oder geltendes Recht vorliegt, oder wenn Schüttflix ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird Schüttflix die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

13.2. Im Falle der vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung sperrt Schüttflix die jeweiligen Zugangsberechtigungen des Kunden sowie seiner Nutzer und unterrichtet diesen hierüber per E-Mail.

14. Laufzeit und Kündigung

14.1. Der Vertrag über das Schüttflix-Plattform wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden.

14.2. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.

14.3. Jede Kündigung bedarf zumindest der Textform.

14.4. Die Kündigung dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der über die Schüttflix-Plattform abgeschlossenen Einzelverträge über die Lieferung von Produkten. Diese werden unbeschadet einer Beendigung des Vertrages über die Schüttflix-Plattform vereinbarungsgemäß abgewickelt.

14.5. Der Kunde ist verpflichtet, seine auf der Schüttflix-Plattform gespeicherten Daten und Dateien nach Kündigung des Vertrages, in jedem Fall rechtzeitig vor Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Benutzung der dafür auf der Plattform vorgesehenen Export- und Downloadfunktionen selbst herunterzuladen. Bei Beendigung des Vertrages durch fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ermöglicht Schüttflix dem Kunden den Zugang zu den Export- und Downloadfunktionen auf der Schüttflix-Plattform für die Dauer von 2 Wochen gerechnet ab Vertragsende. Mit Vertragsbeendigung – im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ablauf weiterer zwei Wochen – ist Schüttflix verpflichtet, aber auch berechtigt, den Datenbestand des Kunden unverzüglich zu löschen und sämtliche angefertigten Kopien zu vernichten, es sei denn, es gelten vorrangig gesetzliche Aufbewahrungsfristen. In letzterem Fall erfolgt die Löschung nach dem Verstreichen dieser Fristen.

15. Datenschutz

15.1. Der Kunde und Schüttflix werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und Schüttflix eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

15.2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde über die Schüttflix-Plattform personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt Schüttflix im Falle seines Verstoßes von Ansprüchen Dritter frei.

15.3. Details zu datenschutzrechtlichen Pflichten und Regelungen sind den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen von Schüttflix zu entnehmen, die Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist. Dort sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben die zu regelnden datenschutzrechtlichen Punkte festgehalten.

16. Sonstiges

16.1. Werktag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der Tag, der am jeweils vereinbarten Standort kein Feiertag ist. Sonntage sind keine Werktage.

16.2. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von Schüttflix auf Dritte übertragen.

16.3. Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von Schüttflix statthaft.

16.4. In Bezug auf Änderungen dieser AGB gibt es zwei Verfahren: Einerseits können neue Fassungen der AGB im Rahmen der regulären Geschäftsbeziehung der Parteien durch Annahme (beispielsweise im Rahmen einer Aufforderung in der App oder im Zusammenhang mit einer Bestellung) erfolgen. Alternativ (beispielsweise bei längerer Inaktivität des Kunden) teilt Schüttflix dem Kunden Änderungen der AGB schriftlich, per E-Mail oder über die Schüttflix-Plattform mit. Widerspricht der Kunden solchen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

16.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind in erster Instanz die Gerichte in Bielefeld ausschließlich zuständig.

16.6. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Speditionsgeschäftsbedingungen

Präambel

Die Fa. Schüttflix GmbH, Kaiserstraße 24, 33330 Gütersloh – nachstehend „Schüttflix“ genannt – bietet seinen gewerblichen Kunden – neben anderen Angeboten – als Speditionsgeschäft den isolierten Transport von Schüttgütern und anderen bestimmten Gütern des Kunden an, d.h. die Abholung von einem bestimmten Ort, um sie zu einem vom Kunden angegebenen Ort zu befördern und dort abladen zu lassen – diese Transportleistungen ohne den Verkauf von Produkten werden nachfolgend „Speditionsgeschäft“ genannt. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Speditionsgeschäftsbedingungen in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Verkaufsbedingungen regeln die vertraglichen Besonderheiten dieser Speditionsgeschäfte.

