Schüttflix

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wirksam ab 17.07.2023.

Vorbemerkung 

In dem nachfolgenden Dokument sind zwei Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Verkaufsbedingungen“ gelten für den Kauf von Produkten und Entsorgungsleistungen über die SFLX-Plattform bzw. außerhalb der SFLX-Plattform. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte zum Kunden transportiert oder vom Kunden selber abgeholt werden. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Speditionsgeschäftsbedingungen“ gelten nur dann, wenn reine Speditionsleistungen über die SFLX-Plattform bzw. außerhalb der SFLX-Plattform gebucht werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkaufsbedingungen 

Präambel

Die Fa. Schüttflix GmbH, Langer Weg 5, 33332 Gütersloh – nachstehend „SFLX“ genannt – vertreibt - im Wesentlichen über ihre elektronische Verkaufsplattform - Schüttgüter /andere Waren (nachfolgend “Produkte”) sowie Entsorgungsleistungen an gewerbliche Kunden (nachfolgend gemeinsam “Leistungen”) an. Ferner bietet SFLX in diesem Zusammenhang die Anlieferung/Abholung am Standort an. 

Der Kunde beabsichtigt, die Leistungen für seine unternehmerischen Zwecke einzusetzen.

Für die Zusammenarbeit der Parteien gelten inklusive der nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen / Speditionsgeschäftsbedingungen, die Bestandteil der Verkaufsbedingungen sind, folgende Regelungen.

Definitionen und Erläuterungen

Kunde: Als Kunde wird das Unternehmen bezeichnet, das mit SFLX einen von diesen AGB erfasstes Rechtsgeschäft schließt. 

Spediteur: Als Spediteur wird das bzw. die Unternehmen bezeichnet, die von diesen AGB erfasste Waren zum Kunden transportieren.

Bauvorhaben/Baustelle: Als Bauvorhaben/Baustelle wird das Projekt bezeichnet, für die die Bestellung erfolgt. Dabei ist der Kunde verpflichtet, eine Lokalität (im Regelfall eine Adresse bestehend aus Straße, Hausnummer, PLZ und Ort)  anzugeben. 

Lieferort: Als Lieferort wird im Zusammenhang mit Produkten die Stelle innerhalb des Bauvorhaben/Baustelle bezeichnet, an der die Ware abgeladen wird.

Standort: Als Standort wird im Zusammenhang mit Produkten der Lieferort beschrieben. Bei Entsorgungsleistungen beschreibt der Begriff die Beladestelle, an der der Abfall aufgeladen wird. 

Abfallentsorgungsanlage: Der Begriff der Abfallentsorgungsanlagen umfasst insbesondere Entsorgungsanlagen, Deponien und Kippstellen.

1. Geltung

1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden von SFLX nicht anerkannt, sofern SFLX diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung dieser Verkaufsbedingungen, die unter https://schuettflix.com/de/de/legal/terms-and-conditions/customer/ abrufbar sind.

1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn SFLX in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen durchführt.

1.3. Das Angebot von SFLX richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Der Kunde versichert, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu sein.

2. Vertragsgegenstand

2.1. SFLX vertreibt Produkte und Entsorgungsleistungen. Im Wesentlichen erfolgt der Vertrieb über eine über das Internet zugängliche elektronische Verkaufsplattform für Produkte und Entsorgungsleistungen (nachfolgend als „SFLX-Plattform“ genannt). SFLX behält sich aber ausdrücklich (insbesondere im Projektgeschäft) vor, Verträge mit Kunden auch außerhalb der SFLX-Plattform zu schließen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelung selbst dann, wenn auf die “SFLX-Plattform” verwiesen wird, soweit die Regelungen nicht Plattform-spezifisch sind. 

Vertragspartner des Kunden ist SFLX. SFLX liefert die bestellten Produkte dem Kunden als Zwischenhändler im eigenen Namen. Die Transportleistungen werden ausschließlich durch Dritte vorgenommen. Entsorgungsleistungen erbringt SFLX gegenüber dem Kunden ebenfalls im eigenen Namen jedoch ausschließlich durch Dritte. 

2.2. Entsorgungsleistungen sind sämtliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Verwertung und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, der Beseitigung von Abfällen einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes („KrWG“) erforderlich oder – soweit Handlungsspielräume bestehen - nach dem Ermessen von SFLX zweckmäßig sind. Entsorgungsleistungen kann SFLX grundsätzlich im Inland oder auch ganz oder teilweise in Übereinstimmung mit den im Einzelfall für den jeweiligen Abfall anwendbaren Rechtsvorschriften im Ausland erbringen lassen. Sofern es im Hinblick auf eine dazu vorgesehenen grenzüberschreitenden Abfallverbringung einer Notifizierung nach der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen („AbfallverbringungsVO“) sowie dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) sowie den weiteren dazu erlassenen Vorschriften bedarf und dazu eine Mitwirkung des Kunden oder eines Dritten erforderlich ist, werden sich die Parteien über die Einzelheiten und die dafür zusätzlich entstehenden Kosten verständigen.

2.3. Die Entsorgungsleistungen, die SFLX anbietet, beziehen sich grundsätzlich auf Abfälle i.S.d. KrWG, die nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnis der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) aufgeführt sind. Die Festlegung bzw. Konkretisierung der weiteren Einzelheiten zur Art des Abfalls, dem Abfallschlüssel im Einzelfall sowie weiteren Eigenschaften des Abfalls erfolgt im Rahmen des Vertragsschlusses für den jeweiligen einzelnen Vertrag.

2.4. Der Kunde erhält während der Vertragslaufzeit die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die SFLX-Plattform zuzugreifen sowie die Funktionalitäten der SFLX-Plattform im Rahmen der getroffenen Vereinbarung zu nutzen. Die Benutzung der SFLX-Plattform ist nur angemeldeten Benutzern möglich und kostenlos.

2.5. Die SFLX-Plattform wird auf einem oder mehreren Servern gehostet. Leistungsübergabepunkt ist der Anschluss des jeweils genutzten Rechenzentrums an das Internet. Für die Anbindung an das Internet, das Bereitstellen oder das Aufrechterhalten der Netzverbindung zum jeweiligen Rechenzentrum sowie für das Beschaffen und Bereitstellen von Netzzugangskomponenten für das Internet auf Kundenseite muss der Kunde selbst Sorge tragen. Der Zugriff auf die SFLX-Plattform erfolgt mittels eines Browsers oder über die von SFLX zur Nutzung auf Smartphones/Tablets kostenlos bereitgehaltener Apps unter Benutzung einer Verschlüsselungstechnik, z.B. SSL. Die Benutzung der SFLX-Plattform erfordert eine stabile Internetverbindung. Dies gilt vor allem für den Zugriff über die Apps und/oder Mobilfunk. Ohne eine ungestörte Internetverbindung ist die Benutzung der SFLX-Plattform nicht möglich. Weitergehende kundenseitige Voraussetzungen für die Nutzung der SFLX-Plattform (z.B. Browsertyp/-version, Addons/Plugins, Software, Hardware, Internetbandbreite, individuelle Mobilfunknummer) sind auf https://www.schuettflix.de/system-requirements geregelt.

3. Vertragsabschluss

3.1. Die Präsentation und Bewerbung von Leistungen auf der SFLX-Plattform stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern eine Einladung an den Kunden, die auf der SFLX-Plattform konkret dargestellten Leistungen zu den jeweils offerierten Preisen (Kaufpreis zzgl. Transportkosten / Entsorgungspreis zzgl. Transportkosten und sonstige Gebühren und Auslagen) zu bestellen. 

3.2. Vertragsabschluss Produkte

3.2.1. Im Rahmen des Bestellprozesses für Leistungen über die SFLX-Plattform legt der Kunde dort zunächst ein Bauvorhaben/Baustelle an und wählt im zweiten Schritt die gewünschten Leistungen aus. Er kann jederzeit die gewünschte Menge ändern. Sofern er bestimmte Leistungen  und Mengen bestimmt hat, gelangt er jeweils durch eine entsprechende Benutzereingabe (Klick auf Button) auf eine Seite, auf der den genauen Standort auf dem Bauvorhaben/Baustelle sowie die Lieferzeit auswählen kann. Entscheidet sich der Kunde für eine Selbstabholung von Produkten, richtet sich der Vertragsabschluss nicht nach Ziff. 3.3, sondern nach Ziff. 3.5; in diesem Fall gilt die Auswahl von Produkt und Produktmenge sowie die Wahl des Abholortes nicht als Bestellung im Sinne dieses Vertrages, sondern als Reservierung. Wünscht der Kunde dagegen eine Lieferung durch SFLX bzw. von SFLX beauftragten Spediteur, öffnet sich schließlich eine Übersichtsseite, auf der der Kunde seine Angaben überprüfen kann und die ihm angebotenen Preise, insbesondere - bei gewichtsbezogenen Produkten - auch den Materialpreis pro Tonne (Einheitspreis) angezeigt erhält, wobei der Kunden nach Maßgabe der bestehenden Benutzerrollen die Wahl hat, einzelnen seiner Nutzer, die für ihn die Bestellung/Anfrage durchführen, ganz bewusst keine Preise anzeigen zu lassen. Etwaige Eingabefehler kann der Kunde korrigieren, indem er jeweils auf den „Zurück“-Button (ggf. mit nach links gerichteten Pfeil oder einer vergleichbaren Beschriftung dargestellt) klickt. Falls er den Bestellprozess komplett abbrechen möchten, kann der Kunde außerdem jederzeit einfach sein Browser-Fenster schließen oder aber die App beenden.

3.2.2. Mit dem Absenden einer Bestellung – ggf. auch in Form einer Freigabe von Bestellanfragen – über die SFLX-Plattform gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung über den Erwerb und die Lieferung der ausgewählten Leistungen ab. Soweit der Bestellung eine vorherige Bestellanfrage zugrunde liegt, die SFLX zu der zunächst ausgewählten Lieferzeit nicht oder nicht mehr ausliefern kann, wird dem Kunden die Gelegenheit eingeräumt, die Lieferzeit vor Abgabe der rechtsverbindlichen Bestellung anzupassen. An seine Bestellung ist der Kunde für die Dauer von zwei (2) Werktagen nach ihrer Abgabe gebunden. Die Bestellung wird im Rahmen des Bestellprozesses auf SFLX-Plattform entweder durch den Klick auf den Button „Bestellen“ oder aber, soweit ein anderer Nutzer für den Kunden die Bestellung lediglich vorbereitet hat, durch den Klick auf den Button „Freigeben“ abgegeben. Die für den Kunden verbindliche Bestellung wird ihm über die SFLX-Plattform förmlich bestätigt. Dabei wird jeder Bestellung eine individuelle Bestellnummer zugewiesen. Die Anzeige dieser Bestellnummer und die Aufnahme der Bestellung des Kunden in die Bestellliste des Kunden auf der SFLX-Plattform stellt die Annahme der Bestellung durch SFLX dar; damit kommt der Vertrag über die seitens des Kunden bestellten Artikel/Produkte zustande. SFLX ist jedoch auch berechtigt, die Annahme der Bestellung anderweitig zu erklären. Die verbindlich angenommene Bestellung des Kunden mit den Angaben zu den bestellten Produkten, Standort und Termin wird dem Kunden dauerhaft auf der SFLX-Plattform nebst diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gültigen Datenschutzbestimmungen dauerhaft abrufbar in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Ein Ausdruck dieser Bestelldaten ist dem Kunden jederzeit möglich.