1. Geltung

Diese Speditionsgeschäftsbedingungen gelten vorrangig vor den Verkaufsbedingungen. Sie regeln die vertraglichen Besonderheiten bei Vereinbarung eines Speditionsgeschäfts.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Gegenstand eines Speditionsgeschäfts ist die Besorgung der Versendung der vom Kunden bei Beauftragung angegebenen Produkte –, d.h. die Besorgung der Abholung am vereinbarten Abholort, der Beförderung der Produkte zum vereinbarten Standort und der dortigen Entladung. Für solche Speditionsgeschäfte gelten vorrangig diese Speditionsgeschäftsbedingungen und nachrangig die Verkaufsbedingungen. Wegen der Besonderheiten eines Verkaufs von Waren finden die Ziffern 3 (Vertragsabschluss), 4 (Lieferfrist und Abholung von Produkten), 5 (Selbstabholung), 6 (Haftung von Schüttflix), 7 (Gewährleistung), 8 (Eigentumsvorbehalt) und 9 (Vergütung) der Verkaufsbedingungen auf Speditionsgeschäfte keine Anwendung.

Schüttflix selber bietet keine Transport- oder Speditionsleistungen, sondern lässt entsprechende Dienstleistungen durch Speditionen durchführen. Soweit nachfolgend im Hinblick auf die Durchführung der Dienstleistungen auf Schüttflix verwiesen wird, schließt dies die beauftragte Spedition mit ein.

Transport- und Speditionsleistungen werden von Schüttflix primär über die Schüttflix-Plattform angeboten und abgewickelt. Schüttflix behält sich aber ausdrücklich (insbesondere im Projektgeschäft) vor, Verträge mit Kunden auch außerhalb der Schüttflix-Platform zu schließen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelung selbst dann, wenn auf die “Schüttflix-Plattform” verwiesen wird, soweit die Regelungen nicht Plattform-spezifisch sind.

2.2. Abholort sowie Standort der Produkte müssen sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Inseln sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist der Transport von

2.2.1. Produkten, die einen Wert von EUR 20.000,00 übersteigen,

2.2.2. Gefahrgut sowie jede Art von Sendungen, die Öl, Benzin, Schmierstoffe enthalten, Gas- Sauerstoff- Druckluftflaschen mit und ohne Füllung, explosive Gegenstände,

2.2.3. lebende Tiere, menschliche und tierische sterbliche Überreste, Organe und Leichenteile, Urnen,

2.2.4. Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Munition sowie Waffen oder Waffenbestandteile, die gegen gesetzliche Bestimmungen des Abgangs- oder Empfangslandes verstoßen,

2.2.5. Produkte, welche gegen die deutschen Einfuhrbestimmungen, Embargo-Listen sowie gegen die Antiterrorverordnung EGVO 2580/2001 und 881/2002 verstoßen,

2.2.6. Produkte, die selbst oder deren Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt und

2.2.7. temperaturfühlige Produkte, wie z.B. Pflanzen, Obst, verderbliche Güter.

2.3. Mangels konkreter Vereinbarung umfasst das Speditionsgeschäft und die diesbezügliche Leistung von Schüttflix nicht

2.3.1. die Verladung der Produkte,

2.3.2. die Verpackung der Produkte,

2.3.3. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung/Verbesserung des Gutes bzw. seiner Verpackung,

2.3.4. die Gestellung und/oder den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs-/Packmitteln.

Sofern die Produkte auf Ladehilfsmitteln übergeben/bereitgestellt werden, ist Schüttflix nicht verpflichtet, diese gegen andere/vergleichbare Ladehilfsmittel zu tauschen. Eine Rückführungspflicht besteht seitens Schüttflix nicht, es sei denn eine solche wurde gesondert vereinbart.

2.4. Schüttflix führt die Speditionsgeschäfte grundsätzlich von Montag bis Freitag aus. An Samstagen, Sonntagen und solchen Tagen, die am Sitz von Schüttflix (NRW) gesetzliche Feiertage sind, werden keine Speditionsgeschäfte ausgeführt.

2.5. Die zollamtliche Abwicklung ist ausschließlich Verpflichtung des Kunden. Schüttflix übernimmt im Falle einer genehmigungspflichtigen Ein- und Ausfuhr keine Verpflichtungen zur Zollanmeldung, Zollabwicklung, Erledigung der Ein– und Ausfuhr etc. Die Beachtung der Zoll-, Steuer-, Eisenbahn-, und sonstigen behördlichen Vorschriften sowie der der Bestimmungen betreffend die Statistik des Warenverkehrs ist allein Aufgabe des Kunden. Dieser hat insbesondere alle in diesem Zusammenhang benötigten Formulare/(Begleit-)Papiere selbst zu beschaffen, auszustellen und zu ergänzen sowie etwa erforderlichen Abfertigungen der Produkte oder der Begleitpapiere zu besorgen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtlich erforderliche Papiere Schüttflix bzw. dem von Schüttflix beauftragten Speditionsunternehmen vor der Abholung der Produkte gesammelt in einer Dokumententasche zu übergeben, die für die zollamtliche oder sonstige behördliche Abwicklung erforderlich sind. Für den Fall, dass Schüttflix von Dritten (u.a. den Zollbehörden) im Zusammenhang mit einer zollamtlichen Abwicklung in Anspruch genommen werden sollte, stellt der Kunde Schüttflix bereits jetzt von sämtlichen Kosten, Gebühren, Steuern und Zöllen etc. auf erstes Anfordern unverzüglich frei. Dies schließt die Kosten der Rechtsverteidigung ein.

2.6. Werden Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Zollstrafen oder Lagerkosten von behördlicher Seite erhoben oder wird Schüttflix zur Zahlung solcher Kosten im Namen des Kunden, Versenders, Empfängers oder Dritter aufgefordert, und ist Schüttflix nicht in der Lage, diesen Betrag auf erste Aufforderung von der betreffenden Person zu kassieren, hat der Kunde den Betrag auf Verlangen von Schüttflix zu zahlen, es sei denn, dass die finanziellen Aufwendungen nicht erforderlich waren und auch nicht auf einem Verschulden des Kunden beruhen. Dies gilt auch, falls der Empfänger oder, bei Rechnungsstellung an Dritte, dieser Dritte fällige Beträge nicht bezahlt.

2.7. Soweit sich nicht aus diesen Speditionsgeschäftsbedingungen und den Verkaufsbedingungen etwas anderes ergibt, finden auf den Auftrag die Regelungen der aktuellen Fassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Anwendung.

3. Vertragsabschluss

3.1. Die Präsentation und Bewerbung von Speditionsleistungen auf der Schüttflix-Plattform stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern nur eine Einladung an den Kunden, die auf der Schüttflix-Plattform dargestellten Leistungen im Zusammenhang mit Speditionsleistungen im Allgemeinen und Speditionsgeschäften im Besonderen zu den jeweils offerierten Preisen in Auftrag zu geben. Ein Anspruch des Kunden auf Annahme solcher Aufträge besteht nicht. Schüttflix ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Aufträge des Kunden anzunehmen.

3.2. Schüttflix nimmt Anfragen des Kunden zu Speditionsgeschäften nach Wahl von Schüttflix entweder telefonisch, per E-Mail/elektronischer Kommunikation oder über die Schüttflix-Plattform entgegen. Der Kunde teilt Schüttflix sämtliche Details des konkreten Speditionsgeschäfts (z.B. Art, Beschaffenheit und Menge der Produkte, Abhol-/Standort, Zeiten, Vergütung, ggf. auch Anzahl/Beschaffenheit der LKW) mit. Bei über die Schüttflix-Plattform übermittelten Anfragen behält sich Schüttflix vor, dem Kunden einzelne Details des Speditionsgeschäfts einseitig vorzugeben oder nur bestimmte Auswahlmöglichkeiten vorzusehen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Schüttflix stets berechtigt, das konkrete Speditionsgeschäft – auch mehrfach – nur in Teilen anzunehmen; anderes gilt lediglich dann, wenn die teilweise Beförderung der Produkte – z.B. wegen ihrer Beschaffenheit – nicht möglich oder für den Kunden nicht zumutbar ist. Die telefonisch entgegen genommenen und abgestimmten oder vom Kunden über die Schüttflix-Plattform übermittelten Auftragsdetails stellt Schüttflix zusammen mit einer individuellen Bestellnummer unverzüglich in die Bestellliste des Kunden auf der Schüttflix-Plattform ein. Mit der dortigen Einstellung wird das Angebot des Kunden auf Abschluss des Einzelvertrags über das Speditionsgeschäft (Bestellung) wirksam. Eine Annahme dieses Angebots durch Schüttflix ist damit nicht verbunden und wird von Schüttflix grundsätzlich auch nicht im Rahmen der telefonischen Bestellannahme erklärt.