3.2.3. Im Rahmen der Vorbereitung seiner Bestellung von Leistungen wählt der Kunde die Leistung, den Standort und das Lieferdatum/Abholdatum aus. Dabei kann er in dem Umfang der dafür auf der SFLX-Plattform mittels allgemein zur Verfügung stehenden Eingabemasken Vorgaben machen. Soweit seine Wünsche über die auf der SFLX-Plattform vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten hinausgehen, hat er SFLX dazu außerhalb der SFLX-Plattform zu kontaktieren und seine Anfrage entweder telefonisch oder in Textform an SFLX zu richten.

3.2.4. Entscheidet sich der Kunde statt für eine Lieferung von bestellten Produkten für deren Selbstabholung, wird ihm über die SFLX-Plattform im Rahmen des Auswahl-/Reservierungsprozesses für das von ihm angefragte Material und die gewünschte Menge die Auswahl der möglichen Abholorte/Anbieter sowie der jeweils angebotene Preis – z.B. der Materialpreis pro Tonne (Einheitspreis) – präsentiert. Entscheidet sich der Kunde für einen der angezeigten Abholorte/Anbieter, wird die vom Kunden angefragte Ware dort in der angegebenen Menge zu dem angezeigten Preis unverbindlich reserviert. Der Kunde ist nicht verpflichtet, das Produkt in der reservierten Menge am Abholort beim Anbieter – diese Anbieter können in diesen Verkaufsbedingungen und auf der SFLX-Plattform auch als „Lieferant“ bezeichnet werden – von SFLX während der dort allgemein geltenden Öffnungszeiten abzuholen. Eine verbindliche Bestellung und ein verbindlicher Vertragsabschluss sind mit dieser Reservierung noch nicht verbunden. Ein Vertrag kommt erst durch die konkrete Verladung am ausgewählten Abholort, nämlich im Umfang der vollzogenen Abholung zustande. SFLX behält sich vor, die Reservierung des Kunden ganz oder teilweise zu stornieren, wenn, soweit und solange es noch zu keiner Abholung durch den Kunden gekommen ist. Dies geschieht durch eine entsprechend angepasste Anzeige/vollständige Streichung der Reservierung auf der SFLX-Plattform. Umgekehrt ist auch der Kunde berechtigt, seine Reservierung, soweit sie sich noch nicht durch (Teil-)Abholung erledigt hat, über die SFLX-Plattform zu stornieren.

3.2.5. Bei den von SFLX angebotenen Produkten handelt es sich – zumindest ganz überwiegend – um Naturprodukte, deren Qualität, aber auch Mengen und Gewicht gewissen Schwankungen unterliegt. Daher sind mengen- und gewichtsmäßige Abweichungen unvermeidlich. Soweit die gelieferten Produkte die Bestellung des Kunden hinsichtlich Menge/Gewicht/Volumen um weniger als 10 % über- oder unterschreiten, gilt dies nicht als Mangel, sondern als ordnungsgemäße Erfüllung. Abgerechnet wird selbstverständlich immer nur die dem Kunden tatsächlich gelieferte Menge (vgl. auch Ziff. 9). Die Produktabbildungen auf der SFLX-Plattform zeigen jeweils nur Gattungen und sind nicht verbindlich. 

3.3. Erfolgt eine Bestellung außerhalb der SFLX-Plattform so erfolgt der Vertragsschluss wie nachfolgend beschrieben: Der Kunde übermittelt SFLX eine Anfrage - beispielsweise in Gestalt der Übersendung eines Leistungsverzeichnisses. Antwortet SFLX darauf und übersendet Preisinformationen oder ein Angebot, so stellt diese Antwort (es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes in der Antwort vermerkt)  keine Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags. SFLX übersendet nur Angebote, bei denen die Leistungsabwicklung über die SFLX-Plattform erfolgt. Da bei der Abwicklung über die Plattform zwingend die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, erfolgt die Erstellung von Angeboten immer unter der Prämisse, dass ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von SFLX Anwendung finden. Der Vertrag kommt zustande, sofern der Kunde innerhalb der im Angebot angegebenen Frist in der im Angebot spezifizierten Form das Angebot annimmt. Sofern keine Frist bestimmt ist, beträgt diese 48 Stunden. Sofern keine Form für die Annahme spezifiziert ist, gilt das Textformerfordernis.  

3.4 Vertragsabschluss Entsorgungsleistungen und Pflichten

Der Vertragsschluss für Entsorgungsleistungen erfolgt außerhalb der SFLX-Plattform in Textform. SFLX behält sich vor, über die Bestellart „Speditionsauftrag“ oder auf andere Weise den Vertragsschluss und -inhalt ganz oder teilweise über die SFLX-Plattform digital sichtbar zu machen. Maßgeblich ist jedoch allein der Inhalt des tatsächlich in Textform abgeschlossenen Einzelvertrages, die Darstellung in der SFLX-Plattform ist demgegenüber nicht bindend und hat keinen eigenen Erklärungswert.

Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Erstellung eines Angebots sowie des Vertragsschlusses für Entsorgungsleistungen einschließlich Transportleistung alle notwendigen sowie nach dem Ermessen von SFLX zweckmäßigen Informationen zu den zu entsorgenden Abfällen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur Herkunft des Abfalls, Abfallart nebst Angaben zum Abfallschlüssel nach AVV und sonstigen Eigenschaften, die für die Art und Weise der Entsorgung üblicherweise oder nach dem Ermessen von SFLX erforderlich oder zweckmäßig sind und dazu insbesondere auch (Deklarations-)Analysen zur Verfügung zu stellen. (Deklarations-) Analysen und die diesen zugrundeliegenden Probenahmen sind in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften sowie behördlichen Anforderungen und Merkblättern, Richtlinien und Informationsschriften, insbesondere der der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu erstellen. SFLX ist zur Prüfung der Informationen des Kunden zu den zu entsorgenden Abfällen und der vom Kunden dazu zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht verpflichtet. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen und Unterlagen trägt der Kunde. Der Kunde ist ferner verantwortlich für die Prüfung und Einhaltung etwaiger Überlassungs- oder Andienungspflichten auf der Grundlage von § 17 KrWG und/oder landes- oder kommunalem Satzungsrecht und ist verpflichtet, Abfälle, für die solche Überlassungs- oder Andienungspflichten bestehen, SFLX nicht für Entsorgungsleistungen anbieten und/oder übergeben.

Bei gefährlichen Abfällen im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung ist grundsätzlich der Kunde als oder wie ein Abfallerzeuger zur Nachweisführung nach den Vorgaben der §§ 50 ff. KrWG sowie der Nachweisverordnung (NachWV) verpflichtet. Unabhängig davon werden sich der Kunde und SFLX jeweils unterstützen und die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, damit die an der Entsorgungsleistung Beteiligten ihre Pflichten zur Nachweisführung nach den Vorgaben der §§ 50 ff. KrWG sowie der Nachweisverordnung (NachWV) erfüllen können. Zur Erstellung von gesonderten Entsorgungsnachweisen, die nicht auf gesetzlichen Pflichten oder behördlichen Anordnungen nach § 51 KrWG beruhen, ist SFLX im Übrigen nicht verpflichtet.

3.5. Kontingente/Projekte

SFLX ermöglicht dem Kunden unter Umständen die Vereinbarung und Festlegung bestimmter Abrufkontingente/Mengenkontingente für Leistungen (nachfolgend auch „Projekte“ genannt).

3.5.1. Dazu vereinbaren der Kunde und SFLX – ggf. auch außerhalb der SFLX-Plattform – bezogen auf ein oder mehrere Standorte  die Konditionen und erforderliche Leistungen. Dabei werden im Einzelnen die maximale Gesamtmenge, die der Kunde abzurufen berechtigt ist (nachfolgend „Kontingent“), die dafür zu entrichtende Vergütung – ggf. als einheitlicher Endpreis für die Ware und die Lieferung – sowie insbesondere der Zeitraum (nachfolgend als „Gültigkeitsdauer“ bezeichnet) festgelegt, für den das Projekt Gültigkeit besitzen soll. Daneben können ggf. weitere Rahmenparameter (z.B. bestimmte Fahrzeugklassen für die Lieferung) abgestimmt werden.

3.5.2. Der Kunde ist verpflichtet, ein für Projekt vereinbartes Kontingent innerhalb der Gültigkeitsdauer in Höhe von mindestens 75 % mittels einer oder mehrerer Einzelabrufe (nachfolgend „Projektbestellungen“) abzurufen, und zwar so rechtzeitig, dass die Projektbestellungen innerhalb der üblichen und auf der SFLX-Plattform einsehbaren Lieferfristen/Abholfristen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ausgeliefert/abgeholt werden können. Eine darüber hinaus gehende Abnahme- und Abrufverpflichtung des Kunden besteht nicht. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist SFLX nicht länger verpflichtet, das Kontingent auszuliefern.

3.5.3. Eine Projektbestellung kann der Kunde immer nur im Rahmen der mit SFLX für das Projekt vereinbarten Bedingungen (z.B. Mindestmengen, Höchstmengen, Höchstgrenzen, Beschränkung der Auswahl auf ein Vielfaches bestimmter Mindestmengen) aufgeben. Ist dazu nichts abweichend vereinbart, richtet sich die Mindestmenge/Höchstmenge stets nach der für die Auslieferung/Abholung zur Auswahl stehenden Fahrzeugklasse: Der Kunde kann immer nur Einzelbestellungen aufgeben, die durch voll beladene LKW der jeweils zur Verfügung stehenden Fahrzeugklasse ausgeliefert/abgeholt werden; die einzuhaltende Mindestmenge entspricht daher dem maximalen Transportvolumen eines LKW der jeweiligen Fahrzeugklasse und eine Bestellmenge, die die Mindestmenge überschreitet, muss einem Vielfachen dieser Mindestmenge entsprechen. 

3.5.4. SFLX behält sich vor, jede unter einer einzelnen Projektbestellung durchgeführte Teillieferung einzeln nach Maßgabe von Ziff. 9 abzurechnen.

3.5.5 Für Projekte mit einer einer Laufzeit von 6 Monaten oder mehr, vereinbaren die Parteien die nachfolgende Preisgleitregelung. Grundlage für die Ermittlung der Preisgleitung sind die Preisindizes des Statistischen Bundesamtes (Preisindizes für die Bauwirtschaft – Fachserie 17 Reihe 4 in der jeweils aktuellen Ausgabe). Konkret wird der Preisindex unter Ziffer 5 „Preisindizes für den Neubau von Nichtwohngebäuden, Ingenieurbau und Instandhaltung von Wohngebäuden (Jahresergebnisse)“, dort die Rubrik „Ingenieurbau“ mit den Einzelindizes für „Straßenbau“ herangezogen. Bezugswert für die Ermittlung der jeweiligen Indexveränderung ist immer der Jahresdurchschnittswert für das Jahr 2021. Grundlage ist außerdem das Datum der Bestellung.

4. Lieferfrist und Ablieferung von Produkten

4.1. SFLX selber bietet keine Transportleistungen an, sondern lässt Lieferungen von Produkten durch Speditionen durchführen. Die Lieferung der Produkte erfolgt an die vom Kunden angegebenen Standort (Bauvorhaben/Baustelle sowie innerhalb dessen der Standort), jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf Inseln. Macht höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag) die Lieferung oder eine sonstige Leistung dauerhaft unmöglich, ist eine Leistungspflicht von SFLX ausgeschlossen. Etwaig bereits gezahlte Beträge werden dem Kunden unverzüglich erstattet. SFLX kann außerdem die Lieferung/Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des abgeschlossenen Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Kunden an der Erfüllung des Kaufvertrages steht. Ziff. 4.1 S. 3 gilt dann entsprechend.

4.2. Die bestellten Mengen der Produkte machen es häufig erforderlich, dass SFLX die Bestellungen auf mehrere Transporte verteilen muss. Daher ist SFLX zu Teillieferungen berechtigt, wenn

4.2.1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

4.2.2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

4.2.3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, SFLX erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.3. Die Lieferung der Produkte erfolgt zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb des vereinbarten Zeitfensters. SFLX ist indes berechtigt, die Produkte grundsätzlich auch zu einem früheren Zeitpunkt zu liefern, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben. Dies gilt insbesondere bei einer sog. Terminlieferung. Die Vereinbarung eines ganz bestimmten Termins („Terminlieferung“) stellt kein Fixgeschäft dar und beinhaltet immer eine Toleranz von mindestens +/- 1 Stunde, und zwar auch dann, wenn auf der SFLX-Plattform oder in einer Vereinbarung außerhalb der Plattform eine minutengenaue Angabe eines Termins möglich ist. Die Überschreitung eines vereinbarten Termins berechtigt den Kunden lediglich, die in Ziff. 4.7 geregelten Rechte geltend zu machen. Mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Verzögerung ist die darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden von SFLX ausgeschlossen.

4.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Standort im Rahmen seiner Bestellung sowie bei Anlage von Baustellen/Bauvorhaben präzise und eindeutig zu beschreiben; dazu zählt insbesondere die Angabe der Erreichbarkeit/Befahrbarkeit des Standorts mit Lkw. Präzisiert der Kunde im Rahmen eines Einzelauftrags den Standort – z.B. durch eine Angabe auf der Karte –, muss sich dieser innerhalb des angegebenen Bauvorhabens befinden. Etwaige Rückfragen zum Standort von SFLX oder der von SFLX mit der Lieferung betrauten Spediteur beantwortet der Kunde unverzüglich. Die Lieferung der Produkte erfolgt üblicherweise mit Lkw mit einem Gewicht von bis zu 40 t. Die Anlieferstraßen zum Bauvorhaben/Baustelle von der nächsten Hauptstraße sowie die Fahrwege innerhalb des Bauvorhabens/Baustelle zum Standort müssen für ein Gewicht von bis zu 40 t geeignet sein und mindestens eine Breite von 3 m sowie eine Höhe von 4 m aufweisen und dürfen eine Steigung von 10 % nicht übersteigen. Sollte eine für die Lieferung zu benutzende Straße oder Fahrweg zum Standort eine niedrigere Gewichtsbegrenzung oder niedrigere Breite/Höhe oder höhere Steigung aufweisen, ist der Kunde verpflichtet, dies bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Sofern der Kunde einen Standort angegeben hat, dieser aber für den Spediteur nicht eindeutig identifizierbar ist, wird der Spediteur zunächst versuchen, den Kunden zu kontaktieren, um eine Identifikation zu ermöglichen. Gelingt dies nicht,  ist der Spediteur berechtigt, die Lieferung entweder an einem aus einer Sicht geeigneten Platz in räumlicher Nähe (bis 100m) zum Standort abzustellen oder aber die Ware nicht abzuliefern. 

4.5. Der Kunde ist verpflichtet, SFLX und den von SFLX betrauten Spediteur den jederzeitigen ungehinderten Zugang zu dem vereinbarten Standort zu gewähren und die sofortige, ungestörte Entladung der Produkte zu ermöglichen. Ist der Kunde oder einer seiner Nutzer, der zur Abgabe einer Lieferbestätigung nach dem vergebenen Rollenprofil berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte am vereinbarten Standort anwesend, ist der Kunde verpflichtet, die Abladung der Produkte zu begleiten und den Vollzug der Lieferung sofort nach deren Beendigung auf der SFLX-Plattform zu bestätigen. Erfolgt die Lieferung während der Abwesenheit des Kunden oder eines seiner zur Abgabe einer Lieferbestätigung berechtigten Nutzer, ist die Bestätigung des Vollzugs der Lieferung unverzüglich, allerspätestens jedoch bis 09:00 Uhr des nächsten Tages nachzuholen. Im Rahmen der Bestätigung soll der Kunde die Lieferung der Produkte und ihre Qualität bewerten.

4.6. SFLX haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Spediteure) verursacht worden sind, die SFLX nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse SFLX die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SFLX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SFLX vom Vertrag zurücktreten.

4.7. Bei Lieferverzögerungen, die von SFLX zu vertreten sind, reduzieren sich die vereinbarten Transportkosten zu Gunsten des Kunden

4.7.1. bei einer „Terminlieferung“ vollständig um den für die zeitgenaue Lieferung vereinbarten Zuschlag, wenn die Verzögerung mehr als eine Stunde beträgt,

4.7.2. bei jeder anderen Lieferung pauschal um 30 % der vereinbarten Transportkosten.

Beziehen sich die Lieferverzögerungen nur auf einzelne Teillieferungen, verringert sich der vorstehende Abzug der Transportkosten anteilig. Maßgeblich ist dann das Verhältnis der verspäteten Lieferung zu der übrigen Liefermenge. Ist ein Endpreis ohne Ausweis von Transportkosten vereinbart, gelten Ziff. 4.7.1 und Ziff. 4.7.2 entsprechend, und zwar mit der Maßgabe, dass für Ziff. 4.7.2. die ortsüblichen Transportkosten als fiktiver Berechnungsmaßstab dienen.

4.8. Gerät SFLX mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird SFLX eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von SFLX auf Schadensersatz unabhängig von Ziff. 4.7 nach Maßgabe von Ziff. 6 beschränkt.

4.9. Muss ein begonnener Transport der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B. weil die Zufahrt zum Standort versperrt ist, keine ausreichende Abladefläche zur Verfügung steht, der Standort nicht eindeutig identifizierbar ist oder der Kunde die Annahme zu Unrecht verweigert –, ganz abgebrochen werden und der zum Transport eingesetzte Lkw umkehren, wird der Einzelauftrag nicht erneut ausgeführt, sondern ohne Auslieferung der Produkte beendet. Die in diesem Fall zu zahlende Vergütung richtet sich nach Ziff. 9.2; die Zahlung einer sonstigen Vergütung entfällt, wobei etwaige Schadensersatzanspräche von SFLX unberührt bleiben. Handelt es sich bei dem abgebrochenen Transport um eine Teillieferung, gilt die vorstehende Regelung entsprechend und anteilig nur für die betroffene Teillieferung.

4.10 Die Lieferung zum Standort (“letzte Meile”) erfolgt per LKW. SFLX behält sich aber insbesondere bei längeren Transportwegen vor, ggf. auch weitere geeignete Transportmittel einzusetzen (beispielsweise die Kombination von LKW-Schienentransport-LKW). 

4(a). Abholung und Übernahme bei Entsorgungsleistungen

4(a).1. Die Abholung der Abfälle für vereinbarte Entsorgungsleistungen erfolgt an der vom Kunden angegebenen Standort, jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf Inseln. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Abholung ausschließlich Abfälle bereitzustellen oder durch Dritte bereitstellen zu lassen, die Gegenstand der vereinbarten Entsorgungsleistung sind und welche die vom Kunden angegebenen bzw. vereinbarten Eigenschaften haben und SFLX ist auch nur zur Übernahme solcher Abfälle verpflichtet. Überschreitet die Menge der zur Abholung bereitgestellten Abfälle, die vom Kunden bei Vertragsschluss angegebenen Menge, ist SFLX berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Mehrmengen für den Kunden zu den vereinbarten Bedingungen zu entsorgen.

Der Kunde hat im Verhältnis zu SFLX ferner dafür zu sorgen, dass die Abfälle nur auf dafür zugelassenen Flächen zur Abholung bereitgestellt werden. Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Abfälle vor Abholung treffen den Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Verladung der Abfälle zuständig und verantwortlich. 

4(a).2. Soweit nicht anders vereinbart kann SFLX die Abholung der Abfälle auf mehrere Transporte verteilen. 

4(a).3 Die Abholung der Abfälle erfolgt zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb des vereinbarten Zeitfensters. SFLX hat Anspruch auf Standgeld in Höhe von 90 EUR pro Stunde ab einer Wartezeit von mehr als 15 Minuten. Die Abrechnung erfolgt im 15-min Takt.

4(a).4 Ziffer 4.6 gilt entsprechend.

4(a).5 Das Eigentum an den Abfällen geht erst mit Annahme der Abfälle an der für die Entsorgungsleistung von SFLX beauftragten Abfallentsorgungsanlage über.

5. Selbstabholung

5.1. Hat sich der Kunde nicht für eine Lieferung der Produkte, sondern für deren Selbstabholung entschlossen, muss er selbst für deren Abholung am im Rahmen der Reservierung ausgewählten Abholort Sorge tragen. Eine Abholung ist dort während der auf der SFLX-Plattform angegebenen Öffnungszeiten möglich, wenn, soweit und solange die Reservierung des Kunden noch nicht storniert ist. Dazu muss der Kunde über die SFLX-Plattform einen oder mehrere Transporte mit seinen dort angelegten Fahrzeugen starten. Andernfalls ist eine Verladung und Übergabe am Abholort nicht möglich. An Sonn- und Feiertagen ist eine Abholung nur möglich, wenn dies entsprechend in den angegebenen Öffnungszeiten vermerkt ist. Maßgeblich sind die Öffnungszeiten, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Reservierung auf der SFLX-Plattform einsehbar sind. Der Kunde beachtet beim Befahren des Abholortes die Haus- und Betriebsordnung des jeweiligen Anbieters von SFLX.

5.2. Am Abholort ist der Kunde berechtigt, unmittelbar vor der Verladung/Übergabe der reservierten Produkte gegenüber dem jeweiligen Anbieter von SFLX zu erklären, die reservierte Menge nur zum Teil abzunehmen, wobei sich SFLX vorbehält, auf einer Mindestabnahme von 1 to pro Auftrag/Reservierung zu bestehen. Wegen der besonderen Eigenschaften der Produkte und aufgrund möglicher Schwierigkeiten bei einer exakten Verladung akzeptiert der Kunde gewisse mengen- und gewichtsmäßige Abweichungen. Insoweit gilt Ziff. 3.6 entsprechend. Abgerechnet wird indes immer nur die tatsächlich verladene Menge. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die tatsächlich verladene Menge die Reservierung überschreitet.