3.3. Der Kunde ist verpflichtet, seine Bestellung unverzüglich nach Einstellung in die Bestellliste auf der Schüttflix-Plattform auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Solange und soweit Schüttflix die Bestellung des Kunden noch nicht angenommen hat, ist der Kunde berechtigt, sie im Umfang der dazu auf der Schüttflix-Plattform allgemein vorgehaltenen Storno-Optionen inhaltlich zu ändern oder gar gänzlich zu widerrufen. Schüttflix strebt dazu an, dem Kunden ein Änderungs-/ und Stornorecht zu gewähren, solange und soweit seine Bestellung auf der Schüttflix-Plattform in der dortigen Auftragsliste als “offen” und noch nicht als “zugewiesen” bzw. nicht als „in Bearbeitung“ ausgewiesen ist. Eine Änderung der Bestellung wird wirksam, wenn und soweit sie mit dem geänderten Inhalt von Schüttflix in die Auftragsliste des Kunden eingestellt wird. Die vom Kunden ganz oder teilweise widerrufene Bestellung wird in der Auftragsliste als “storniert” vermerkt. Bis dahin bleibt sie aber in den zeitlichen Grenzen wirksam, die der Kunde bei Aufgabe seiner Bestellung angegeben hat. Fehlt ein vom Kunden vorgegebener Gültigkeitszeitraum, bleibt seine Bestellung für die Dauer von zwei (2) Werktagen gerechnet ab Einstellung in die Bestellliste wirksam. Sie verliert im Übrigen ihre Gültigkeit dann, wenn sie von Schüttflix in der Auftragsliste als “storniert” ausgewiesen wird.

3.4. Schüttflix teilt dem Kunden über die Schüttflix-Plattform oder auf anderem Wege mit, dass das konkrete Speditionsgeschäft (nachfolgend „der Auftrag“) ganz oder teilweise zustande gekommen ist. Soweit das Speditionsgeschäft über die Plattform abgewickelt wird, geschieht dies derzeit dadurch, dass der Kunde über die Plattform in der dortigen Mitteilungszentrale die erstmalige Benachrichtigung über die geplante Abladung der Produkte des konkreten Transports/Angebots (Datum und Uhrzeit/Zeitspanne) erhält. Alternativ kann Schüttflix den Auftrag in der Auftragsliste der Plattform ganz oder teilweise als zugewiesen oder als „in Bearbeitung“ kennzeichnen. Damit kommt der Vertrag über das konkrete Speditionsgeschäft, mithin der Auftrag zustande. Bezieht sich die Benachrichtigung/Kennzeichnung in der Auftragsliste nur auf einen Teil oder eine Teilmenge der Produkte, kommt der Vertrag zunächst nur insoweit zustande. Solange die Bestellung des Kunden noch wirksam und der Auftrag nur teilweise zustande gekommen ist, darf Schüttflix die (teilweise) Annahme mehrfach erklären. Schüttflix ist außerdem berechtigt, die Annahme des Angebots des Kunden anderweitig ganz oder teilweise zu erklären. Das verbindlich angenommene Angebot des Kunden mit den Angaben zu dem Auftrag (insb. Abhol-/Standort, Termin, Anzahl/Beschaffenheit der Lkw, Vergütung) wird dem Kunden auf der Schüttflix-Plattform nebst diesen Speditionsgeschäftsbedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Verkaufsbedingungen und den gültigen Datenschutzbestimmungen dauerhaft abrufbar in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

3.5. Schüttflix veranlasst ohne einen ausdrücklich hierauf gerichteten Auftrag keine Versicherungsdeckung der Produkte gegen Elementarschäden, Feuer- oder sonstige Schadensrisiken. Dies gilt insbesondere für solche Produkte, die aus betrieblichen Gründen zwischengelagert werden.

4. Transport

4.1. Die Mengen der zu transportierenden Produkte machen es häufig erforderlich, dass Schüttflix die Aufträge auf mehrere Transporte verteilen muss. Schüttflix ist daher grundsätzlich zu Teiltransporten und zum Sammelgutverkehr berechtigt, es sei denn, der Kunde hat schon in seinem Angebot darauf hingewiesen, dass dies ausgeschlossen sein soll, oder seine in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zu der Beschaffenheit des Produktes lassen den Verzicht auf Teillieferungen bzw. auf Sammelgutverkehr eindeutig erkennen.