5.3. Die Beladung der Produkte auf das über die SFLX-Plattform ausgewählte Fahrzeug des Kunden obliegt grundsätzlich dem Anbieter von SFLX. Der Kunde bzw. sein Fahrer unterstützt ihn dabei und ermöglicht eine ungestörte Verladung. Er stellt eine betriebssichere Verladung sicher. Für die die Ladungs- und Betriebssicherheit der verladenen Produkte ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Die vom Kunden am Abholort abgerufenen Produkte werden vor Bestätigung des Vollzugs der Verladung gewogen. Zweifel an der Richtigkeit der Wiegung und an der Qualität des Transportguts hat der bei der Abholung eingesetzte Fahrer SFLX unverzüglich zu melden, damit ggf. eine Kontrollwägung oder eine ergänzende Überprüfung stattfinden kann. Der Vollzug der Verladung ist unverzüglich nach deren Beendigung vom Fahrer über die SFLX-Plattform zu bestätigen, nachdem zuvor der jeweilige Anbieter von SFLX die Beladung über die SFLX-Plattform bestätigt hat. Die Übergabe der Wiegedaten erfolgt entweder durch Eingabe durch die Wiegestation, durch automatisierte Übergabe von der geeichten Waage über ein Interface, durch Digitalisierung von Dokumenten oder durch manuelle Eingabe. Ein Anspruch auf Bereitstellung von Originalwiegedokumenten besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Im direkten Anschluss wird von SFLX ein elektronischer Lieferschein generiert, der über die SFLX-Plattform abrufbar ist.

5.4. Mit Vollzug der Beladung auf das vom Kunden gestellte Fahrzeug gilt das verladene Produkt als im Sinne dieses Vertrages an den Kunden geliefert. Unterschreitet die verladene Menge die bei der Reservierung angegebene Menge, bleibt die Reservierung in Höhe der verbleibenden Differenz aufrechterhalten. Solange die offene Reservierung nicht storniert wird, können weitere (Teil-)Abholungen nach Maßgabe dieser Ziff. 5 durchgeführt werden.

5.5. Der Kunde ist auch bei einer Selbstabholung verpflichtet, ein Bauvorhaben/Baustelle sowie den damit verbundenen Standort anzugeben. Der Kunde versichert, dass er die Produkte im Rahmen der originären Lieferung vom Werk (Facility) ausschließlich in das gleiche Land, welches in dem Bauvorhaben angegeben wurde, befördert. Sobald diese Lieferung vollständig abgeschlossen ist, steht es dem Kunden zu einem späteren Zeitpunkt frei die Produkte an andere Orte zu transportieren. 

6. Haftung von SFLX

6.1. Die Haftung von SFLX auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 12 eingeschränkt.

6.2. SFLX haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betroffenen Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragswesentlich sind danach insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung (Lieferung oder Entsorgungsleistung), die Freiheit der Leistung von Rechtsmängeln sowie nicht nur unwesentlichen Sachmängeln, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.                                       

6.3. SFLX haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.     

6.4.  Eine weitergehende Haftung von SFLX ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung von SFLX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.     

6.5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.      

6.6. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss nach dieser Ziff. 12 begründenden Tatsachen trägt SFLX.

6.7 Der Kunde haftet unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, SFLX von allen Schäden und Aufwendungen freizustellen, die SFLX aufgrund einer unvollständigen oder unrichtigen Information und/oder Unterlage, die der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 3.4 zur Verfügung zu stellen hat, entstehen sowie von allen Schäden und Aufwendungen, die SFLX dadurch entstehen, dass die am Standort übergeben Abfälle nicht die vom Kunden angegebenen und/oder. vereinbarten Eigenschaften haben.

7. Gewährleistung

7.1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt (a) bei Produkten ein Jahr ab Ablieferung sowie (b) bei Entsorgungsleistungen zwei Jahre ab Vollendung der Leistung bzw. soweit die Leistung abnahmefähig und -bedürftig ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. der Abnahme rechtlich gleichgestellter Tatbestände. Diese Verjährungsfrist gilt nicht (a) bei einem arglistigem Verschweigen eines Mangels der Leistung durch SFLX sowie (b) für Schadensersatzansprüche des Kunden sofern SFLX nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 6.2 und 6.7 unbeschränkt haftet. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

7.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass SFLX bei Produkten als Zwischenhändler agiert und es sich um ein Streckengeschäft handelt. Es gilt § 377 HGB und mithin die dort genannten Untersuchungs- und Rügepflichten für den Kunden. Die Mängelanzeige hat zur Beweissicherung schriftlich zu erfolgen.  

7.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist SFLX nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von SFLX, kann der Kunde unter den in Ziff. 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von SFLX gegen den Kunden aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

8.2. Die von SFLX an den Kunden gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von SFLX. Die Produkte sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Produkte werden nachfolgend zusammenfassend vereinfacht „Vorbehaltsware“ genannt.

8.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SFLX. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 8.8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von SFLX als Hersteller erfolgt und SFLX unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei SFLX eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an SFLX. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt SFLX, soweit die Hauptsache SFLX gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von SFLX an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an SFLX ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. SFLX ermächtigt den Kunden widerruflich, die an SFLX abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. SFLX darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von SFLX hinweisen und SFLX hierüber informieren, um SFLX die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SFLX die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber SFLX.

8.7. SFLX wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei SFLX.

8.8. Tritt SFLX bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9. Vergütung

9.1. Produkte 

9.1.1. Der Kunde zahlt an SFLX die (über die SFLX-Plattform oder außerhalb der SFLX-Plattform) vereinbarte Vergütung. Diese setzt sich typischerweise zusammen aus dem Materialpreis und den Transportkosten. Unter Umständen haben die Parteien aber stattdessen – ggf. auch über eine alternativ auswählbare Option – einen einheitlichen Endpreis vereinbart, der nicht nur den Materialpreis, sondern auch die Kosten für die Lieferung beinhaltet. Maßgeblich für den Material-/Endpreis ist nicht die bestellte, sondern die von SFLX tatsächlich ausgelieferte Menge in Tonnen (to), und zwar selbst dann, wenn der Kunde die zu liefernde Menge in seiner Bestellung über eine Volumenangabe bestimmt hat. Der Material-/Endpreis berechnet sich insoweit nach dem vereinbarten Einheitspreis.

9.1.2. Bei den vereinbarten Transportkosten handelt es sich grundsätzlich um einen Festpreis. Diese erhöhen sich jedoch dann, wenn sich die Ablieferung der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 15 Minuten verzögert. Ist ein Endpreis vereinbart, ohne dass die Transportkosten gesondert ausgewiesen sind, gilt dies entsprechend; es erhöht sich in diesem Fall der Endpreis. Die Verzögerungsfrist berechnet sich ab der Ankunft des jeweiligen Lkw am Standort und läuft solange, bis die Abladung des jeweiligen Lkw abgeschlossen ist. Ab Überschreitung einer Verzögerung von mehr als 15 Minuten fällt für jeden eingesetzten Lkw ein zusätzliches Lieferentgelt in Höhe von EUR 90,00 zzgl. USt. pro Stunde an, das zeitanteilig in Intervallen von jeweils 5 Minuten, maximal aber nur für eine Dauer von vier Stunden abgerechnet wird. Muss der begonnene Transport der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B. weil die Zufahrt zum Standort versperrt ist, keine ausreichende Abladefläche zur Verfügung steht oder der Kunde die Annahme zu Unrecht verweigert –, ganz abgebrochen werden und der zum Transport eingesetzte Lkw umkehren, erhöhen sich die Transportkosten zusätzlich pauschal auf den doppelten Betrag der im Rahmen der Bestellung vereinbarten Summe – bei Einsatz von mehreren Lkw anteilig; ist ein Endpreis ohne Ausweis von Transportkosten vereinbart, ist SFLX berechtigt, dem Kunden den Rücktransport auf Grundlage der ortsüblichen Transportkosten in Rechnung zu stellen. Die sonstigen Ansprüche von SFLX bei Annahmeverzug des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt. Das erhöhte Lieferentgelt wird auf etwaige Schadensersatzansprüche, die SFLX bei Pflichtverletzungen des Kunden zustehen, angerechnet.

9.1.3. Der Kunde schuldet die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, ungeachtet dessen, wie es in der Bestellung dargestellt ist. SFLX stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung aus.

9.1.4. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Sie ist zahlbar innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern für den Kunden keine abweichenden Bedingungen in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Lastschrift), Zahlungsziel und Skonto in der SFLX-Plattform  hinterlegt sind. SFLX stellt dem Kunden die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (beispielsweise über die SFLX-Plattform oder per E-Mail) zu. Es obliegt dem Kunden, die Rechnungen ggf. auszudrucken, um seinen steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen.

9.2 Entsorgungsleistungen

9.2.1 Der Kunde zahlt SFLX die für die jeweilige Entsorgungsleistung jeweils vereinbarte Vergütung. Bei gewichtsabhängiger Vergütung der Entsorgungsleistung ist allein die von SFLX tatsächlich angenommene Menge in Tonnen maßgeblich, und zwar selbst dann, wenn der Kunde im Rahmen des erteilten Einzelauftrags die Menge abweichend angegeben hat. In der Regel sind  für die Bestimmung der tatsächlich angenommenen Menge sind allein die dem Kunden von SFLX zur Verfügung gestellten Wiegedaten der Abfallentsorgungsanlage über die dort angenommenen Mengen zwar selbst dann, wenn auch am Standort eine Verwiegung möglich war oder tatsächlich durchgeführt wurde.

9.2.2 Der Kunde schuldet die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, ungeachtet dessen, wie es in der Bestellung dargestellt ist. SFLX stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung aus.

9.2.3 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die Vergütung für die Entsorgungsleistung mit Rechnungsstellung fällig. Sie ist zahlbar innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern für den Kunden keine abweichenden Bedingungen in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Lastschrift), Zahlungsziel und Skonto in der SFLX-Plattform  hinterlegt sind. SFLX stellt dem Kunden die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (beispielsweise über die SFLX-Plattform oder per E-Mail) zu. Es obliegt dem Kunden, die Rechnungen ggf. auszudrucken, um seinen steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen.

9.3 SFLX ist berechtigt, Informationen über den Kunden bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder vergleichbaren Einrichtungen einzuholen. Hierzu zählen unter anderem Informationen über Zahlungserfahrungen, offene Forderungen, gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren. Diese Informationen können auch zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Vertragsabschlüsse verwendet werden. Sofern sich die Risikobewertung des Kunden während einer laufenden Geschäftsbeziehung verschlechtert, ist SFLX berechtigt,

a) einseitig die Zahlungsweise auf Vorauszahlung umzustellen und insoweit die Leistungserbringung von Vorauszahlungen abhängig zu machen,

b) die Lieferungen einzustellen,

c) bestehende Verträge außerordentlich fristlos zu kündigen, sofern die Parteien keine Einigung über die Stellung einer Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) durch den Kunden erzielen.

9.4 Es gelten die gesetzlichen Reglungen zum Verzug. Im Falle des Verzugs ist SFLX gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro in Ansatz zu bringen.