4.2. Die Abholung und Entladung der Produkte am Abhol- bzw. Standort erfolgt zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb des vereinbarten Zeitfensters. Schüttflix ist indes berechtigt, die Produkte grundsätzlich auch zu einem früheren Zeitpunkt abzuholen und zu liefern, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben. Die Vereinbarung eines ganz bestimmten Termins („Terminlieferung“) stellt kein Fixgeschäft dar und beinhaltet immer eine Toleranz von mindestens +/- 1 Stunde, und zwar auch dann, wenn auf der Schüttflix-Plattform eine minutengenaue Angabe eines Termins möglich ist. Die Überschreitung eines vereinbarten Termins berechtigt den Kunden lediglich, die in Ziff. 1.1 geregelten Rechte geltend zu machen. Mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Verzögerung ist die darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden von Schüttflix ausgeschlossen.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, nicht nur die Art, Qualität, Beschaffenheit, Menge (Abmessungen, Volumen, Gewicht) der Produkte, sondern sowohl den Abhol- als auch den Standort im Rahmen seiner Bestellung sowie bei Anlage von Baustellen/Bauvorhaben präzise und eindeutig zu beschreiben; dazu zählt insbesondere die Angabe der Erreichbarkeit/Befahrbarkeit des Abhol-/Standorts mit Lkw. Präzisiert der Kunde im Rahmen einer Bestellung den Abhol-/Standort – z.B. durch eine Angabe auf der Karte –, muss sich dieser innerhalb des angegebenen Bauvorhaben/Baustelle befinden. Etwaige Rückfragen zum Abhol-/Standort von Schüttflix oder der von Schüttflix mit der Lieferung betrauten Dritten beantwortet der Kunde unverzüglich. Die Abholung, der Transport und die Lieferung der Produkte erfolgt üblicherweise mit Lkw mit einem Gewicht von bis zu 40 t. Die Anlieferstraßen zum Abhol-/Standort von der nächsten Hauptstraße müssen für ein Gewicht von bis zu 40t geeignet sein und mindestens eine Breite von 3 m sowie eine Höhe von 4 m aufweisen und dürfen eine Steigung von 10 % nicht übersteigen. Sollte eine für die Lieferung zu benutzende Straße eine niedrigere Gewichtsbegrenzung oder niedrigere Breite/Höhe oder höhere Steigung aufweisen, ist Schüttflix nicht verpflichtet, den Auftrag durchzuführen. Sicherzustellen hat der Kunde ferner, dass die Produkte unverzüglich nach der Bestellung am Abholort übernommen werden und von ihm auf den von Schüttflix organisierten Lkw verladen werden können. Ist der Kunde bei der Abholung der Produkte am Abholort nicht anwesend, ist Schüttflix bzw. der von Schüttflix organisierte Dritte berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Produkte selbst zu verladen. Dies hat der Kunde, soweit sich die Produkte im Eigentum Dritter befinden, sicherzustellen.

4.4. Der Kunde ist verpflichtet, Schüttflix und den von Schüttflix betrauten Frachtführer den jederzeitigen ungehinderten Zugang zu dem vereinbarten Abhol-/Standort zu gewähren und ab Zustandekommen des Auftrags die sofortige, ungestörte Be- bzw. Entladung der Produkte zu ermöglichen. Die Be- und Verladung obliegt grundsätzlich dem Kunden, es sei denn im Auftrag ist dazu ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen. Ist der Kunde oder einer seiner Nutzer, der zur Abgabe einer Bestätigung nach dem vergebenen Rollenprofil berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Abholung bzw. Lieferung der Produkte am vereinbarten Abhol-/ bzw. Standort anwesend, ist der Kunde verpflichtet, die Abholung bzw. Abladung der Produkte zu begleiten und den Vollzug der Be- bzw. Entladung sofort nach deren Beendigung auf der Schüttflix-Plattform und zusätzlich gegenüber dem vor Ort anwesenden Frachtführer – ggf. unter Mitteilung seines Namens und durch Unterzeichnung eines Lieferscheins – zu bestätigen. Erfolgt die Abholung/Lieferung während der Abwesenheit des Kunden oder eines seiner zur Abgabe einer Lieferbestätigung berechtigten Nutzers, darf sowohl die Beladung als auch die Entladung der Produkte von Schüttflix bzw. von den mit der Beförderung beauftragten Dritten auch in Abwesenheit des Kunden erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Entladung mit befreiender Wirkung. Mit der Entladung der Produkte am Standort ist die Ablieferung abgeschlossen.