10. Administrator und Nutzer

10.1. Der Kunde benennt mindestens einen Administrator. Dieser erhält mittels einer seitens SFLX zu vergebenen Kennung und eines Passwortes den Zugang zur SFLX-Plattform. Der Administrator – sind mehrere Administratoren ernannt, gilt dies für jeden von ihnen – ist berechtigt, im Namen des Kunden in dem von SFLX dazu auf der SFLX-Plattform allgemein eröffneten Umfang für Dritte – z.B. Mitarbeiter des Kunden oder aber externe Dienstleister/Partner des Kunden – Berechtigungen zur Nutzung der SFLX-Plattform zu vergeben und wieder zu entziehen (diese Mitarbeiter/Beauftragte/Dritte in diesen Verkaufsbedingungen „Nutzer“ genannt). Die Anzahl der möglichen Nutzer ist nicht begrenzt; der Administrator ist insbesondere berechtigt, weitere Administratoren mit den identischen Befugnissen zu bestimmen. Mit erstmaliger Vergabe entsprechender Berechtigungen wird für den jeweiligen Nutzer auf der SFLX-Plattform ein eigenes Benutzerprofil angelegt und erhalten die jeweiligen Nutzer von SFLX per E-Mail eine Einladung zur Teilnahme an SFLX verbunden mit der Bitte, sich auf der SFLX-Plattform zu registrieren. Erst nach dieser Registrierung und nach ihrer Einwilligung in die Allgemeine Geschäftsbedingungen von SFLX – der Administrator hat ebenfalls einmalig in die Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuwilligen – sind die Nutzer bis zur Entziehung der Berechtigung durch den Administrator, längstens aber bis zur Beendigung dieses Vertrages zur Nutzung der SFLX-Plattform berechtigt. Der Nutzungsumfang für Nutzer kann beschränkt sein, und zwar entweder durch den allgemeinen Funktionsumfang der SFLX-Plattform oder aber auf Grundlage der von der SFLX-Plattform ggf. unterstützten Rollenprofile und entsprechender Einstellungen des Kunden, beispielsweise auch hinsichtlich bestimmter Inhalte.

10.2. Der Administrator – ggf. auch die Administratoren – und sämtliche sonstigen Nutzer sind bevollmächtigt, im Namen und im Auftrag des Kunden gegenüber SFLX zu handeln, insbesondere Willenserklärungen für den Kunden abzugeben. Ihr Handeln sowie jedes Handeln unter Nutzung der Zugangsdaten des/der Administrators/Administratoren sowie der sonstigen Nutzer im Zusammenhang mit der SFLX-Plattform hat sich der Kunde als eigenes zurechnen zu lassen. Administrator(en) und sämtliche Nutzer sind Erfüllungsgehilfen des Kunden und gelten als vom Kunden zu seiner Vertretung gegenüber SFLX ermächtigt.

10.3. Die Zugangsdaten zur SFLX-Plattform sind vom Administrator und von den Nutzern streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Im Fall, dass unberechtigte Dritte von den Zugangsdaten Kenntnis erlangen, ist SFLX unverzüglich zu informieren.

10.4. Eine dreimalige Falscheingabe von Zugangsdaten und eine dreimonatige Nichtnutzung des Zugangs berechtigen SFLX zur temporären Sperrung des jeweiligen Zugangs.

11. Allgemeine Kunden- und Nutzerpflichten

Damit die SFLX-Plattform – vor allem mit der Vielzahl seiner Benutzer – funktionieren und SFLX die eigenen vertraglichen Leistungen korrekt erbringen kann, müssen von allen Benutzern und damit auch vom Kunden nebst seinen Nutzern (nachfolgend werden Administrator(en) und sonstige Nutzer des Kunden einheitlich als „Nutzer“ bezeichnet) bestimmte Regelungen eingehalten sowie Pflichten beachtet werden.

11.1. Allgemeines

11.1.1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der SFLX-Plattform informiert und trägt das Risiko, dass die Plattform seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von SFLX oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.

11.1.2. Der Kunde beachtet die von SFLX für die Benutzung der SFLX-Plattform erteilten Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über die SFLX-Plattform bereitgestellten Informationsquellen sowie auf den über das Internet unter www.schuettflix.de zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese bei Benutzung der SFLX-Plattform berücksichtigen.

11.1.3. Der Kunde wird die ihm über die SFLX-Plattform – insbesondere mittels der dort vorgehaltenen Benachrichtigungsfunktion – von SFLX zugänglich gemachten Informationen regelmäßig auf den Zugang neuer Mitteilungen, Dokumente, Benachrichtigungen und sonstiger Informationen überprüfen. Die ihm, d.h. einem seiner Nutzer über die Benachrichtigungsfunktion der SFLX-Plattform übersandten Informationen gelten ihm gegenüber spätestens am Ende des jeweiligen Tages als zugegangen.

11.1.4. Der Kunde ist verpflichtet, auf seinen lokalen Systemen, mit denen er Zugriff auf die SFLX-Plattform nimmt, laufend aktuelle Antivirenprogramme einzusetzen sowie während der gesamten Vertragslaufzeit angemessene Vorkehrungen gegen Hackerangriffe, Virenbefall und vergleichbare Störungen zu treffen, was insbesondere beinhaltet, stets die für das eingesetzte Betriebssystem verfügbaren Sicherheitspatches unverzüglich einzuspielen.

11.1.5. Der Kunde willigt darin ein, dass SFLX zur Analyse/Behebung von ihm gemeldeter Fehler/Mängel sowie im Rahmen des angefragten Supports und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der SFLX-Plattform in dem erforderlichen Umfang Zugriff auf seine Daten nimmt, insbesondere Funktionsabläufe analysiert und Dateistrukturen untersucht.

11.2. Der Kunde ist für die von ihm und seinen Nutzern auf der SFLX-Plattform eingestellten Inhalte voll verantwortlich. SFLX übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck.

11.3. Der Kunde erklärt und gewährleistet gegenüber SFLX, dass er der verfügungsbefugte Inhaber der Rechte an den von seinen Nutzern übermittelten Inhalten (z.B. Fotos, Namen, Telefonnummern) oder aber zumindest anderweitig berechtigt ist (z.B. durch eine wirksame Erlaubnis der Rechteinhaber), die Inhalte an SFLX zu übermitteln, zur Nutzung auf der SFLX-Plattform bereitzustellen und seinen Benutzern über die SFLX-Plattform zur Verfügung zu stellen. Daher stellt der Kunde vor der Übermittlung von Bildern, Plänen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Informationen sicher, dass ihm daran bzw. an den jeweiligen Dateien ausreichende Nutzungsrechte zustehen und ihre Zugänglichmachung auf der SFLX-Plattform nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und/oder gegen Rechte Dritter verstößt. Soweit der Kunde Fotoaufnahmen übermittelt, auf denen Personen zu erkennen sind, darf dies nur erfolgen, wenn deren wirksame Einwilligung vorliegt.

11.4. Der Kunde stellt SFLX von allen Ansprüchen frei, die Dritte (incl. der fremden Nutzer) wegen der Verletzung ihrer Rechte durch die übermittelten Inhalte oder wegen der sonstigen Nutzung der SFLX-Plattform durch den Kunden und seine Nutzer gegen SFLX geltend machen. Von diesem Freistellungsanspruch umfasst sind insbesondere die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung durch SFLX, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Der Freistellungsanspruch besteht nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung von dem Kunden bzw. von den betroffenen Nutzern nicht zu vertreten ist.

11.5. SFLX behält sich das Recht vor, das Einstellen von Inhalten abzulehnen und/oder bereits eingestellte Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu bearbeiten, zu sperren oder zu entfernen, sofern die eingestellten Inhalte selbst zu einem Verstoß gegen Ziff. 11.3 geführt haben oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen Ziff. 11.3 kommen wird.

11.6. SFLX speichert und verarbeitet als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden, die von ihm und den Nutzern bei der Benutzung der SFLX-Plattform bereitgestellt werden und die bei Benutzung der SFLX-Plattform entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten ein-zustellen/zu verwenden und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Er stellt sicher und hat dafür einzustehen, dass sämtliche Nutzer diese Pflichten erfüllen. Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die SFLX-Plattform von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche Nutzer in den Erhalt von E-Mails, SMS und sonstigen Push-Mitteilungen, die über SFLX – insbesondere im Rahmen des erstmaligen Anmelde- und Einladungsprozesses – generiert werden, eingewilligt haben und damit einverstanden sind.

11.7. Nutzung der Inhalte innerhalb der SFLX-Plattform

Die Nutzung der SFLX-Plattform und seiner Anwendungen darf ausschließlich zu den in Ziff. 2.1 genannten Zwecken erfolgen. Jede Nutzung, die darüber hinausgeht, ist untersagt. Nutzer dürfen die Kontaktdaten anderer Nutzer, die über die SFLX-Plattform zugänglich sind, für keine anderen Zwecke als für die gewerbliche Kommunikation des Kunden und nur in dem Umfang nutzen, in den der andere Nutzer eingewilligt hat oder der gesetzlich zulässig ist.

11.8. Störung der SFLX-Plattform

11.8.1. Störende Eingriffe in die SFLX-Plattform sind verboten. Es ist insbesondere untersagt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer übermäßigen Belastung der SFLX-Plattform (z.B. durch massenhaftes Versenden von Benachrichtigungen oder Nachrichten („Spam“) oder zu einer unzumutbaren Belästigung anderer Nutzer führen können.

11.8.2. Elektronische Angriffe jedweder Art gegen die SFLX-Plattform (einschließlich sämtlicher zu ihrem Betrieb eingesetzter Hard- und Software) oder auf einzelne Nutzer sind verboten. Als solche elektronischen Angriffe gelten unter anderem die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen:

Hacking-Versuche, d.h. Versuche, die Sicherheitsmechanismen der SFLX-Plattform zu überwinden, zu umgehen oder auf sonstige Art außer Kraft zu setzen, das Anwenden und/oder Verbreiten von Viren, Würmern, Trojanern und anderen schädlichen Dateien, Brute-Force-Attacken, sonstige Maßnahmen oder Verfahren, die störend auf die SFLX-Plattform einschließlich sämtlicher zu ihrem Betrieb eingesetzter Hard- und Software eingreifen und/oder SFLX oder Nutzer schädigen können.

11.9. Bewertungen

11.9.1. In dem von SFLX allgemein vorgehaltenen Umfang können sich Benutzer der SFLX-Plattform nach Durchführung einer Lieferung gegenseitig und über die SFLX-Plattform öffentlich zugänglich bewerten. SFLX behält sich vor, einzelne und unterschiedliche Aspekte der Leistung bewerten zu lassen. Die Bewertungen werden von SFLX nicht überprüft. Sie können daher unzutreffend oder irreführend sein.

11.9.2. Jeder Benutzer, d.h. insbesondere jeder Nutzer ist verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die jeweils abgegebenen Bewertungen müssen sachlich sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

11.9.3. Untersagt ist es, die Bewertungen über sich selbst abzugeben oder durch Dritte abgeben zu lassen, in die Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung der konkreten Lieferung in Zusammenhang stehen und andere Benutzer durch Drohung oder mittels finanzieller Anreize zu einer Abgabe oder Nichtabgabe einer Bewertung zu veranlassen.

11.9.4. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung abgegebener Bewertungen besteht nicht, ebenso wenig auf die Abgabe von Bewertungen.

12. Verfügbarkeit und Betrieb der SFLX-Plattform

12.1. SFLX gewährleistet in seinem Verantwortungsbereich eine Verfügbarkeit der SFLX-Plattform von 98% im Jahresmittel. Üblicherweise werden die Dienste der SFLX-Plattform montags bis sonntags in der Zeit von jeweils 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (7*24h) zur Verfügung gestellt. Für die Berechnung der geschuldeten Verfügbarkeit wird jedoch abgeleitet von den üblichen Arbeitszeiten von einer Jahresverfügbarkeit von maximal 3.000 Stunden (= 250 Tage x 12 Stunden) ausgegangen. Nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit fallen ferner die regulären Wartungsfenster, die an Werktagen in der Zeit zwischen 18:00 bis um 06:00 Uhr des darauf folgenden Werktages und an Sonn-/Feiertagen ganztägig bestehen.

12.2. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf die Nutzung der auf der SFLX-Plattform verfügbaren Dienste nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten von SFLX. SFLX bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit der SFLX-Plattform. Jedoch können durch technische Störungen (wie z.B. Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler, technische Probleme in den Datenleitungen) zeitweilige Beschränkungen oder Unterbrechungen auftreten.

12.3. SFLX sichert zu, die SFLX-Plattform nur auf Datenverarbeitungsanlagen innerhalb des Rechtsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu betreiben und die Daten des Kunden ausnahmslos in der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu speichern. SFLX ist aber berechtigt, die Leistungsorte jederzeit innerhalb der vorstehenden Länder nach freiem Ermessen zu ändern.

12.4. SFLX stellt sicher, dass die Daten der einzelnen Kunden getrennt voneinander verwaltet werden, so dass ein Zugriff auf die Daten durch andere Kunden und sonstige unberechtigte Dritte ausgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind in dem erforderlichen Umfang sonstige Benutzer der SFLX-Plattform – z.B. die Anbieter und Spediteure –, derer sich SFLX zwecks Auslieferung der vom Kunden bestellten Produkte bedient.

12.5. Die über die SFLX-Plattform erfassten Daten – insbesondere zu Bestellungen, Auslieferungen, Rechnungen etc. – werden von SFLX regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal täglich, gesichert, um bei Verlust der Daten und Informationen im Sinne einer täglichen Systemwiederherstellung die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten. Datenänderungen, ob gewollt (z.B. Datenerfassung) oder ungewollt (z.B. Löschen von Daten), zwischen den Sicherungen werden nicht gesichert. Für die Einhaltung handels-, berufs- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist jedoch ausschließlich der Kunde verantwortlich. Eine Archivierungszwecken dienende längerfristige Datensicherung gehört nicht zum Leistungsumfang der SFLX-Plattform.

12.6. SFLX ist bestrebt, die SFLX-Plattform beständig weiterzuentwickeln. Daher ist SFLX jederzeit berechtigt, auf der SFLX-Plattform bereitgestellte Benutzeroberflächen, Funktionalitäten, Dienste und Anwendungen – insbesondere hinsichtlich Layout und Gestaltung – zu ändern und neu verfügbar zu machen. Mit einer solchen Weiterentwicklung können in Teilbereichen der SFLX-Plattform auch Einschränkungen oder gar die Beseitigung einzelner Teilfunktionalitäten verbunden sein. Können durch eine Leistungsänderung, die Auswirkungen auf die geschuldete Beschaffenheit der SFLX-Plattform hat, berechtigte Interessen des Kunden nachteilig in erheblichem Umfang berührt werden, so teilt SFLX dem Kunden die Änderung mindestens drei Monate vor Wirksamwerden mit. In diesem Fall kann der Kunde der Leistungsänderung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe widersprechen. Der Widerspruch ist mindestens in Textform zu erheben. Ermöglicht SFLX dem Kunden nach dessen Widerspruch nicht unverzüglich die Nutzung der SFLX-Plattform in der unveränderten Form, kann der Kunde den Vertrag innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Wirksamwerden der Leistungsänderung mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.

13. Sperrung

13.1. SFLX kann dem Kunden den Zugang zur SFLX-Plattform – entweder vollständig oder nur bezogen auf einzelne Nutzer – vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Verstoß des Kunde bzw. einzelner seiner Nutzer gegen diesen Vertrag, gegen die Allgemeine Geschäftsbedingungen, gegen sonstige allgemeine Nutzungsbedingungen der SFLX-Plattform und/oder geltendes Recht vorliegt, oder wenn SFLX ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird SFLX die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

13.2. Im Falle der vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung sperrt SFLX die jeweiligen Zugangsberechtigungen des Kunden sowie seiner Nutzer und unterrichtet diesen hierüber per E-Mail.

14. Laufzeit und Kündigung

14.1. Der Vertrag über das SFLX-Plattform wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden.

14.2. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.

14.3. Jede Kündigung bedarf zumindest der Textform.

14.4. Die Kündigung dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der über die SFLX-Plattform abgeschlossenen Einzelverträge über die Lieferung von Produkten. Diese werden unbeschadet einer Beendigung des Vertrages über die SFLX-Plattform vereinbarungsgemäß abgewickelt.

14.5. Der Kunde ist verpflichtet, seine auf der SFLX-Plattform gespeicherten Daten und Dateien nach Kündigung des Vertrages, in jedem Fall rechtzeitig vor Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Benutzung der dafür auf der Plattform vorgesehenen Export- und Downloadfunktionen selbst herunterzuladen. Bei Beendigung des Vertrages durch fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ermöglicht SFLX dem Kunden den Zugang zu den Export- und Downloadfunktionen auf der SFLX-Plattform für die Dauer von 2 Wochen gerechnet ab Vertragsende. Mit Vertragsbeendigung – im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ablauf weiterer zwei Wochen – ist SFLX verpflichtet, aber auch berechtigt, den Datenbestand des Kunden unverzüglich zu löschen und sämtliche angefertigten Kopien zu vernichten, es sei denn, es gelten vorrangig gesetzliche Aufbewahrungsfristen. In letzterem Fall erfolgt die Löschung nach dem Verstreichen dieser Fristen.

15. Datenschutz

15.1. Der Kunde und SFLX werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und SFLX eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

15.2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde über die SFLX-Plattform personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt SFLX im Falle seines Verstoßes von Ansprüchen Dritter frei.

15.3. Details zu datenschutzrechtlichen Pflichten und Regelungen sind den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen von SFLX zu entnehmen, die Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist. Dort sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben die zu regelnden datenschutzrechtlichen Punkte festgehalten.

16. Sonstiges

16.1. Werktag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der Tag, der am jeweils vereinbarten Standort kein Feiertag ist. Sonntage sind keine Werktage.

16.2. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von SFLX auf Dritte übertragen.

16.3. Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von SFLX statthaft.

16.4. In Bezug auf Änderungen dieser AGB gibt es zwei Verfahren: Einerseits können neue Fassungen der AGB im Rahmen der regulären Geschäftsbeziehung der Parteien durch Annahme (beispielsweise im Rahmen einer Aufforderung in der App oder im Zusammenhang mit einer Bestellung) erfolgen. Alternativ (beispielsweise bei längerer Inaktivität des Kunden) teilt SFLX dem Kunden Änderungen der AGB schriftlich, per E-Mail oder über die SFLX-Plattform mit. Widerspricht der Kunden solchen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

16.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind in erster Instanz die Gerichte in Bielefeld ausschließlich zuständig.

16.6. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.


Allgemeine Geschäftsbedingungen / Speditionsgeschäftsbedingungen

Präambel

Die Fa. Schüttflix GmbH, Langer Weg 5, 33332 Gütersloh – nachstehend „SFLX“ genannt – bietet seinen gewerblichen Kunden – neben anderen Angeboten – als Speditionsgeschäft den isolierten Transport von Schüttgütern und anderen bestimmten Gütern des Kunden an, d.h. die Abholung von einem bestimmten Ort, um sie zu einem vom Kunden angegebenen Ort zu befördern und dort abladen zu lassen – diese Transportleistungen ohne den Verkauf von Produkten werden nachfolgend „Speditionsgeschäft“ genannt. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Speditionsgeschäftsbedingungen in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Verkaufsbedingungen  regeln die vertraglichen Besonderheiten dieser Speditionsgeschäfte.

1. Geltung

Diese Speditionsgeschäftsbedingungen gelten vorrangig vor den Verkaufsbedingungen. Sie regeln die vertraglichen Besonderheiten bei Vereinbarung eines Speditionsgeschäfts.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Gegenstand eines Speditionsgeschäfts ist die Besorgung der Versendung der vom Kunden bei Beauftragung angegebenen Produkte –, d.h. die Besorgung der Abholung am vereinbarten Abholort, der Beförderung der Produkte zum vereinbarten Standort und der dortigen Entladung. Für solche Speditionsgeschäfte gelten vorrangig diese Speditionsgeschäftsbedingungen und nachrangig die Verkaufsbedingungen. Wegen der Besonderheiten eines Verkaufs von Waren finden die Ziffern 3 (Vertragsabschluss), 4 (Lieferfrist und Abholung von Produkten), 5 (Selbstabholung), 6 (Haftung von SFLX), 7 (Gewährleistung), 8 (Eigentumsvorbehalt) und 9 (Vergütung) der Verkaufsbedingungen auf Speditionsgeschäfte keine Anwendung.

SFLX selber bietet keine Transport- oder Speditionsleistungen, sondern lässt entsprechende Dienstleistungen durch Speditionen durchführen. Soweit nachfolgend im Hinblick auf die Durchführung der Dienstleistungen auf SFLX verwiesen wird, schließt dies die beauftragte Spedition mit ein. 

Transport- und Speditionsleistungen werden von SFLX primär über die SFLX-Plattform angeboten und abgewickelt.  SFLX behält sich aber ausdrücklich (insbesondere im Projektgeschäft) vor, Verträge mit Kunden auch außerhalb der SFLX-Platform zu schließen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelung selbst dann, wenn auf die “SFLX-Plattform” verwiesen wird, soweit die Regelungen nicht Plattform-spezifisch sind. 

2.2. Abholort sowie Standort der Produkte müssen sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Inseln sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist der Transport von

2.2.1. Produkten, die einen Wert von EUR 20.000,00 übersteigen,

2.2.2. Gefahrgut sowie jede Art von Sendungen, die Öl, Benzin, Schmierstoffe enthalten, Gas- Sauerstoff- Druckluftflaschen mit und ohne Füllung, explosive Gegenstände,

2.2.3. lebende Tiere, menschliche und tierische sterbliche Überreste, Organe und Leichenteile, Urnen,

2.2.4. Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Munition sowie Waffen oder Waffenbestandteile, die gegen gesetzliche Bestimmungen des Abgangs- oder Empfangslandes verstoßen,

2.2.5. Produkte, welche gegen die deutschen Einfuhrbestimmungen, Embargo-Listen sowie gegen die Antiterrorverordnung EGVO 2580/2001 und 881/2002 verstoßen,

2.2.6. Produkte, die selbst oder deren Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt und

2.2.7. temperaturfühlige Produkte, wie z.B. Pflanzen, Obst, verderbliche Güter.

2.3. Mangels konkreter Vereinbarung umfasst das Speditionsgeschäft und die diesbezügliche Leistung von SFLX nicht

2.3.1. die Verladung der Produkte,

2.3.2. die Verpackung der Produkte,

2.3.3. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung/Verbesserung des Gutes bzw. seiner Verpackung,

2.3.4. die Gestellung und/oder den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs-/Packmitteln.

Sofern die Produkte auf Ladehilfsmitteln übergeben/bereitgestellt werden, ist SFLX nicht verpflichtet, diese gegen andere/vergleichbare Ladehilfsmittel zu tauschen. Eine Rückführungspflicht besteht seitens SFLX nicht, es sei denn eine solche wurde gesondert vereinbart.

2.4. SFLX führt die Speditionsgeschäfte grundsätzlich von Montag bis Freitag aus. An Samstagen, Sonntagen und solchen Tagen, die am Sitz von SFLX (NRW) gesetzliche Feiertage sind, werden keine Speditionsgeschäfte ausgeführt.

2.5. Die zollamtliche Abwicklung ist ausschließlich Verpflichtung des Kunden. SFLX übernimmt im Falle einer genehmigungspflichtigen Ein- und Ausfuhr keine Verpflichtungen zur Zollanmeldung, Zollabwicklung, Erledigung der Ein– und Ausfuhr etc. Die Beachtung der Zoll-, Steuer-, Eisenbahn-, und sonstigen behördlichen Vorschriften sowie der der Bestimmungen betreffend die Statistik des Warenverkehrs ist allein Aufgabe des Kunden. Dieser hat insbesondere alle in diesem Zusammenhang benötigten Formulare/(Begleit-)Papiere selbst zu beschaffen, auszustellen und zu ergänzen sowie etwa erforderlichen Abfertigungen der Produkte oder der Begleitpapiere zu besorgen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtlich erforderliche Papiere SFLX bzw. dem von SFLX beauftragten Speditionsunternehmen vor der Abholung der Produkte gesammelt in einer Dokumententasche zu übergeben, die für die zollamtliche oder sonstige behördliche Abwicklung erforderlich sind. Für den Fall, dass SFLX von Dritten (u.a. den Zollbehörden) im Zusammenhang mit einer zollamtlichen Abwicklung in Anspruch genommen werden sollte, stellt der Kunde SFLX bereits jetzt von sämtlichen Kosten, Gebühren, Steuern und Zöllen etc. auf erstes Anfordern unverzüglich frei. Dies schließt die Kosten der Rechtsverteidigung ein. 

2.6. Werden Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Zollstrafen oder Lagerkosten von behördlicher Seite erhoben oder wird SFLX zur Zahlung solcher Kosten im Namen des Kunden, Versenders, Empfängers oder Dritter aufgefordert, und ist SFLX nicht in der Lage, diesen Betrag auf erste Aufforderung von der betreffenden Person zu kassieren, hat der Kunde den Betrag auf Verlangen von SFLX zu zahlen, es sei denn, dass die finanziellen Aufwendungen nicht erforderlich waren und auch nicht auf einem Verschulden des Kunden beruhen. Dies gilt auch, falls der Empfänger oder, bei Rechnungsstellung an Dritte, dieser Dritte fällige Beträge nicht bezahlt.

2.7. Soweit sich nicht aus diesen Speditionsgeschäftsbedingungen und den Verkaufsbedingungen etwas anderes ergibt, finden auf den Auftrag die Regelungen der aktuellen Fassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Anwendung.

3. Vertragsabschluss

3.1. Die Präsentation und Bewerbung von Speditionsleistungen auf der SFLX-Plattform stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern nur eine Einladung an den Kunden, die auf der SFLX-Plattform dargestellten Leistungen im Zusammenhang mit Speditionsleistungen im Allgemeinen und Speditionsgeschäften im Besonderen zu den jeweils offerierten Preisen in Auftrag zu geben. Ein Anspruch des Kunden auf Annahme solcher Aufträge besteht nicht. SFLX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Aufträge des Kunden anzunehmen.

3.2. SFLX nimmt Anfragen des Kunden zu Speditionsgeschäften nach Wahl von SFLX entweder telefonisch, per E-Mail/elektronischer Kommunikation oder über die SFLX-Plattform entgegen. Der Kunde teilt SFLX sämtliche Details des konkreten Speditionsgeschäfts (z.B. Art, Beschaffenheit und Menge der Produkte, Abhol-/Standort, Zeiten, Vergütung, ggf. auch Anzahl/Beschaffenheit der LKW) mit. Bei über die SFLX-Plattform übermittelten Anfragen behält sich SFLX vor, dem Kunden einzelne Details des Speditionsgeschäfts einseitig vorzugeben oder nur bestimmte Auswahlmöglichkeiten vorzusehen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist SFLX stets berechtigt, das konkrete Speditionsgeschäft – auch mehrfach – nur in Teilen anzunehmen; anderes gilt lediglich dann, wenn die teilweise Beförderung der Produkte – z.B. wegen ihrer Beschaffenheit – nicht möglich oder für den Kunden nicht zumutbar ist. Die telefonisch entgegen genommenen und abgestimmten oder vom Kunden über die SFLX-Plattform übermittelten Auftragsdetails stellt SFLX zusammen mit einer individuellen Bestellnummer unverzüglich in die Bestellliste des Kunden auf der SFLX-Plattform ein. Mit der dortigen Einstellung wird das Angebot des Kunden auf Abschluss des Einzelvertrags über das Speditionsgeschäft (Bestellung) wirksam. Eine Annahme dieses Angebots durch SFLX ist damit nicht verbunden und wird von SFLX grundsätzlich auch nicht im Rahmen der telefonischen Bestellannahme erklärt.

3.3. Der Kunde ist verpflichtet, seine Bestellung unverzüglich nach Einstellung in die Bestellliste auf der SFLX-Plattform auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Solange und soweit SFLX die Bestellung des Kunden noch nicht angenommen hat, ist der Kunde berechtigt, sie im Umfang der dazu auf der SFLX-Plattform allgemein vorgehaltenen Storno-Optionen inhaltlich zu ändern oder gar gänzlich zu widerrufen. SFLX strebt dazu an, dem Kunden ein Änderungs-/ und Stornorecht zu gewähren, solange und soweit seine Bestellung auf der SFLX-Plattform in der dortigen Auftragsliste als “offen” und noch nicht als “zugewiesen” bzw. nicht als „in Bearbeitung“ ausgewiesen ist. Eine Änderung der Bestellung wird wirksam, wenn und soweit sie mit dem geänderten Inhalt von SFLX in die Auftragsliste des Kunden eingestellt wird. Die vom Kunden ganz oder teilweise widerrufene Bestellung wird in der Auftragsliste als “storniert” vermerkt. Bis dahin bleibt sie aber in den zeitlichen Grenzen wirksam, die der Kunde bei Aufgabe seiner Bestellung angegeben hat. Fehlt ein vom Kunden vorgegebener Gültigkeitszeitraum, bleibt seine Bestellung für die Dauer von zwei (2) Werktagen gerechnet ab Einstellung in die Bestellliste wirksam. Sie verliert im Übrigen ihre Gültigkeit dann, wenn sie von SFLX in der Auftragsliste als “storniert” ausgewiesen wird.

3.4. SFLX teilt dem Kunden über die SFLX-Plattform oder auf anderem Wege mit, dass das konkrete Speditionsgeschäft (nachfolgend „der Auftrag“) ganz oder teilweise zustande gekommen ist. Soweit das Speditionsgeschäft über die Plattform abgewickelt wird, geschieht dies derzeit dadurch, dass der Kunde über die Plattform in der dortigen Mitteilungszentrale die erstmalige Benachrichtigung über die geplante Abladung der Produkte des konkreten Transports/Angebots (Datum und Uhrzeit/Zeitspanne) erhält. Alternativ kann SFLX den Auftrag in der Auftragsliste der Plattform ganz oder teilweise als zugewiesen oder als „in Bearbeitung“ kennzeichnen. Damit kommt der Vertrag über das konkrete Speditionsgeschäft, mithin der Auftrag zustande. Bezieht sich die Benachrichtigung/Kennzeichnung in der Auftragsliste nur auf einen Teil oder eine Teilmenge der Produkte, kommt der Vertrag zunächst nur insoweit zustande. Solange die Bestellung des Kunden noch wirksam und der Auftrag nur teilweise zustande gekommen ist, darf SFLX die (teilweise) Annahme mehrfach erklären. SFLX ist außerdem berechtigt, die Annahme des Angebots des Kunden anderweitig ganz oder teilweise zu erklären. Das verbindlich angenommene Angebot des Kunden mit den Angaben zu dem Auftrag (insb. Abhol-/Standort, Termin, Anzahl/Beschaffenheit der Lkw, Vergütung) wird dem Kunden auf der SFLX-Plattform nebst diesen Speditionsgeschäftsbedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Verkaufsbedingungen und den gültigen Datenschutzbestimmungen dauerhaft abrufbar in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

3.5. SFLX veranlasst ohne einen ausdrücklich hierauf gerichteten Auftrag keine Versicherungsdeckung der Produkte gegen Elementarschäden, Feuer- oder sonstige Schadensrisiken. Dies gilt insbesondere für solche Produkte, die aus betrieblichen Gründen zwischengelagert werden.

4. Transport

4.1. Die Mengen der zu transportierenden Produkte machen es häufig erforderlich, dass SFLX die Aufträge auf mehrere Transporte verteilen muss. SFLX ist daher grundsätzlich zu Teiltransporten und zum Sammelgutverkehr berechtigt, es sei denn, der Kunde hat schon in seinem Angebot darauf hingewiesen, dass dies ausgeschlossen sein soll, oder seine in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zu der Beschaffenheit des Produktes lassen den Verzicht auf Teillieferungen bzw. auf Sammelgutverkehr eindeutig erkennen.

4.2. Die Abholung und Entladung der Produkte am Abhol- bzw. Standort erfolgt zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb des vereinbarten Zeitfensters. SFLX ist indes berechtigt, die Produkte grundsätzlich auch zu einem früheren Zeitpunkt abzuholen und zu liefern, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben. Die Vereinbarung eines ganz bestimmten Termins („Terminlieferung“) stellt kein Fixgeschäft dar und beinhaltet immer eine Toleranz von mindestens +/- 1 Stunde, und zwar auch dann, wenn auf der SFLX-Plattform eine minutengenaue Angabe eines Termins möglich ist. Die Überschreitung eines vereinbarten Termins berechtigt den Kunden lediglich, die in Ziff. 1.1 geregelten Rechte geltend zu machen. Mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Verzögerung ist die darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden von SFLX ausgeschlossen.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, nicht nur die Art, Qualität, Beschaffenheit, Menge (Abmessungen, Volumen, Gewicht) der Produkte, sondern sowohl den Abhol- als auch den Standort im Rahmen seiner Bestellung sowie bei Anlage von Baustellen/Bauvorhaben präzise und eindeutig zu beschreiben; dazu zählt insbesondere die Angabe der Erreichbarkeit/Befahrbarkeit des Abhol-/Standorts mit Lkw. Präzisiert der Kunde im Rahmen einer Bestellung den Abhol-/Standort – z.B. durch eine Angabe auf der Karte –, muss sich dieser innerhalb des angegebenen Bauvorhaben/Baustelle befinden. Etwaige Rückfragen zum Abhol-/Standort von SFLX oder der von SFLX mit der Lieferung betrauten Dritten beantwortet der Kunde unverzüglich. Die Abholung, der Transport und die Lieferung der Produkte erfolgt üblicherweise mit Lkw mit einem Gewicht von bis zu 40 t. Die Anlieferstraßen zum Abhol-/Standort von der nächsten Hauptstraße müssen für ein Gewicht von bis zu 40t geeignet sein und mindestens eine Breite von 3 m sowie eine Höhe von 4 m aufweisen und dürfen eine Steigung von 10 % nicht übersteigen. Sollte eine für die Lieferung zu benutzende Straße eine niedrigere Gewichtsbegrenzung oder niedrigere Breite/Höhe oder höhere Steigung aufweisen, ist SFLX nicht verpflichtet, den Auftrag durchzuführen. Sicherzustellen hat der Kunde ferner, dass die Produkte unverzüglich nach der Bestellung am Abholort übernommen werden und von ihm auf den von SFLX organisierten Lkw verladen werden können. Ist der Kunde bei der Abholung der Produkte am Abholort nicht anwesend, ist SFLX bzw. der von SFLX organisierte Dritte berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Produkte selbst zu verladen. Dies hat der Kunde, soweit sich die Produkte im Eigentum Dritter befinden, sicherzustellen.

4.4. Der Kunde ist verpflichtet, SFLX und den von SFLX betrauten Frachtführer den jederzeitigen ungehinderten Zugang zu dem vereinbarten Abhol-/Standort zu gewähren und ab Zustandekommen des Auftrags die sofortige, ungestörte Be- bzw. Entladung der Produkte zu ermöglichen. Die Be- und Verladung obliegt grundsätzlich dem Kunden, es sei denn im Auftrag ist dazu ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen. Ist der Kunde oder einer seiner Nutzer, der zur Abgabe einer Bestätigung nach dem vergebenen Rollenprofil berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Abholung bzw. Lieferung der Produkte am vereinbarten Abhol-/ bzw. Standort anwesend, ist der Kunde verpflichtet, die Abholung bzw. Abladung der Produkte zu begleiten und den Vollzug der Be- bzw. Entladung sofort nach deren Beendigung auf der SFLX-Plattform und zusätzlich gegenüber dem vor Ort anwesenden Frachtführer – ggf. unter Mitteilung seines Namens und durch Unterzeichnung eines Lieferscheins – zu bestätigen. Erfolgt die Abholung/Lieferung während der Abwesenheit des Kunden oder eines seiner zur Abgabe einer Lieferbestätigung berechtigten Nutzers, darf sowohl die Beladung als auch die Entladung der Produkte von SFLX bzw. von den mit der Beförderung beauftragten Dritten auch in Abwesenheit des Kunden erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Entladung mit befreiender Wirkung. Mit der Entladung der Produkte am Standort ist die Ablieferung abgeschlossen.

4.5. SFLX sowie die von SFLX mit der Durchführung von Speditionsleistungen beauftragte Dritte haftet nicht für Unmöglichkeit des Speditionsgeschäfts oder für Verzögerungen seiner Durchführung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die SFLX nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse SFLX die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SFLX zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abholung/Ablieferung der Produkte oder die sonstige Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SFLX vom Auftrag zurücktreten.

4.6. Bei Transportverzögerungen, die von SFLX zu vertreten sind, reduzieren sich die vereinbarten Transportkosten zu Gunsten des Kunden pauschal um 30 % der vereinbarten Transportkosten, wenn die Verzögerung mehr als eine Stunde beträgt. Beziehen sich die Lieferverzögerungen nur auf einzelne Teillieferungen, verringert sich der vorstehende Abzug der Transportkosten anteilig. Maßgeblich ist dann das Verhältnis der verspäteten Lieferung zu der übrigen Liefermenge.

4.7. Gerät SFLX mit einer Leistung in Verzug oder wird SFLX eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von SFLX auf Schadensersatz unabhängig von Ziff. 1.1 nach Maßgabe von Ziff. 5 beschränkt.

4.8. Muss ein begonnener Transport der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B. weil die Zufahrt zum Abhol-/ oder Standort versperrt ist, die Produkte nicht ver- bzw. entladen werden (können), keine ausreichende Abladefläche für die Entladung zur Verfügung steht oder der Kunde bzw. ein sonstiger Dritte die Abholung/Entladung der Produkte zu Unrecht verweigert –, ganz abgebrochen werden und der zum Transport eingesetzte Lkw umkehren, wird der Auftrag nicht erneut ausgeführt, sondern sofort beendet. SFLX ist berechtigt, etwaig bereits verladene Produkte einzulagern, sicherzustellen oder an den Abholort zurück zu befördern; den insoweit anfallenden Aufwand darf SFLX dem Kunden in Rechnung stellen. Die in diesem Fall zu zahlende Vergütung richtet sich nach Ziff. 7.2; die Zahlung einer sonstigen Vergütung entfällt, wobei etwaige Schadensersatzanspräche von SFLX unberührt bleiben. Handelt es sich bei dem abgebrochenen Transport um eine Teillieferung, gilt die vorstehende Regelung entsprechend und anteilig nur für die betroffene Teillieferung.

4.9. Macht höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag) die Durchführung des Transports oder eine sonstige Leistung dauerhaft unmöglich, ist eine Leistungspflicht von SFLX ausgeschlossen. Etwaig bereits gezahlte Beträge werden dem Kunden unverzüglich erstattet. SFLX kann außerdem die Besorgung des Transport/seine Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des abgeschlossenen Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Kunden an der Erfüllung des Auftrages steht. Ziff. 4.9 S. 3 gilt dann entsprechend.

4.10. SFLX übernimmt im Allgemeinen nur solche kurzfristigen Zwischenlagerungen von Produkten, die als transportbedingt angesehen werden. Sofern dem keine ausdrücklichen Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, ist SFLX berechtigt, geeignete Produkte im Freien zwischenzulagern.

5. Haftung auf Schadensersatz

5.1. Die Haftung von SFLX auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 5 eingeschränkt.

5.2. Die Haftung von SFLX auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 12 eingeschränkt.

5.2. SFLX haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von SFLX, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von SFLX, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.                                              

5.3.  SFLX haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden .     

5.4.  Eine weitergehende Haftung von SFLX ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung von SFLX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.     

5.5.  Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.      

5.6. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss nach dieser Ziff. 12 begründenden Tatsachen trägt SFLX.

5.7. Sofern SFLX für Verluste oder Beschädigungen von Produkten schadensersatzpflichtig ist, ersetzt SFLX den Geschädigten vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen den gemeinen Handelswert und in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, welche Güter derselben Art und Beschaffenheit in dem jeweiligen Anwendungsbereich dieser Speditionsgeschäftsbedingungen zu dem Zeitpunkt hatten, in dem die Leistung von SFLX zu erfolgen hatte, wobei davon in Abzug kommt, was infolge des Verlustes oder der Beschädigung erspart worden ist, insbesondere an Zöllen, sonstigen Kosten und Fracht, sowie bei beschädigten Gütern deren Verkaufswert.

5.8. Soweit der Auftrag dem Frachtrecht (§§ 407 ff. HGB) unterliegt, gelten die folgenden und im Übrigen die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge:

5.8.1. Die Haftung von SFLX bei Verlust oder Beschädigung der Produkte ist der Höhe nach begrenzt auf 2 Rechnungseinheiten, definiert in § 431 Abs. 4 HGB pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.

5.8.2. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme gem. Ziff. 5.6.1 nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist oder nach dem Rohgewicht des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

5.9. Die Haftungs-Höchstbeträge gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für gegen SFLX erhobene außervertragliche Ansprüche.

5.10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SFLX.

5.11. Soweit SFLX technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

5.12. Die Einschränkungen dieser Ziff. 5 gelten nicht für die Haftung von SFLX wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen in dieser Ziff. 5 nicht verbunden.

6. Verjährung

6.1. Alle vertraglichen und sonstigen Ansprüche gegen SFLX, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen verjähren nach Maßgabe der § 439 und/oder § 475 a HGB.

6.2. Die vorstehende Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von SFLX oder Erfüllungsgehilfen von SFLX, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7. Vergütung

7.1. Der Kunde zahlt an SFLX die über die SFLX-Plattform oder außerhalb der SFLX-Plattform vereinbarte Vergütung. Ist der Auftrag nur teilweise zustande gekommen, reduziert sich die für den gesamten Auftrag vereinbarte Vergütung entsprechend.

7.2. Bei den vereinbarten Transportkosten handelt es sich grundsätzlich um einen Festpreis. Diese erhöhen sich jedoch dann, wenn sich die Abholung oder Ablieferung der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 15 Minuten verzögert. Diese Verzögerungsfrist berechnet sich ab der Ankunft des jeweiligen Lkw am Abhol-/Standort und läuft solange, bis die Ver-/Entladung des jeweiligen Lkw abgeschlossen ist. Ab Überschreitung einer Verzögerung von mehr als 15 Minuten fällt für jeden eingesetzten Lkw ein zusätzliches Lieferentgelt in Höhe von EUR 90,00 zzgl. USt. pro Stunde an, das minutengenau, maximal aber nur für eine Dauer von zwei Stunden abgerechnet wird. Muss der begonnene Transport der Produkte nach ihrer Verladung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B. weil die Zufahrt zum Abhol-/Standort versperrt ist, keine ausreichende Abladefläche zur Verfügung steht oder der Kunde/ein Dritter die Abholung/Entladung zu Unrecht verweigert –, ganz abgebrochen werden und der zum Transport eingesetzte Lkw umkehren, erhöhen sich die Transportkosten zusätzlich pauschal auf den doppelten Betrag der im Rahmen des Auftrags vereinbarten Summe – bei Einsatz von mehreren Lkw anteilig. Die sonstigen Ansprüche von SFLX wegen der Pflichtverletzung des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt. Das erhöhte Lieferentgelt wird auf etwaige Schadensersatzansprüche, die SFLX bei Pflichtverletzungen des Kunden zustehen, angerechnet.

7.3. Der Kunde schuldet die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, ungeachtet dessen, wie es in der Bestellung dargestellt ist. SFLX stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung aus.

7.4. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die Vergütung für die Entsorgungsleistung mit Rechnungsstellung fällig. Sie ist zahlbar innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern für den Kunden keine abweichenden Bedingungen in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Lastschrift), Zahlungsziel und Skonto in der SFLX-Plattform  hinterlegt sind. SFLX stellt dem Kunden die Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (beispielsweise über die SFLX-Plattform oder per E-Mail) zu. Es obliegt dem Kunden, die Rechnungen ggf. auszudrucken, um seinen steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen.

7.5.SFLX ist berechtigt, Informationen über den Kunden bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder vergleichbaren Einrichtungen einzuholen. Hierzu zählen unter anderem Informationen über Zahlungserfahrungen, offene Forderungen, gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren. Diese Informationen können auch zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Vertragsabschlüsse verwendet werden. Sofern sich die Risikobewertung des Kunden während einer laufenden Geschäftsbeziehung verschlechtert, ist SFLX berechtigt,

a) einseitig die Zahlungsweise auf Vorauszahlung umzustellen und insoweit die Leistungserbringung von Vorauszahlungen abhängig zu machen,

b) die Lieferungen einzustellen,

c) bestehende Verträge außerordentlich fristlos zu kündigen, sofern die Parteien keine Einigung über die Stellung einer Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) durch den Kunden erzielen.

7.6. Es gelten die gesetzlichen Reglungen zum Verzug. Im Falle des Verzugs ist SFLX gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro in Ansatz zu bringen.