4.5. Schüttflix sowie die von Schüttflix mit der Durchführung von Speditionsleistungen beauftragte Dritte haftet nicht für Unmöglichkeit des Speditionsgeschäfts oder für Verzögerungen seiner Durchführung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die Schüttflix nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Schüttflix die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Schüttflix zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abholung/Ablieferung der Produkte oder die sonstige Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Schüttflix vom Auftrag zurücktreten.

4.6. Bei Transportverzögerungen, die von Schüttflix zu vertreten sind, reduzieren sich die vereinbarten Transportkosten zu Gunsten des Kunden pauschal um 30 % der vereinbarten Transportkosten, wenn die Verzögerung mehr als eine Stunde beträgt. Beziehen sich die Lieferverzögerungen nur auf einzelne Teillieferungen, verringert sich der vorstehende Abzug der Transportkosten anteilig. Maßgeblich ist dann das Verhältnis der verspäteten Lieferung zu der übrigen Liefermenge.

4.7. Gerät Schüttflix mit einer Leistung in Verzug oder wird Schüttflix eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Schüttflix auf Schadensersatz unabhängig von Ziff. 1.1 nach Maßgabe von Ziff. 5 beschränkt.

4.8. Muss ein begonnener Transport der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B. weil die Zufahrt zum Abhol-/ oder Standort versperrt ist, die Produkte nicht ver- bzw. entladen werden (können), keine ausreichende Abladefläche für die Entladung zur Verfügung steht oder der Kunde bzw. ein sonstiger Dritte die Abholung/Entladung der Produkte zu Unrecht verweigert –, ganz abgebrochen werden und der zum Transport eingesetzte Lkw umkehren, wird der Auftrag nicht erneut ausgeführt, sondern sofort beendet. Schüttflix ist berechtigt, etwaig bereits verladene Produkte einzulagern, sicherzustellen oder an den Abholort zurück zu befördern; den insoweit anfallenden Aufwand darf Schüttflix dem Kunden in Rechnung stellen. Die in diesem Fall zu zahlende Vergütung richtet sich nach Ziff. 7.2; die Zahlung einer sonstigen Vergütung entfällt, wobei etwaige Schadensersatzanspräche von Schüttflix unberührt bleiben. Handelt es sich bei dem abgebrochenen Transport um eine Teillieferung, gilt die vorstehende Regelung entsprechend und anteilig nur für die betroffene Teillieferung.

4.9. Macht höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag) die Durchführung des Transports oder eine sonstige Leistung dauerhaft unmöglich, ist eine Leistungspflicht von Schüttflix ausgeschlossen. Etwaig bereits gezahlte Beträge werden dem Kunden unverzüglich erstattet. Schüttflix kann außerdem die Besorgung des Transport/seine Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des abgeschlossenen Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Kunden an der Erfüllung des Auftrages steht. Ziff. 4.9 S. 3 gilt dann entsprechend.

4.10. Schüttflix übernimmt im Allgemeinen nur solche kurzfristigen Zwischenlagerungen von Produkten, die als transportbedingt angesehen werden. Sofern dem keine ausdrücklichen Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, ist Schüttflix berechtigt, geeignete Produkte im Freien zwischenzulagern.

5. Haftung auf Schadensersatz

5.1. Die Haftung von Schüttflix auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 5 eingeschränkt.

5.2. Die Haftung von Schüttflix auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 12 eingeschränkt.

5.2. Schüttflix haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Schüttflix, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Schüttflix, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

5.3. Schüttflix haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden .

5.4. Eine weitergehende Haftung von Schüttflix ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung von Schüttflix ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

5.5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

5.6. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss nach dieser Ziff. 12 begründenden Tatsachen trägt Schüttflix.

5.7. Sofern Schüttflix für Verluste oder Beschädigungen von Produkten schadensersatzpflichtig ist, ersetzt Schüttflix den Geschädigten vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen den gemeinen Handelswert und in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, welche Güter derselben Art und Beschaffenheit in dem jeweiligen Anwendungsbereich dieser Speditionsgeschäftsbedingungen zu dem Zeitpunkt hatten, in dem die Leistung von Schüttflix zu erfolgen hatte, wobei davon in Abzug kommt, was infolge des Verlustes oder der Beschädigung erspart worden ist, insbesondere an Zöllen, sonstigen Kosten und Fracht, sowie bei beschädigten Gütern deren Verkaufswert.

5.8. Soweit der Auftrag dem Frachtrecht (§§ 407 ff. HGB) unterliegt, gelten die folgenden und im Übrigen die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge:

5.8.1. Die Haftung von Schüttflix bei Verlust oder Beschädigung der Produkte ist der Höhe nach begrenzt auf 2 Rechnungseinheiten, definiert in § 431 Abs. 4 HGB pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.

5.8.2. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme gem. Ziff. 5.6.1 nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist oder nach dem Rohgewicht des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

5.9. Die Haftungs-Höchstbeträge gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für gegen Schüttflix erhobene außervertragliche Ansprüche.

5.10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Schüttflix.

5.11. Soweit Schüttflix technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

5.12. Die Einschränkungen dieser Ziff. 5 gelten nicht für die Haftung von Schüttflix wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen in dieser Ziff. 5 nicht verbunden.

6. Verjährung

6.1. Alle vertraglichen und sonstigen Ansprüche gegen Schüttflix, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen verjähren nach Maßgabe der § 439 und/oder § 475 a HGB.

6.2. Die vorstehende Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Schüttflix oder Erfüllungsgehilfen von Schüttflix, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7. Vergütung

7.1. Der Kunde zahlt an Schüttflix die über die Schüttflix-Plattform oder außerhalb der Schüttflix-Plattform vereinbarte Vergütung. Ist der Auftrag nur teilweise zustande gekommen, reduziert sich die für den gesamten Auftrag vereinbarte Vergütung entsprechend.

7.2. Bei den vereinbarten Transportkosten handelt es sich grundsätzlich um einen Festpreis. Diese erhöhen sich jedoch dann, wenn sich die Abholung oder Ablieferung der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 15 Minuten verzögert. Diese Verzögerungsfrist berechnet sich ab der Ankunft des jeweiligen Lkw am Abhol-/Standort und läuft solange, bis die Ver-/Entladung des jeweiligen Lkw abgeschlossen ist. Ab Überschreitung einer Verzögerung von mehr als 15 Minuten fällt für jeden eingesetzten Lkw ein zusätzliches Lieferentgelt in Höhe von EUR 90,00 zzgl. USt. pro Stunde an, das minutengenau, maximal aber nur für eine Dauer von zwei Stunden abgerechnet wird. Muss der begonnene Transport der Produkte nach ihrer Verladung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B. weil die Zufahrt zum Abhol-/Standort versperrt ist, keine ausreichende Abladefläche zur Verfügung steht oder der Kunde/ein Dritter die Abholung/Entladung zu Unrecht verweigert –, ganz abgebrochen werden und der zum Transport eingesetzte Lkw umkehren, erhöhen sich die Transportkosten zusätzlich pauschal auf den doppelten Betrag der im Rahmen des Auftrags vereinbarten Summe – bei Einsatz von mehreren Lkw anteilig. Die sonstigen Ansprüche von Schüttflix wegen der Pflichtverletzung des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt. Das erhöhte Lieferentgelt wird auf etwaige Schadensersatzansprüche, die Schüttflix bei Pflichtverletzungen des Kunden zustehen, angerechnet.

7.3. Der Kunde schuldet die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, ungeachtet dessen, wie es in der Bestellung dargestellt ist. Schüttflix stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung aus.

7.4. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die Vergütung für die Entsorgungsleistung mit Rechnungsstellung fällig. Sie ist zahlbar innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern für den Kunden keine abweichenden Bedingungen in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Lastschrift), Zahlungsziel und Skonto in der Schüttflix-Plattform hinterlegt sind. Schüttflix stellt dem Kunden die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (beispielsweise über die Schüttflix-Plattform oder per E-Mail) zu. Es obliegt dem Kunden, die Rechnungen ggf. auszudrucken, um seinen steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen.